Verfahrensgang

LG Baden-Baden (Aktenzeichen 1 O 228/13)

 

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Sachverständigen A. wird für begründet erklärt.

 

Gründe

Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist zulässig. Insbesondere ist der Ablehnungsgrund mit Schriftsatz vom 06.12.2018 rechtzeitig im Sinne des § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO geltend gemacht worden, nachdem der Sachverständige das Gericht mit Schreiben vom 30.11.2018 über ein an diesem Tag durchgeführtes Treffen mit dem Beklagten zu 1 und dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten informiert hatte. Das Ablehnungsgesuch ist auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Sachverständigen A. wegen Besorgnis der Befangenheit (§§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) liegen vor.

Gemäß § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu hegen. Das setzt voraus, dass von dem Standpunkt der ablehnenden Partei aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung besteht, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber (BGH, Beschluss vom 23.10.2007 - X ZR 100/05 -, juris Rn. 5). Es kommt nicht darauf an, ob das Gericht selbst Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen hegt oder ob dieser tatsächlich parteiisch ist oder sich nach Lage der Dinge zumindest darüber hätte bewusst sein können, dass sein Verhalten geeignet sein könnte, Zweifel an seiner Neutralität aufkommen zu lassen. Maßgeblich ist vielmehr, ob für die das Ablehnungsgesuch anbringende Partei der - nicht auf rein subjektiven oder unvernünftigen Vorstellungen beruhende - Anschein einer Voreingenommenheit besteht (BGH a.a.O.).

Letzteres ist der Fall, weil der Sachverständige, ohne das Gericht und den Kläger vorher zu verständigen, am 30.11.2018 ein Treffen mit dem Beklagten zu 1 und dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten durchführte, bei dem er eine Unterredung mit dem Beklagten zu 1 und dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 führte und Informationen einholte. Führt ein Sachverständiger zur Vorbereitung seines Gutachtens einen Ortstermin in Anwesenheit nur einer der Parteien durch, ohne der anderen die Gelegenheit zur Teilnahme zu geben, lässt ihn dies nach ständiger Rechtsprechung als befangen erscheinen. Dies rechtfertigt sich aus dem Verstoß gegen das Gebot der Waffengleichheit, weil sich der Sachverständige der einseitigen Einflussnahme einer Partei aussetzt. Eine verständige Partei darf in der Folge mutmaßen, dass hierbei auch ein - für sie nach Inhalt und nicht zu überblickender - Informations- und Meinungsaustausch über das streitige Rechtsverhältnis stattgefunden hat. Dies ist aus Sicht einer vernünftigen Partei geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu begründen (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 18.07.2013 - 5 T 64/13 -, juris Rn. 14 m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 406 Rn. 7 m.w.N.). Es ist zwar häufig sachgerecht und dem Sachverständigen daher nicht von vornherein verwehrt, sich von ihm benötigte Daten und Unterlagen von der über diese verfügenden Partei zu verschaffen. Allein die Informationsbeschaffung begründet daher noch kein Misstrauen gegen seine Neutralität, wenn der Sachverständige seine Vorgehensweise spätestens in seinem Gutachten offenlegt (BGH, Urteil vom 12.11.1991 - KZR 18/90 -, BGHZ 116, 47-60 Rn. 31 ff.; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 28.07.2004 - 5 W 88/04-32 -, juris Rn. 14). Tatsächlich hat der Sachverständige A. dem Gericht auch mit Schreiben vom 30.11.2018 und damit unverzüglich angezeigt, dass an diesem Tag ein (weiteres) Treffen mit dem Beklagten zu 1 und dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten stattgefunden habe, das die "Durchsprache" der zur Verfügung gestellten Unterlagen im Bereich der Umsatzerlöse für die Bewertung des Unternehmens "..." zum Gegenstand gehabt habe. Einen Grund, weshalb es hierzu eines persönlichen Treffens mit dem Beklagten zu 1 und dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten bedurfte und weshalb er das Gericht und den Kläger über das von ihm geplante Treffen nicht vorab unterrichtete, hat der Sachverständige indes nicht - auch nicht in seiner Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch vom 02.01.2019 - angegeben. Ob ein persönliches Treffen mit dem Beklagten zu 1 und dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zur Informationsbeschaffung erforderlich war, kann daher nicht objektiv beurteilt werden. Es kommt hinzu, dass der Sachverständige in seinem Schreiben vom 30.11.2018 zum Inhalt des Treffens mit dem Beklagten zu 1 und dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausgeführt hat, dass "wir die Vorgehensweise hinsichtlich der Unternehmens- bzw. insbesondere Umsatzplanung besprochen" haben. Auch wenn der Sachverständige in seiner Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch ausgeführt hat, dass es insoweit nicht um eine "Absprache", sondern um eine detailliertere Erläuterung seiner bereit...

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