Verfahrensgang

LG Heidelberg (Aktenzeichen 3 O 226/09)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 08.12.2017 - 3 O 226/09 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15.01.2018 unter Aufhebung der Kostenentscheidung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 143.202,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 63.845,85 EUR seit dem 15.07.2009 und aus einem Betrag in Höhe von 79.356,24 EUR seit dem 07.09.2012 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 17.229,49 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2012 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen, ebenso die weitergehende Anschlussberufung des Klägers.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 19 % und der Beklagte 81 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 8 % und der Beklagte 92 % zu tragen.

IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung restlichen Honorars für Architektenleistungen betreffend mehrere Bauvorhaben, während der Beklagte mit der Widerklage einen Rückerstattungsanspruch wegen Überzahlung durch entrichtete Abschläge geltend macht.

Gegenstand der Klage war zunächst die Schlussrechnung vom 30.06.2009 (Anlage K 5) betreffend das Bauvorhaben "Umbau altes Finanzamt ... einschließlich Nebengebäude sowie zweier Parkplatzanlagen". Insoweit hat der Kläger zuletzt einen Honoraranspruch in Höhe von 89.884,93 EUR geltend gemacht.

Gegenstand der Klageerweiterung gemäß Schriftsatz vom 28.08.2012 sind

  • die Schlussrechnung vom 21.02.2012 (Anlage K 51) betreffend das Bauvorhaben "Agentur für Arbeit ...",
  • die Schlussrechnung vom 21.03.2012 (Anlage K 44) betreffend die Bauvorhaben "..." "..." "..." "..." "Dachgeschosswohnung "..." und "..." sowie
  • die Schlussrechnung vom 31.03.2012 (Anlage K 54) betreffend die Bauvorhaben "Villa 12", "Villa 10a + 10b" und "Pavillon Hof + Garten".

Der Beklagte hat hinsichtlich des Bauvorhabens "Agentur für Arbeit ..." Abschlagszahlungen in Höhe von 16.240 EUR, hinsichtlich der in der Schlussrechnung vom 21.03.2012 aufgeführten Bauvorhaben Abschlagszahlungen in Höhe von 111.400 EUR und hinsichtlich der in der Schlussrechnung vom 31.03.2012 aufgeführten Bauvorhaben Abschlagszahlungen in Höhe von 40.592,95 EUR geleistet.

Zuletzt hat der Kläger hinsichtlich des Bauvorhabens "Agentur für Arbeit ..." einen restlichen Honoraranspruch in Höhe von 46.598,63 EUR, hinsichtlich der in der Schlussrechnung vom 21.03.2012 aufgeführten Bauvorhaben einen restlichen Honoraranspruch in Höhe von 1.426,65 EUR und hinsichtlich der in der Schlussrechnung vom 31.03.2012 aufgeführten Bauvorhaben einen restlichen Honoraranspruch in Höhe von 42.030,87 EUR geltend gemacht.

Mit der Widerklage begehrt der Beklagte die Rückzahlung geleisteter Abschlagszahlungen in Höhe von 47.600 EUR im Hinblick auf die in der Schlussrechnung vom 21.03.2012 aufgeführten Bauvorhaben und in Höhe von 26.312,95 EUR im Hinblick auf die in der Schlussrechnung vom 31.03.2012 aufgeführten Bauvorhaben.

Zwischen den Parteien steht insbesondere im Streit, ob und ggf. inwieweit der Kläger hinsichtlich der in den Schlussrechnungen aufgeführten Bauvorhaben mit Architektenleistungen beauftragt war und inwieweit er Architektenleistungen erbracht hat.

Wegen des Sachvorbringens der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 ZPO.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 146.746,08 EUR nebst Zinsen und den Kläger im Rahmen der Widerklage zur Zahlung von 8.302,97 EUR nebst Zinsen verurteilt sowie Klage und Widerklage im Übrigen abgewiesen.

Gegen dieses dem Beklagten am 20.12.2017 zugestellte Urteil, auf das wegen der Feststellungen sowie der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags und der Entscheidung Bezug genommen wird, richtet sich seine am 19.01.2018 eingegangene und - nach zweifacher Fristverlängerung bis zum 27.04.2018 - am 26.04.2018 begründete Berufung, mit welcher er seinen Klagabweisungsantrag sowie seinen Antrag auf Zahlung von 65.609,98 EUR nebst Zinsen im Rahmen der Widerklage in vollem Umfang weiterverfolgt. Der Beklagte rügt einen Verstoß gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme wegen des erfolgten Richterwechsels. Soweit das Landgericht di...

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