Leitsatz (amtlich)

Ein endgültiger Wertfestsetzungsbeschluss i.S.d. § 63 Abs. 2 GKG, der Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer Beschwerde nach § 68 GKG ist, liegt erst dann vor, wenn eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat. Dies ist nicht des Fall, wenn lediglich ein Teilurteil in der Auskunftsstufe der Folgesache Zugewinnausgleich ergangen ist.

 

Normenkette

GKG § 63 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, §§ 67-68

 

Verfahrensgang

AG Überlingen (Beschluss vom 17.11.2006; Aktenzeichen 2 F 323/05)

 

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - FamG - Überlingen vom 17.11.2006 (2 F 323/05) wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I. Die Beschwerde richtet sich gegen den Streitwertbeschluss des AG - FamG - Überlingen vom 17.11.2006, soweit darin der Streitwert für die Ehescheidung auf 390.000 EUR festgesetzt wurde. Zuvor war am 30.3.2006 in der Folgesache Zugewinnausgleich ein Teilanerkenntnisurteil in der Auskunftsstufe ergangen. Seitdem wird das Verfahren von den Parteien nicht mehr weiter betrieben.

Das FamG hat den Streitwert für die Ehesache ermittelt, indem es entsprechend den Angaben des Antragstellers den Wert des Vermögens beider Parteien mit insgesamt 15.000.000 EUR angenommen und davon 3 % angesetzt hat. Diesen Betrag hat es - wohl versehentlich - mit 300.000 EUR errechnet; tatsächlich sind 3 % von 15.000.000 EUR 450.000 EUR. Möglicherweise wollte das FamG aber auch, wie in der Verfügung vom 30.10.2006 angekündigt, nur eine Quote von 2 % ansetzen; dies würde den Betrag von 300.000 EUR ergeben. Als Monatsnettoeinkommen beider Parteien hat das FamG 30.000 EUR geschätzt.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde mit dem Ziel, den Streitwert für die Ehesache auf 1.000.000 EUR festzusetzen. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, das Vermögen der Parteien sei nicht nur mit 3 %, sondern mit 5-10 % zu berücksichtigen, so dass im Ergebnis der Höchststreitwert gem. § 48 Abs. 2 S. 2 GKG maßgebend sei.

II. Die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG im eigenen Namen erhobene Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.

Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat zwar nicht ausdrücklich erklärt, für wen das Rechtsmittel eingelegt wird; nachdem er aber eine Erhöhung des Streitwertes verlangt, ist anzunehmen, dass er das Rechtsmittel im eigenen Namen eingelegt hat.

Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil es an einer beschwerdefähigen Entscheidung des FamG fehlt.

Die Vorschrift des § 68 GKG regelt ausschließlich die Beschwerde gegen die endgültige Streitwertfestsetzung gem. § 63 Abs. 2 GKG. Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer Beschwerde nach § 68 GKG ist demnach ein endgültiger Wertfestsetzungsbeschluss i.S.d. § 63 Abs. 2 GKG (Hartmann, Kostengesetze, § 68 GKG, Rz. 3; OLG Hamm FamRZ 2005, 1767). Nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren aber erst dann endgültig fest, wenn eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat. Beides ist hier nicht der Fall. Bislang ist lediglich ein Teilurteil in der Auskunftsstufe der Folgesache Zugewinnausgleich ergangen. Im Übrigen ist der Rechtsstreit noch offen; er hat sich auch nicht auf andere Weise erledigt. Da der Rechtsstreit noch nicht abgeschlossen ist, handelt es sich also lediglich um eine vorläufige Streitwertfestsetzung.

Anlass für die Streitwertfestsetzung durch das FamG war wohl, dass es die Akten nach § 39 Abs. 4 AktO wegen Nichtbetreibens nach Ablauf von 6 Monaten weggelegt hat. In diesem Zusammenhang wurde mit dem Beschluss vom 17.11.2006 lediglich die bislang unterbliebene vorläufige Streitwertfestsetzung i.S.d. § 63 Abs. 1 S. 1 GKG nachgeholt. Gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung findet die Beschwerde nach § 63 Abs. 1 S. 2 GKG aber nur im Verfahren nach § 67 GKG statt, wenn sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe des aufgrund des vorläufig festgesetzten Streitwerts erhobenen und von ihm zu zahlenden Kostenvorschusses für das gerichtliche Verfahren wendet, was hier nicht der Fall ist.

Offen bleiben kann an dieser Stelle die in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beurteilte Frage, ob darüber hinaus die Beschwerde auch dann statthaft ist, wenn sie sich gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung zum Zwecke der Gebührenerhebung durch den beauftragten Rechtsanwalt richtet. Denn der Streitwert wurde vorliegend nicht zu diesem Zweck festgesetzt.

Den offensichtlichen Fehler (15.000.000 EUR × 3 % = 450.000 EUR bzw. 15.000.000 EUR × 2 % = 300.000 EUR) kann das FamG selbst jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Gemäß § 68 Abs. 3 GKG ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1822596

FamRZ 2007, 1669

OLGR-Süd 2008, 10

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