Leitsatz
Zwischen den Beteiligten war das Ehescheidungsverfahren anhängig. Zum Zeitpunkt des Antragseingangs am 18.1.2007 verfügte die Antragstellerin über ein Nettoeinkommen i.H.v. 5.000,00 EUR monatlich und der Antragsgegner über ein solches i.H.v. 2.000,00 EUR monatlich. Im Versorgungsausgleich waren drei auszugleichende Anrechte bekannt geworden. Im Verbund nahm der Antragsgegner im Wege einer Stufenklage die Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch, wobei er beantragt hatte, die Antragstellerin nach Auskunftserteilung zu verpflichten, an ihn mindestens nachehelichen Unterhalt i.H.v. 100,00 EUR monatlich zu zahlen.
Weiter hat der Antragsgegner beantragt, die Antragstellerin zur Auskunftserteilung über ihr Endvermögen und zur Zahlung des sich aus der Auskunftserteilung ergebenden Zugewinnausgleichsanspruchs zu verurteilen.
Nach entsprechender Auskunftserteilung hat der Antragsgegner die Antragstellerin auf Zahlung eines Zugewinnausgleichsanspruchs i.H.v. 50.000,00 EUR "in Form einer Teilklage" in Anspruch genommen.
Ferner hat der Antragsgegner die Verurteilung der Antragstellerin zur Auskunftserteilung über den Verbleib von Geldern i.H.v. 103.712,28 EUR begehrt. Die Antragstellerin hingegen nahm den Antragsgegner auf Zahlung eines Zugewinnausgleichsanspruchs i.H.v. 35.518,29 EUR in Anspruch.
Das AG hat den Gegenstandswert für das Verfahren nach Versagung von Prozesskostenhilfe vorläufig auf 73.500,00 EUR festgesetzt. Hiervon entfielen 21.000,00 EUR auf die Ehescheidung, 2.000,00 EUR auf den Versorgungsausgleich, 500,00 EUR auf die Auskunftsstufe zum Ehegattenunterhalt und 50.000,00 EUR auf den Zugewinnausgleich.
Hiergegen wandte sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners mit seiner Beschwerde. Er vermisse die Festsetzung zur Auskunftsklage bezüglich des Verbleibs eines Betrages i.H.v. 103.712,28 EUR. Ein Viertel davon müsse bezüglich des Zugewinns mit aufgenommen werden. Außerdem sei der Antrag der Antragstellerin auf Zahlung eines Zugewinnausgleichsanspruchs i.H.v. 35.518,29 EUR nicht berücksichtigt worden.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten für nicht zulässig.
Das OLG wies zunächst darauf hin, dass sich die Wertfestsetzung nach dem FamGKG richte, da bis zum 31.8.2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung über den Versorgungsausgleich und mit diesem im Verbund stehende Entscheidungs- und sonstige Folgesachen erlassen worden sei.
Das AG habe den Gegenstandswert am 30.8.2010 vorläufig zur Berechnung der vorzuschießenden Gerichtsgebühren festgesetzt.
Die herrschende obergerichtliche Rechtsprechung halte die Beschwerde eines Verfahrensbevollmächtigten einer Partei gegen eine vorläufige Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 63 Abs. 1 S. 1 GKG für unzulässig, weil es an einer beschwerdefähigen Entscheidung fehle. Die Beschwerde des § 68 GKG regele ausschließlich die Beschwerde gegen die endgültige Gegenstandswertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2 GKG. Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer Beschwerde nach § 68 Abs. 2 GKG sei demnach ein endgültiger Wertfestsetzungsbeschluss i.S.d. § 63 Abs. 2 GKG. Nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG setze das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren aber erst dann endgültig fest, wenn eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergehe oder sich das Verfahren anderweitig erledigt habe (vgl. OLG Frankfurt, AGS 2007, 256 ff.; Thüringer OVG, AGS 2007, 258; OLG Karlsruhe, FamRZ 1669 f.; Landessozialgericht Baden-Württemberg, ZMGR 2008, 283 ff.; OLG Koblenz NJW-RR 2009, 499 OLG Jena MDR 2010, 1211).
Dieser Auffassung schloss sich der Senat an. Es sei kein Grund erkennbar, warum die in § 63 Abs. 1 S. 2 GKG getroffene gesetzgeberische Entscheidung, dass die vorläufige Festsetzung des Streitwerts grundsätzlich nicht beschwerdefähig sei, nicht gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebend sein solle. Dass das dem Rechtsanwalt nach § 32 Abs. 2 RVG zustehende eigene Beschwerderecht hinsichtlich der gerichtlichen Wertfestsetzung weitergehen solle als das den Parteien zustehende Beschwerderecht, sei der genannten Vorschrift nicht zu entnehmen.
Danach könne es auch bei Anwendung des § 55 Abs. 1 S. 1 FamGKG kein eigenständiges Beschwerderecht für den Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten gegen die vorläufige Festsetzung des Gegenstandswertes geben.
Link zur Entscheidung
OLG Celle, Beschluss vom 25.10.2010, 10 WF 313/10