Leitsatz (amtlich)
1. Entsendet eine juristische Person, die als Partei an einem Zivilprozess beteiligt ist, einen Mitarbeiter zur Wahrnehmung eines Termins, richtet sich eine Entschädigung der Partei für den Zeitaufwand ihres Mitarbeiters nach § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO.
2. Der hierbei für die Zeitversäumnis des Mitarbeiters anzusetzende Stundensatz richtet sich nicht nach einem eventuellen Verdienstausfall des Mitarbeiters, sondern nach dem wirtschaftlichen Wert, den die Tätigkeit des Mitarbeiters für die Partei normalerweise hat. Vielfach ist in derartigen Fällen der für Zeugen geltende Höchstsatz anzusetzen. (Nach altem Recht 13 EUR pro Stunde gem. § 2 Abs. 2 ZSEG bzw. nach neuem Recht 17 EUR pro Stunde gem. § 22 S. 1 JVEG.)
3. Beauftragt eine Partei einen zweiten Rechtsanwalt im Hinblick auf dessen Spezialkenntnisse in einem bestimmten ausländischen Recht (hier: schweizerisches Versicherungsrecht), gelten für die Erstattung der Gebühren dieses Rechtsanwalts die gleichen Grundsätze, die für die Kostenerstattung bei Privatgutachten entwickelt worden sind.
4. Sind in einem Rechtsstreit Fragen eines ausländischen Rechts zu klären, ist es einer Partei vielfach zuzumuten, zunächst einmal die Klärung der Rechtsfragen durch das Gericht (beispielsweise durch Einholung eines Gerichtsgutachtens) abzuwarten, bevor sie selbst Kosten für die Beauftragung eines Spezialisten (Privatgutachter oder Rechtsanwalt mit Spezialkenntnissen) aufwendet.
Verfahrensgang
LG Heidelberg (Beschluss vom 25.02.2005; Aktenzeichen 12 O 112/97 KfH) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Heidelberg vom 25.2.2005 - 12 O 112/97 KfH - wie folgt abgeändert:
Auf Grund des rechtswirksamen Vergleichs des OLG Karlsruhe vom 23.3.2004 sind an Kosten zu erstatten: 14.974,61 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs seit 26.4.2004 von der Beklagten an die Klägerin.
Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die weiter gehende sofortige Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen.
3. Das Rubrum des Kostenfestsetzungsbeschlusses des LG Heidelberg vom 25.2.2005 - 12 O 112/97 KfH - wird dahingehend berichtigt, dass die Beteiligten wie folgt zu bezeichnen sind:
4. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde trägt die Klägerin.
5. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 16.731,88 EUR festgesetzt.
6. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der vorliegende Rechtsstreit ist in der Hauptsache durch Berufungsrücknahme (OLG Karlsruhe - 15 U 1/01) beendet worden. Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens haben die Parteien im Termin vom 23.3.2004 folgenden Vergleich abgeschlossen:
§ 1
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme eines Betrages von 10.000 EUR, den die Klägerin trägt.
...
Auf Antrag der Klägerin hat die Rechtspflegerin des LG Heidelberg mit Beschl. v. 25.2.2005 die von der Beklagten an die Klägerin für das Berufungsverfahren zu erstattenden Kosten auf 14.754,61 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Die Rechtspflegerin hat 24.754,61 EUR außergerichtliche Kosten der Klägerin berücksichtigt und hiervon den im Kostenvergleich vom 23.3.2004 genannten Betrag von 10.000 EUR abgezogen. Im Kostenfestsetzungsbeschluss sind aus dem Antrag der Klägerin hingegen nicht berücksichtigt worden die Kosten eines zweiten Rechtsanwalts (Rechtsanwalt -) i.H.v. 14.631,88 EUR sowie "Auslagen" des für die Klägerin im Termin vom 23.3.2004 anwesenden Herrn - i.H.v. 2.100 EUR. Für die Wahrnehmung des Termins beim OLG durch Herrn - hat die Rechtspflegerin lediglich Reisekosten i.H.v. 339,78 EUR (Fahrtkosten und Zeitversäumnis) berücksichtigt (vgl. AS. 357).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. Die Klägerin hält an ihren Anträgen im Kostenfestsetzungsverfahren fest. Sie ist der Auffassung, für die Terminswahrnehmung durch Herrn - sei ein Betrag i.H.v. 2.100 EUR zusätzlich zu erstatten, da sie diesen Betrag an Herrn - als Honorar bezahlt habe. Im Übrigen seien nicht nur die - im Kostenfestsetzungsbeschluss berücksichtigten - Gebühren von Rechtsanwalt - sondern auch die weiteren Gebühren des zweiten Rechtsanwalts (Rechtsanwalt -) i.H.v. 14.631,88 EUR zu erstatten. Aus der Formulierung des Kostenvergleichs vom 23.3.2004 ergebe sich, dass die Gebühren des zweiten Rechtsanwalts unabhängig von der Frage der Notwendigkeit zu erstatten seien. Im Übrigen sei die Einschaltung eines zweiten Rechtsanwalts auch notwendig gewesen im Hinblick auf die besonderen Schwierigkeiten des Falles. Rechtsanwalt - habe besondere Kenntnisse und Erfahrung im schweizerischen Recht, welches im Rechtsstreit von Bedeutung gewesen sei. Im Übrigen habe Rechtsanwalt - ständig den Kontakt zwischen der Klägerin und Rechtsanwalt - vermittelt.
Die Beklagte tritt der sofortigen Beschwerde der Klägerin aus verschiedenen rechtlichen Gründen entgegen. Die Rechtspflegerin des LG Heidelberg hat der sofortigen Besch...