Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 06.11.2006; Aktenzeichen 5 O 173/06) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des LG Mannheim vom 6.11.2006 (Az. 5 O 173/06) im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Unterhaltungskosten für die mittig auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken W.-Str. 5 A in L., und W-Str. 3 in L. errichtete Trockenmauer aus Porphyrbruchsteinen von den Beklagten und den Klägern jeweils zur Hälfte zu tragen sind.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien sind Nachbarn. Der natürliche Geländeverlauf beider Grundstücke weist ein Gefälle auf. Das Grundstück der Kläger ist im Bereich der Terrasse aufgefüllt, so dass sich dort eine ebene Fläche ergibt. Das Grundstück der Beklagten folgt dagegen weitgehend dem natürlichen Geländeverlauf. Auf der Grenze, teilweise aber auch auf dem Grundstück der Beklagten, befand sich ursprünglich eine Mauer aus Holzpalisaden, die (zumindest auch) dazu diente, die Aufschüttung auf dem Grundstück der Kläger abzustützen. Im Jahr 1997 wurde festgestellt, dass die Holzmauer teilweise auf dem Grund der Beklagten verlief. Als die Kläger die Palisadenwand erneuern wollten, äußerten die Beklagten den Wunsch, dass wegen der ansprechenderen Optik eine Mauer aus Steinen errichtet werde; sie waren bereit, sich an den Kosten einer solchen Mauer zu beteiligen. Nachdem die Kläger verschiedene Angebote eingeholt hatten, beauftragten sie im Einvernehmen mit den Beklagten eine Firma D. aus H. mit der Ausführung. Unter dem 18.6.1998 schlossen die Parteien folgende Vereinbarung:
"zwischen dem Grundstück Gemarkung L., Flurstück Nr. 3274
und dem Grundstück Gemarkung L., Flurstück Nr. 3275
wird mittig auf der Grundstücksgrenze eine Trenn- bzw. Stützmauer errichtet.
Ausführung:
Trockenmauer aus Porphyrbruchsteinen.
Auftraggeber: Eheleute S./Eheleute B.
Ausführungsbeginn:... Juni/Juli 1998
Die Nachvermessung der Flurstückgrenze wurde durch die Eheleute B. veranlasst und von dem öffentlich bestellten Vermessungsingenieurbüro X, Heidelberg durchgeführt.
Der von dem ausführenden Auftragnehmer: D., veranschlagte Kostenanteil von ... DM ... 3.950 ... (7.150/2+16 % -4,77 %) wird von den Eheleuten B. übernommen und an den Auftragnehmer D. direkt bezahlt.
Die Zufuhr von Baumaterialien und Bearbeitungsmaschinen für sämtliche Arbeiten auf dem Grundstück 3274 wird über das Grundstück 3275 durchgeführt."
Die Vereinbarung wurde durchgeführt. In der Folgezeit traten mehrfach Mängel an der Steinmauer auf, die zunächst von der Firma D. nachgebessert wurden. Seit dem Jahr 2005 ist die Mauer erneut sanierungsbedürftig. Zu der von der Firma D. zugesagten neuerlichen Nachbesserung kam es nicht; über das Vermögen der Firma D. wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagten haben eine Beteiligung an den Kosten der Sanierung der Mauer abgelehnt.
Die Kläger haben die Feststellung beantragt,
dass die Unterhaltungskosten für die mittig auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken W. Str. 5 A in L. und W-Str. 3 in L. errichtete Trockenmauer aus Porphyrbruchsteinen von den Beklagten und den Klägern jeweils zur Hälfte zu tragen sind.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das LG die Klage abgewiesen. Bei der streitgegenständlichen Mauer handele es sich nicht um eine gemeinschaftliche Grenzanlage i.S.d. §§ 921, 922 BGB, weil sie nicht objektiv dem Vorteil beider Grundstücke diene. Sie sei an die Stelle der Holzpalisaden getreten, mit denen die Kläger nach der Aufschüttung ihre Pflicht zur Sicherung des Nachbargrundstücks erfüllt hätten. Die Mauer nütze den Beklagten nichts; ihr Interesse beschränke sich darauf, dass die Mauer optisch ansprechend gestaltet werde und standfest bleibe. Dieses Ergebnis werde durch die Vereinbarung nach Anlage K 1 bestätigt: Aus dem Umstand, dass die Beklagten nach der getroffenen Vereinbarung nicht die Hälfte der tatsächlich anfallenden, sondern die Hälfte der veranschlagten Kosten tragen sollten, sei zu entnehmen, dass etwaige Weiterungen zu Lasten der Kläger gehen sollten. Es sei auch nicht vereinbart worden, dass die unstreitig bis dahin von der Klägerseite getragenen Kosten für die Instandhaltung der Mauer in Zukunft halbiert werden sollten; vielmehr sei nur schriftlich fixiert worden, dass die Beklagten mit der Inanspruchnahme eines Teils ihres Grundstücks einverstanden waren.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgen die Kläger ihr Feststellungsbegehren weiter. Sie tragen vor, die ursprünglich vorhandene 12 m lange Palisadenwand habe nur auf einer Länge von 6 m mit 0,5 m Höhe das Grundstück der Kläger gestützt. Deshalb treffe es nicht zu, dass die streitgegenständliche Steinmauer, deren Errichtung von beiden Parteien in Auftrag gegeben worden sei, lediglich die frühere Palisadenwand ersetze und diese ausschließlich dazu diene, die Benu...