Beteiligte
der Rheinischen Hypothekenbank AG |
Vorstand, die Herren Volker Bärschneider, Karsten von Köller und Hartmut Wallis |
Rechtsanwälte Toews, Hertel, Marchand, Schucht, Hermann, Toews und Schmitz-Rüger |
Rechtsanwälte Funk & Laska |
Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 2 O 255/98) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Bonn vom 13.11.1998 – 2 O 255/98 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die aufgrund des am 27.10.1998 verkündeten Anerkenntnisurteils des Landgerichts Bonn – 2 O 255/98 – von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten werden, soweit sie Gegenstand des zusätzlichen Festsetzungsantrags der Klägerin vom 9.11.1998 und der angefochtenen Entscheidung sind, auf 291,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.11.1998 festgesetzt.
Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe
Die als sofortige Beschwerde auszulegende Erinnerung ist formell bedenkenfrei und hat auch in der Sache selbst Erfolg.
Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluß unterliegt der Abänderung, soweit die Rechtspflegerin die Entschädigung für Zeitversäumnis durch die Terminswahrnehmung einer Prokuristin der Klägerin am 27.10.1998 in Höhe von insgesamt 175,00 DM abgesetzt hat. Neben den Reisekosten sind die Aufwendungen für Verdienstausfall bzw. eine Entschädigung für Zeitversäumnis der bezeichneten Mitarbeiterin der Klägerin gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 2 ZSEG zu erstatten.
Entgegen seiner früher vertretenen Rechtsauffassung (vgl. JurBüro 1986, 1708) hält der Senat nicht mehr uneingeschränkt daran fest, die Regelungen in § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO und § 2 ZSEG seien ausschließlich auf natürliche Personen zugeschnitten, weil juristische Personen selbst nicht reisen und keine Zeitversäumnis erleiden könnten (vgl. bereits Beschluß des Senats vom 19.8.1998 – 17 W 84/97 –). Es verbleibt dabei, daß der Verweisung in § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Entschädigungsregelungen des ZSEG im Wege der Auslegung keine Beschränkung auf natürliche Personen entnommen werden kann.
Die Auslegung hat den im Gesetz objektivierten Wille des Gesetzgebers zu ermitteln, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Zusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. BVerfG 1, 299 und 50, 117; BGHZ 46, 74). Diesem Ziel dient die Auslegung nach dem Wortlaut der Norm (grammatische Auslegung), deren Zusammenhang (systematische Auslegung) und Zweck (teleologische Auslegung) sowie nach den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte der Norm (historische Auslegung). Keine dieser Auslegungsmethoden rechtfertigt die Annahme einer Beschränkung der Verweisung auf natürliche Personen.
Die grammatische Auslegung nach dem Wortlaut des § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO schließt eine Anwendung auf juristische Personen nicht aus. Die Vorschriften des ZSEG werden für die Entschädigung des „Gegners” für „entsprechend” anwendbar erklärt. Der Begriff des „Gegners” umfaßt auch juristische Personen. Aus der Formulierung „entsprechend”, die sich auf die Anwendbarkeit der Vorschriften des ZSEG bezieht, geht überdies hervor, daß nicht alle Voraussetzungen des ZSEG vorliegen müssen. Die Verweisung regelt damit eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des ZSEG, der nach dem Wortlaut des ZSEG auf Zeugen und Sachverständige beschränkt ist. Dieser Kreis wird durch den Begriff „entsprechend” zugunsten des entschädigungsberechtigten Gegners erweitert, ohne daß insoweit eine Beschränkung auf bestimmte – natürliche – Personen ersichtlich wird.
Die systematische Auslegung nach dem Zusammenhang, in den § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestellt ist, steht einer dem Wortlaut folgenden Anwendung der Entschädigungsvorschriften auf juristische Personen ebenfalls nicht entgegen. § 91 ZPO regelt im Rahmen des Zweiten Abschnittes des Ersten Buches der Zivilprozeßordnung die Prozeßkostenerstattung der Prozeßparteien. Zu diesem Personenkreis zählen auch juristische Personen.
Die teleologische Auslegung bestätigt, daß die Erstreckung der Verweisung auf juristische Personen zweckmäßig ist. Der Prozeßgegner soll im Umfange seines Obsiegens von den Nachteilen freigestellt werden, die ihm aufgrund seiner Teilnahme am Rechtsstreit entstanden sind. Auch für den terminsbedingten Zeitaufwand, den Mitarbeiter einer juristischen Person im Rahmen ihrer Befassung mit dem Verfahren entfaltet haben, ist der juristischen Person gemäß § 2 ZSEG eine Entschädigung zu leisten. Demgegenüber vermag nicht der Einwand zu überzeugen, die Bereitstellung von Vertretungspersonen während einer gerichtlichen Auseinandersetzung gehöre zu den gesetzlichen Voraussetzungen für die Teilnahme der juristischen Person am Rechts- und Geschäftsverkehr, weshalb der Einsatz derselben für ihre bestimmungsgemäßen Aufgaben – Unterrichtung der Prozeßbevollmächtigten und Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen – keinen entschädigungspflichtigen Nachteil begründen könne. Für juristische Personen, deren Z...