Verfahrensgang
LG Mannheim (Beschluss vom 12.12.2005; Aktenzeichen 7 O 552/04 ZVII) |
Nachgehend
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des LG Mannheim vom 12.12.2005 - 7 O 552/04 ZV II - wird zurückgewiesen.
2. Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 20.12.2004 untersagte die 7. Zivilkammer des LG Mannheim der Vollstreckungsschuldnerin (Schuldnerin) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel im Wege der einstweiligen Verfügung, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für Geräte der Unterhaltungselektronik zu werben, wenn auf eine unzutreffende Ersparnis durch Angabe einer unzutreffenden, unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers hingewiesen wird. Die einstweilige Verfügung wurde dem Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin auf Betreiben der Vollstreckungsgläubigerin am 3.1.2005 zugestellt. Die Schuldnerin erkannte die einstweilige Verfügung am 11.1.2005 als endgültige und materiell-rechtlich verbindliche Regelung der Hauptsache an. In der Folgezeit wies die Schuldnerin ihre Mitarbeiter schriftlich auf das Verbot hin und drohte gestaffelte Konsequenzen für den Fall an, dass es wegen Verstößen zur Verhängung von Ordnungsmitteln gegen die Schuldnerin käme. Sie ließ das Schreiben von ihren Mitarbeitern unterzeichnen und nahm es zur jeweiligen Personalakte. Darüber hinaus instruierten der Geschäftsführer und der Verkaufsleiter der Schuldnerin sämtliche mit der Angabe von unverbindlichen Preisempfehlungen in der Werburig befassten Mitarbeiter über das Verbot und die Notwendigkeit seiner unbedingten Beachtung.
Am 24.3.2005 warb die Schuldnerin in einer dem ... beiliegenden Werbebeilage u.a. für einen Fernseher vom Typ Panasonic TX-32 LX-1 FZ. Zusätzlich zur Preisangabe von 1.997 EUR enthielt die Werbung den optisch hervorgehobenen Hinweis "unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers 3.499 EUR 1.502 EUR billiger". Diese Angabe war unzutreffend. Der von Panasonic am 24.3.2005 empfohlene Preis betrug nur 2.999 EUR. Die fehlerhafte Angabe der unverbindlichen Preisempfehlung war darauf zurückzuführen, dass bei der "Endkontrolle", in deren Rahmen sämtliche Werbeangaben einschließlich etwaiger angegebener unverbindlicher Preisempfehlungen überprüft werden sollen, nicht bemerkt worden war, dass für das beworbene Fernsehgerät keine Bestätigung der unverbindlichen Preisempfehlung von Panasonic vorlag. Mit Schriftsatz vorn 8.4.2005, der der Schuldnerin am 15.4.2005 zugestellt wurde, beantragte die Gläubigerin wegen dieses Verstoßes die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Schuldnerin.
Am 25.7.2005 warb die Schuldnerin in einer dem ... beiliegenden Anzeigenstrecke u.a. für einen Fernseher der Marke Philips 20 PF 8846 51 cm LDC. Über dem in der Werbung angegebenen Verkaufspreis von 555 EUR befindet sich die durchgestrichene und mit einem Sternchenhinweis versehene Preisangabe "999,99 EUR". Das Sternchen verweist auf einen Hinweis am unteren Rand der Seite, wonach es sich bei den durchgestrichenen Preisen um die jeweilige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handle. Tatsächlich betrug der von der Firma Philips empfohlene Preis am 25.7.2005 nur 749,99 EUR.
Mit Beschiuss vom 14.9.2005 - 7 O 552/04 ZV I - setzte die 7. Kammer des LG Mannheim aufgrund des Verstoßes vom 24.3.2005 ein Ordnungsgeld i.H.v. 7.000 EUR gegen die Schuldnerin fest. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wies der Senat mit Beschiuss vom 9.1.2006 zurück.
Mit Schriftsatz vom 14.9.2005, eingegangen beim LG am 15.9.2005, hat die Gläubigerin beantragt, gegen die Schuldnerin wegen des erneuten Verstoßes vom 25.7.2005 Ordnungsmittel zu verhängen. Die Schuldnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die erneute Verhängung von Ordnungsmitteln unzulässig sei, da die zweite Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot vor Zustellung des Ordnungsmittelbeschlusses vom 14.9.2005 erfolgt sei.
Mit Beschiuss vom 12.12.2005 hat das LG Mannheim gegen die Schuldnerin wegen erneuten Verstoßes gegen die in der einstweiligen Verfügung vom 20.12.2005 titulierte Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld i.H.v. 5.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine am Geschäftsführer der Schuldnerin zu vollziehende Ordnungshaft von 5 Tagen gegen die Schuldnerin festgesetzt. Auf die Ausführungen im Beschiuss vom 12.12.2005 (AS 12) wird Bezug genommen.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde macht die Schuldnerin geltend, die von ihr ergriffenen
Maßnahmen zur Beachtung des gerichtlichen Verbots seien nach den bisherigen Entscheidungen der Kammer und des Senats ausreichend gewesen. Den Umstand, dass die Kammer (nun) strengere Anforderungen stelle, habe sie erst nach der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Wettbewerbshandlung erfahren. Erst danach ...