Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung unlauteren Wettbewerbs
Leitsatz (amtlich)
1. Die Hinzufügung eines Phantasiebegriffs zu dem Namen einer von Rechtsanwälten und Steuerberatern gemeinsam betriebenen Kanzlei verstößt weder gegen Vorschriften des PartGG noch gegen die Berufsordnung für Rechtsanwälte.
2. Dies gilt zumindest dann, wenn der Phantasiebegriff selbst nicht irreführend oder aus sonstigen Gründen unzulässig ist.
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer (Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 13.07.00 (3 HO 13/00) aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits – beider Instanzen – werden der Klägerin auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Inland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
4. Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM.
Tatbestand
I.
Die klagende Rechtsanwaltskammer verlangt von der beklagten Partnerschaft, im Namen ihrer aus Steuerberatern und Rechtsanwälten bestehenden Partnerschaft den Zusatz „artax” nicht zu führen.
Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und nimmt satzungsgemäß im Bezirk Südbaden die Interessenvertretung der Anwaltschaft wahr.
Die Beklagte wurde unter dem Namen
„A. L. B. H.
Steuerberater – Rechtsanwälte Partnerschaft”
(AG Waldshut-Tiengen, Partnerschaftsregister 4, Anlage K 1) 1998 in das Partnerschaftsregister eingetragen.
Am 27.04.1999 schied das Mitglied der Partnerschaft Gerhard A. aus, gleichzeitig trat ein neuer Partner, Rechtsanwalt St., ein. Zugleich wurde der Name der Partnerschaft geändert. Im Partnerschaftsregister war die Beklagte danach eingetragen unter dem Namen
artax Steuerberater – Rechtsanwälte Partnerschaft A.-B.-H.-L.-St..
Die Klägerin beanstandete nach Erhalt der Eintragungsbekanntmachung des neuen Namens die Unzulässigkeit der Eintragung des neu gewählten Namens. Das Registergericht hat jedoch keine rechtlichen Bedenken gegen den neuen Namen der Beklagten.
Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 15.12.1999 auf, die Verwendung des neuen Namens zu unterlassen. Die Beklagte weigerte sich, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Sie hält den neuen Namen für rechtlich unbedenklich. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 07.01.2000 (K 2, I 15) Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verstoße durch die Verwendung des Begriffes „artax” in ihrem Namen gegen § 1 UWG i.V.m. § 9 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA). Danach seien aus dem Namen der Partner gebildete Kurzbezeichnungen, nicht aber Phantasie- oder Sachbezeichnungen zulässig. Dies folge auch aus der Neuregelung der BRAO für die Rechtsanwaltsgesellschaft, insbesondere aus § 59 k BRAO. Bei der Rechtsanwalts-GmbH sei eine Sach- und Phantasiebezeichnung unzulässig. Ein sachlicher Grund für eine abweichende Behandlung der Partnerschaft sei nicht ersichtlich.
Ferner sei die Verwendung der Bezeichnung „artax” auch irreführend nach § 3 UWG.
Die Klägerin hat beantragt,
- der Beklagten zu verbieten, die Bezeichnung artax A., B., H., L., St., Partnerschaft Steuerberater, Rechtsanwälte im geschäftlichen Verkehr zu benutzen und
- der Beklagten für jeden Fall des Verstoßes gegen das unter Ziff. 1 angeordnete Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft, vollziehbar an den einzelnen Partnern, anzudrohen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, der von ihr gewählte Namenszusatz „artax” sei zulässig. Es liege weder ein Verstoß gegen die Berufsordnung der Rechtsanwälte noch gegen die Vorschriften des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vor. Die Vorschriften der Berufsordnung und des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes seien verfassungskonform auszulegen. Im Interesse des Gemeinwohls seien jedoch keine Gründe ersichtlich, die es erforderten, einer Partnerschaft die von der Klägerin verlangten Einschränkungen in der Wahl des Namens aufzuerlegen.
Die Ansicht der Klägerin, bei der Rechtsanwalts-GmbH sei die Verwendung eines Zusatzes oder einer Phantasiebezeichnung unzulässig, werde jedenfalls vom Bayerischen Obersten Landesgericht nicht geteilt (Beschluß v. 27.03.00, I 71; MDR 2000, 733). Dessen Auffassung schließe sich die Beklagte an (I 69).
II.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Es hat aus dem Wortlaut des § 9 BORA gefolgert, daß Phantasie- oder Sachnamen nach dem Willen des Normgebers ausgeschlossen sein sollten. Eine allgemeine Freigabe solcher Zusätze hätte angesichts der früher geltenden Standesrichtlinien der Rechtsanwälte eigens in die Berufsordnung der Rechtsanwälte aufgenommen werden müssen.
Die Untersagung ...