Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzungsverfahren in der freiwilligen Gerichtsbarkeit: Vorlage an den BGH zur Frage der Entscheidungskompetenz bei zugelassener sofortiger weiterer Beschwerde
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Entscheidung über eine im Kostenfestsetzungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugelassene weitere Beschwerde ist nicht der BGH, sondern das OLG berufen (Anschluss BGH v. 30.9.2004 - V ZB 16/04, BGHReport 2005, 131 = MDR 2005, 56 = NJW 2004, 3412).
2. Die Sache wird wegen Abweichung von BGH v. 9.3.2006 - V ZB 164/05, BGHReport 2006, 881 = Rpfleger 2006, 438) dem BGH vorgelegt.
Normenkette
GG § 13a Abs. 3, § 28; ZPO §§ 103-104, 107, 106, 105; GVG § 133; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 24.04.2006; Aktenzeichen 4 T 76/06) |
AG Lörrach (Aktenzeichen 20 UR II 55/05) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Freiburg vom 24.4.2006 - 4 T 76/06 - wird dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie hat - anwaltschaftlich vertreten - vor dem AG Lörrach gegen die Antragsgegnerin Wohngeldansprüche geltend gemacht. Das AG hat dem Antrag ohne vorherige mündliche Verhandlung zum überwiegenden Teil stattgegeben und die Antragsgegnerin u.a. verpflichtet, 96 % der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen.
Im sich anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstellerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten u.a. eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV i.H.v. 631,20 EUR nebst anteiliger Umsatzsteuer in Ansatz gebracht. Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3.1.2006 hat das AG Lörrach die Terminsgebühr als nicht angefallen angesehen. Die gegen die Nichtberücksichtigung der Verhandlungsgebühr gerichtete sofortige Beschwerde hat das LG Freiburg durch Beschluss vom 24.4.2006, welcher der Antragstellerin am 12.5.2006 zugestellt wurde, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 22.5.2006 beim Beschwerdegericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin. Das LG hat die Rechtsmittelschrift an das OLG Karlsruhe weitergeleitet.
II. Der Senat ist der Auffassung, gem. § 28 Abs. 1 FGG zur Entscheidung über die infolge Zulassung statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde zuständig zu sein. Er möchte sie sachlich verbescheiden, sieht sich daran aber durch den Beschluss des BGH vom 9.3.2006 - V ZB 164/05 - (BGH v. 9.3.2006 - V ZB 164/05, BGHReport 2006, 881 = Rpfleger 2006, S. 438 f.) gehindert. Er legt das Rechtsmittel deshalb gem. § 28 Abs. 2 S. 1 FGG dem BGH vor. Die Vorlagepflicht nach § 28 Abs. 2 FGG besteht auch bei unterschiedlichen Auffassungen zur Auslegung dem Verfahrensrecht angehörender Vorschriften und damit auch zur Frage, welches Gericht zur Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde berufen ist (vgl. BGH NJW 1978, 1260 f.; BayObLG NJW 1978, 392; Jansen, FGG, 2. Aufl. 1969, § 28 Rz. 6; Meyer-Holz, in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. 2003, § 28 Rz. 11; Bassenge/Herbst, FGG, 10. Aufl. 2004, § 28 Rz. 6; Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl. 2005, § 28 Rz. 6).
1. Gemäß § 13a Abs. 3 FGG gelten im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch in Wohnungseigentumssachen (§ 43 Abs. 1 WEG) die das Kostenfestsetzungsverfahren betreffenden §§ 103-107 ZPO entsprechend. Dabei bezieht sich der Verweis auch auf die Regelung zur Statthaftigkeit von Rechtsmitteln und damit auf das Zulassungserfordernis nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (BGH v. 30.9.2004 - V ZB 16/04, BGHReport 2005, 131 = MDR 2005, 56 = NJW 2004, 3412 f. [3413]; OLG Karlsruhe FGPrax 2003, 214, jeweils m.w.N.). Von der in § 13a FGG enthaltenen Verweisung auf die §§ 103 - 107 ZPO ist aber nicht auch die in § 133 GVG geregelte Zuständigkeit des BGH für Entscheidungen über Rechtsbeschwerden erfasst (BGH v. 30.9.2004 - V ZB 16/04, BGHReport 2005, 131 = MDR 2005, 56 = NJW 2004, 3412 f. [3413], unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).
2. Demgemäß hat der BGH (BGH v. 30.9.2004 - V ZB 16/04, BGHReport 2005, 131 = MDR 2005, 56 = NJW 2004, 3412 [3413]) unter teilweiser Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (BGH v. 24.7.2003 - V ZB 12/03, BGHReport 2003, 1311 = MDR 2003, 1317 = NJW 2003, 3133) entschieden, dass es auch für die Rechtsmittel im Kostenfestsetzungsverfahren bei den eigenen und abschließenden Zuständigkeitsregelungen für die freiwillige Gerichtsbarkeit verbleibt. Diese sehen in § 28 Abs. 1 FGG vor, dass über die weitere Beschwerde das OLG entscheidet. In § 28 Abs. 3 FGG ist eine Zuständigkeit des BGH nur für den Fall einer Divergenzvorlage nach § 28 Abs. 2 FGG bestimmt.
Demgegenüber liegt dem Beschluss des BGH vom 9.3.2006 (Rpfleger 2006, 438 f.) die auf § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gestützte Auffassung zugrunde, dass über eine im Kostenfestsetzungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugelassene sofortige weitere Beschwerde der BGH zu entscheiden hat. Die darin liegende Abweichung von BGH v. 30.9.2004 - V ZB 16/04,...