Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerdebefugnis gegen Zwischenverfügung bei angeordneter Testamentsvollstreckung; Nachweis der Verfügungsbefugnis bei Auflassungserklärung durch Testamentsvollstrecker; Inhalt der Zwischenverfügung
Leitsatz (amtlich)
1. Ist zur Nachlassabwicklung Testamentsvollstreckung angeordnet, so steht die Befugnis zur Beschwerde gegen eine den Eintragungsantrag betreffende Zwischenverfügung nicht dem Erben, sondern dem Testamentsvollstrecker zu.
2. Hat das LG eine unzulässige Beschwerde als sachlich unbegründet zurückgewiesen, so ist die dagegen gerichtete weitere Beschwerde zwar zulässig, aber unbegründet. Sie ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird.
3. Hat auf Veräußererseite ein Testamentsvollstrecker die Auflassung eines Grundstücks erklärt, so hat das Grundbuchamt seine Verfügungsbefugnis zu prüfen.
4. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist der Testamentsvollstrecker - von Pflicht- und Anstandsschenkungen abgesehen - nur berechtigt, wenn alle Erben zustimmen. Die Erbenstellung ist in der Form des § 35 GBO oder ggf. des § 36 GBO nachzuweisen.
5. Die Erfüllung einer letztwilligen Verfügung stellt keine unentgeltliche Verfügung dar. Der Nachweis der Entgeltlichkeit muss in diesem Fall nicht in der Form des § 29 GBO geführt werden.
6. In einer Zwischenverfügung müssen sämtliche Mittel zur Beseitigung aufgezeigter Eintragungshindernisse angegeben werden.
Normenkette
BGB §§ 2203, 2205; GBO §§ 13, 18, 20, 29, 35-36, 71, 78
Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 12.12.2003; Aktenzeichen 4 T 262/03) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des LG Freiburg vom 12.12.2003 - 4 T 262/03 Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des LG Freiburg vom 12.12.2003 - 4 T 262/03 - wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass in Abänderung des genannten Beschlusses die Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes Freiburg i.Br. vom 24.9.2003 als unzulässig verworfen wird.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine Zwischenverfügung, mit der das Grundbuchamt den Antrag auf Umschreibung von Wohnungs- und Teileigentum beanstandet hat.
Der am 23.5.2000 verstorbene Erblasser - Ehemann der Beteiligten zu 3) und Vater der Beteiligten zu 4) und Nr. 5 - ist in den Grundbüchern von F. und G. u.a. als Eigentümer bzw. Miteigentümer mehrerer Grundstücke in G. sowie als Eigentümer einer Eigentumswohnung (GrdbBl. Nr. 34716) und eines Tiefgaragenplatzes (GrdbBl. Nr. 34767) in F. eingetragen. Hinsichtlich einer weiteren Eigentumswohnung in F. (GrdbBl. Nr. 30629) sind als Eigentümer noch der Bauträger und eine Bausparkasse eingetragen; offenbar versehentlich hatte der Erblasser, für den noch eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist, nach Zahlung des Kaufpreises den Auflassungsanspruch nicht geltend gemacht. In seinem privatschriftlichen Testament vom 19.5.2000 hat der Erblasser angeordnet, dass sein Erbe "entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen aufzuteilen" sei; von den beiden Wohnungen in F. vermache er die eine (GrdbBl. Nr. 30629) der Beteiligten zu 4) und die andere (GrdbBl. Nr. 34716) der Beteiligten zu 5); die Beteiligte zu 3) habe das alleinige Recht, über das Haus in G. zu verfügen, hinsichtlich der im GrdbBl. Nr. 30629 von F. eingetragenen Wohnung stehe ihr ein Vorkaufsrecht zu. Der Erblasser hat bestimmt, dass seine letztwillige Verfügung durch die Beteiligten zu 1) und Nr. 2 abzuwickeln sei.
Am 13.12.2001 haben die Beteiligten zu 1) bis Nr. 5 - die Beteiligten zu 1) und Nr. 2 auch als Vertreter der hinsichtlich der Wohnung GrdbBl. 30629 in F. noch eingetragenen beiden Eigentümer - einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag geschlossen. Darin heißt es (§ 1 a.E.), dass "nach Angabe" als Erben nur die Beteiligten zu 3) bis Nr. 5 in Betracht kommen. In § 2 des Vertrags wird vereinbart, dass in Alleinberechtigung der Beteiligten zu 3) sämtliche Miteigentumsanteile am Grundbesitz in G., der Beteiligten zu 4) das Eigentum an der Eigentumswohnung in Freiburg gem. GrdbBl. Nr. 30629 und der Beteiligten zu 5) das Eigentum an der Wohnung in F. gem. GrdbBl. Nr. 34716 nebst Tiefgaragenplatz gem. GrdbBl. Nr. 34767 zugewiesen werden. Weiterhin enthält der Vertrag die jeweiligen Auflassungserklärungen sowie allseitige Bewilligung und Beantragung entsprechenden Grundbuchvollzuges unter Verzicht auf eine Zwischeneintragung der Erbengemeinschaft (§§ 3 und 4).
Unter dem 28.1.2002 hat das Grundbuchamt F. die Beteiligten zu 1) und Nr. 2 aufgefordert, zum Vollzug der Teilerbauseinandersetzung gem. der notariellen Urkunde vom 13.12.2001 den Nachweis über die Erbfolge zu führen und hierzu eine Ausfertigung des Erbscheins oder eine beglaubigte Abschrift des öffentlichen Testaments oder Erbvertrags mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vorzulegen. Mit Schreiben vom 8.2.2002 hat der beurkundende Notar dem Grundbuchamt ggü. die Auffassung vertreten, die Vorlage eines Erbsch...