Tenor

1. Auf die Rechtsmittel der Vollstreckungsschuldnerin wird der Androhungsbeschluss des LG Mannheim vom 20.9.2001 – 7 O 795/00 ZV – einschließlich des Ergänzungsbeschlusses vom 11.10.2001 aufgehoben.

Der Antrag der Vollstreckungsgläubigerin auf Androhung von Ordnungsmitteln wird zurückgewiesen.

2. Die Vollstreckungsgläubigerin hat die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes beträgt 50.000 DM.

 

Gründe

I. Mit dem angefochtenen Androhungsbeschluss vom 20.9.2001 hat das LG der Vollstreckungsschuldnerin antragsgemäß Ordnungsmittel für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die im Prozessvergleich der Parteien vom 30.3.2001 begründete kennzeichenrechtliche Unterlassungsverpflichtung angedroht. Die vollstreckbare Ausfertigung dieses Titels einschließlich des Protokollberichtigungsbeschlusses vom 20.4.2001 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Vollstreckungsschuldnerin am 6.7.2001 zugestellt. Die Vollstreckungsgläubigerin stützt ihr Begehren auf Androhung von Ordnungsmitteln auf die angebliche Zuwiderhandlung der Vollstreckungsschuldnerin in der im Mannheimer Morgen vom 25.6.2001 erschienenen Werbeanzeige eines Dritten. Die Vollstreckungsschuldnerin hat u.a. einen schuldhaften Verstoß gegen die titulierte Verhaltenspflicht in Abrede gestellt.

Das LG hat die gewünschte Androhung ausgesprochen und der Vollstreckungsschuldnerin im Ergänzungsbeschluss vom 11.10.2001 die Kosten des Androhungsverfahrens aufgegeben.

Beide Entscheidungen bekämpft die Vollstreckungsschuldnerin jeweils mit der sofortigen Beschwerde. Zu Unrecht habe das LG einen schuldhaften Verstoß angenommen. Eine Kostenentscheidung sei nicht veranlasst, da weder gerichtliche noch außergerichtliche Kosten angefallen seien. Außerdem habe das LG bei Erlass des Ergänzungsbeschlusses ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

II. Das Rechtsmittel der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Androhungsbeschluss ist zulässig (§ 793 ZPO) und hat im Ergebnis auch Erfolg. Schon aus diesem Grunde kann es nicht bei der im Ergänzungsbeschluss des LG getroffenen Kostengrundentscheidung verbleiben, die im Rechtsmittelzug ohne Antragsbindung (vgl. § 308 Abs. 2 ZPO) und ohne Rücksicht auf das Verschlechterungsverbot von Amts wegen korrigiert werden muss (Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 8 Rz. 9). Damit ist zugleich das Rechtsmittel der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Ergänzungsbeschluss des LG gegenstandslos, ohne dass es darauf ankommt, ob die Rechtsmittelführerin durch die Kostengrundentscheidung des LG im Ergänzungsbeschluss überhaupt beschwert wäre.

1. Der Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln ist zurückzuweisen, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis hierfür fehlt, nachdem entgegen der Annahme des LG künftig drohende Verletzungshandlungen der Vollstreckungsschuldnerin nicht festgestellt werden können.

a) Das selbstständige Androhungsverfahren nach § 890 Abs. 2 ZPO ist Teil, nämlich Beginn der Zwangsvollstreckung aus dem Prozessvergleich (BGH NJW 1979, 217; OLG Karlsruhe Justiz 1986, 407; Zöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 890 Rz. 12a). Die hiernach erforderlichen allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere die Zustellung des Titel gem. § 750 Abs. 1 ZPO, liegen vor. Obwohl zu den weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 890 ZPO an sich auch die Zuwiderhandlung gehört, verlangt die herrschende Meinung für die Androhung nach § 890 Abs. 2 ZPO kein besonderes Rechtschutzbedürfnis für die Vollstreckung aus einem Unterlassungsvergleich. Dem Gläubiger, der einen vollstreckbaren Unterlassungstitel erstritten hat, steht regelmäßig auch ein Interesse an der Durchsetzung des Titels zur Seite. Daraus folgt ein generelles Rechtschutzinteresse für eine Androhung (OLG Karlsruhe Justiz 1986, 407; Großkomm/Jestaedt, vor § 13 UWG E Rz. 16; Samwer in Handbuch des Wettbewerbsrechts, § 74 Rz. 4, jeweils m.w.N.).

Die grundsätzliche Voraussetzungslosigkeit der Ordnungsmittelandrohung gilt aber nach der Rechtsprechung des Senats nicht mehr, wenn der Prozessvergleich ein Vertragsstrafeversprechen des Schuldners enthält. Ein solches Versprechen beseitigt nämlich die Wiederholungsgefahr, so dass die Zwangsvollstreckung gem. § 890 ZPO mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig sein kann, wenn nicht neuerliche Umstände die Gefahr künftiger Zuwiderhandlung begründen. Ein solcher Umstand ist der Titelverstoß des Schuldners (OLG Karlsruhe Justiz 1986, 407 [408]). An dieser Rechtsprechung hält der Senat weiterhin fest. Hat sich der Gläubiger in einem Prozessvergleich mit einer Unterwerfungserklärung des Unterlassungsschuldners begnügt, muss sein Interesse an der Durchsetzung der Unterlassungsverpflichtung im Wege der Zwangsvollstreckung des Titels (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) zurückgestellt werden, solange mit weiteren Verletzungshandlungen des Unterlassungsschuldners nicht zu rechnen ist. Ohne Besorgnis einer erneuten Zuwiderhandlung nach Abschluss des Prozessvergleichs steht nicht fest, dass es künftig überhaupt der Zwangsvollstreckung...

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