Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch der Eltern gegen eine Pflegeperson auf Herausgabe des Kindes an die Großeltern
Leitsatz (amtlich)
Die Eltern können auch verlangen, dass eine Pflegeperson ihr Kind an Großeltern herausgibt. Die Betreuung des Kindes durch die Großeltern ist in der Regel vorrangig vor einer Betreuung durch nicht familienangehörige Pflegepersonen.
Normenkette
BGB § 1632
Verfahrensgang
AG Mannheim (Beschluss vom 17.05.2004; Aktenzeichen 5E F 305/03) |
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG - FamG - Mannheim v. 17.5.2004 - 5E F 305/03 - wird zurückgewiesen.
II. Das Verfahren ist gebührenfrei. Die Pflegeltern tragen die außergerichtlichen Kosten der Eltern und Großeltern, auch im früheren Verfahren 16 UF 87/04 (5E F 311/03).
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Der Geschäftswert wird auf 6.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Das Kind A. wurde 2002 als Kind der nicht verheirateten Eltern An.T., geboren 1983, und N.E., geboren 1975, geboren. Den Eltern steht das Sorgerecht gemeinsam zu, da sie am 26.9.2002 eine Sorgeerklärung gem. § 1626a Abs. 1 BGB abgegeben haben (I 8). Am 3.11.2002 kam das Kind mit Hämatomen und Hautabschürfungen im Gesicht ins Klinikum M. Der Vater gestand, nachdem er zunächst behauptet hatte, das Kind sei vom Sofa auf die Fernbedienung gestürzt, das Kind in einer Überforderungssituation geschlagen zu haben. Eine therapeutische Behandlung brach der Vater im Februar 2003 nach drei Sitzungen ab. In der Zeit v. 21.1.2003 bis 30.4.2003 war A. bei den Pflegeeltern P.B. und J.M. in Tagespflege. In der Nacht v. 8. auf den 9.4.2003 brach die Mutter bei einem massiven Vorfall dem Kind den Oberarm. Sie behauptete, das hustende Kind überhastet umgedreht zu haben, wobei es unglücklicherweise zu dieser Verletzung gekommen sei. Die während dem stationären Aufenthalt zwischen dem 9.4.2003 und 30.4.2003 behandelnden Ärzte hegten erhebliche Zweifel an dieser Version. Danach gab das Jugendamt das Kind bei den Pflegeeltern in Vollzeitpflege. Nach Einschätzung des Jugendamtes ist eine Rückkehr zu den Eltern nicht zu verantworten, weil die Gefahr einer Wiederholung zu groß ist.
Die Großeltern väterlicherseits, T. und C.E., geboren 1953 und 1948, bekundeten im Juni 2003 ihre Absichten, A. bei sich aufzunehmen und seine Betreuung und Versorgung zu übernehmen. Zunächst bestanden seitens des Jugendamtes Bedenken gegen diese Lösung, da sich die Großeltern nicht ausreichend von den Eltern des Kindes, insb. von ihrem Sohn distanzierten. Seit August 2003 befinden sich die Großeltern in Beratung bei der Psychologischen Beratungsstelle, wo sie regelmäßig, vierzehntägig, Gespräche durchführen. Seit Juni 2003 war das Kind alle vierzehn Tage eineinhalb bis zwei Stunden bei den Großeltern. Nach einem ersten Klärungsgespräch im Oktober 2003 sollten diese Kontakte intensiviert werden. A. sollte sich ab November 2003 samstags den ganzen Tag bei den Großeltern aufhalten. Ab Februar 2004 wurden die Umgangskontakte ausgedehnt auf samstags 08:30 Uhr bis 17:00 Uhr und dienstags zweieinhalb Stunden. Ab 20.2.2004 fanden einmal im Monat Übernachtungen A. bei den Großeltern statt und zwar von freitags 18:00 Uhr bis samstags 13:00 Uhr.
Die Pflegeeltern waren seit Juni 2003 über die Absichten der Großeltern informiert. Sie zeigten sich zur Zusammenarbeit mit dem Ziel eines langfristigen, vollständigen Wechsels A. zu den Großeltern anfänglich bereit. Ab der Ausdehnung der Umgangskontakte im November 2003, und zunehmend ab Beginn der Übernachtungen gab es dann seitens der Pflegefamilie Rückmeldungen, dass die Besuche bei den Großeltern A. beunruhigten. Der Junge habe mit Schlafstörungen, Nervosität und Verlustängsten reagiert. Seitdem sehen die Pflegeeltern das Kindeswohl A. nur bei sich optimal gesichert und streben einen Verbleib des Kindes in ihrer Familie an.
Die Eltern haben im Herausgabeverfahren (16 UF 87/04) vor dem AG - FamG - Mannheim (5E F 311/03) mit am 31.10.2003 eingegangener Antragsschrift beantragt, der Pflegemutter aufzugeben, das Kind A. an die Großeltern herauszugeben.
Die Großeltern haben sich diesem Antrag angeschlossen.
Die Pflegeeltern haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Die Pflegeeltern haben im Verfahren wegen Verbleibensanordnung (16 UF 88/04) vor dem AG - FamG - Mannheim (5E F 305/03) mit am 30.10.2003 eingegangener Antragsschrift beantragt, anzuordnen, dass das Kind A. in ihrer Obhut verbleibt.
Die Eltern und Großeltern haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Durch Beschluss v. 14.5.2004 hat das AG - FamG - Mannheim im Herausgabeverfahren die Pflegeeltern verpflichtet, dass Kind A. entsprechend der Weisung der Eltern an die Großeltern väterlicherseits herauszugeben. Durch Beschluss v. 17.5.2004 hat das AG - FamG - Mannheim im Verbleibensanordnungsverfahren den Erlass einer Verbleibensanordnung zurückgewiesen. Das FamG hält eine längerfristige oder gar dauerhafte Trennung des Kindes von seinen Großeltern, die als künftige Pflegeeltern zur Verfügung stehen, unter Würdigung der...