Leitsatz (amtlich)
In einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist dem Beteiligten, der nicht Antragsteller ist (hier: die Mutter), im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe nicht stets ein Rechtsanwalt beizuordnen. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 Abs. 2 FamFG hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab.
Normenkette
FamFG § 78 Abs. 2, §§ 171, 172 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Baden-Baden (Beschluss vom 18.06.2014; Aktenzeichen 6 F 122/14) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den durch Übergabe an die Geschäftsstelle am 18.6.2014 erlassenen Beschluss des AG - Familiengericht - Baden-Baden (Az. 6 F 122/14) wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 2 wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen der für ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren bewilligten Verfahrenskostenhilfe.
Aus der am 28.8.1999 geschlossenen Ehe der seit dem 19.1.2014 getrennt lebenden Beteiligten zu 1 und 2 ist die am 25.4.2002 geborene N. W. (Beteiligte zu 3) hervorgegangen. Ein von den bereits vorgerichtlich anwaltlich vertretenen Beteiligten zu 1 und 2 einvernehmlich außergerichtlich eingeholtes Vaterschaftsgutachten vom 17.4.2014 ergab, dass der Beteiligte zu 1 nicht der biologische Vater von N. ist.
Mit Schriftsatz vom 2.5.2014 hat der Beteiligte zu 1, vertreten durch seine Verfahrensbevollmächtigten, beim AG beantragt festzustellen, dass er nicht der Vater von N. ist. Mit Schriftsatz vom 26.5.2014 hat die Beteiligte zu 2 diesem Antrag durch ihre Verfahrensbevollmächtigte zugestimmt und beantragt, ihr Verfahrenskostenhilfe unter deren Beiordnung zu bewilligen.
Mit durch Übergabe an die Geschäftsstelle am 18.6.2014 erlassenem und der Beteiligten zu 2 am 23.6.2014 zugestelltem Beschluss hat das AG dieser ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt, den Antrag auf Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten aber zurückgewiesen.
Nach Anhörung der Beteiligten im Termin am 3.7.2014 hat das AG mit Beschluss vom 3.7.2014 festgestellt, dass der Beteiligte zu 1 nicht der Vater von N. ist.
Gegen die Ablehnung der Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten richtet sich die am 18.7.2014 beim AG eingegangene Beschwerde, zu deren Begründung die Beteiligte zu 2 ausführt, der BGH habe in seiner Entscheidung vom 13.6.2012 (FamRZ 2012, 1290) klargestellt, dass den Beteiligten in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen sei. Die Vertretung weise Schwierigkeiten i.S.v. § 78 Abs. 2 FamFG auf. Für einen anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten sei es häufig schwierig einzuschätzen, ob das Gutachten mangelfrei und in verfahrensrechtlich zulässiger Weise eingeholt worden sei. Die Beteiligten hätten diese Frage, anwaltlich vertreten, außergerichtlich geklärt. Der BGH verweise auf die Schwierigkeiten bei der von Laien nicht vorzunehmenden Prüfung, wer das minderjährige Kind vertrete. Zudem seien im Abstammungsverfahren strenge Beweisanforderungen zu stellen. Es sei vorliegend Aufgabe der Verfahrensbevollmächtigten gewesen, mit der Beteiligten zu 2 den Tatsachenvortrag des Beteiligten zu 1 zu prüfen und zu entscheiden, ob und in welchem Umfang dem zugestimmt werde. Dabei seien insbesondere die Anfechtungsfristen den § 1600b BGB von Bedeutung gewesen und die Frage, ob die Beteiligte zu 2 Einwendungen erhebe oder nicht. Auch auf Antragsgegnerseite handele es sich bei einem Anfechtungsverfahren um ein vom allgemeinen Zivilprozess stark abweichendes Verfahren eigener Art, das die Beiordnung eines Rechtsanwalts als geboten erscheinen lasse. Trotz des Umstandes, dass die Beteiligten keine widerstreitenden Anträge gestellt hätten, weise das Anfechtungsverfahren auch auf Antragsgegnerseite objektive rechtliche Schwierigkeiten auf.
Das AG hat der Beschwerde der Beteiligten zu 2 nicht abgeholfen und das Verfahren zur Entscheidung dem Senat vorgelegt.
II. Die gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Zu Recht hat das AG den Antrag der Beteiligten zu 2 auf Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten abgelehnt.
a) Die Beiordnung richtet sich im vorliegenden Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach § 78 Abs. 2 FamFG. Denn in Verfahren in Abstammungssachen ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht - wie in Ehe- und Folgesachen sowie selbständigen Familienstreitsachen gem. § 114 Abs. 1 FamFG - vorgeschrieben. Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt aber nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten gem. § 78 Abs. 2 FamFG auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl nur dann beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
Nach der Rechtsprechung des BGH ...