Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
Leitsatz (amtlich)
Zur Berechnung der Kürzung einer von der VBL gewährten Betriebsrente nach Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege des Quasi-Splittings (§ 1 Abs. 3 VAHRG).
Normenkette
VAHRG § 1 Abs. 3; BeamtVG § 57 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 18.06.2004; Aktenzeichen 6 O 990/03) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 18.6.2004 - 6 O 990/03 - wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung der von der Beklagten als Trägerin der Zusatzversorgung geleisteten Betriebsrente um 173,82 EUR monatlich wegen eines durchgeführten Versorgungsausgleiches.
Der am 10.4.1940 geborene Kläger bezieht seit 1.1.2003 die gesetzliche Rente sowie eine Betriebsrente gem. Mitteilung der Beklagten vom 24.3.2003. Mit Urteil des AG P vom 23.11.1999 wurde seine im Jahr 1971 geschlossene Ehe geschieden und zugunsten der Ehefrau sowie zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Klägers bei der Beklagten i.H.v. 106,43 DM Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Der Kläger ist der Ansicht, bei dieser Sachlage sei eine Kürzung seiner Betriebsrente um 173,82 EUR monatlich nicht rechtens.
Das LG, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den Ausgleichsbetrag zutreffend errechnet.
Mit der dagegen gerichteten Berufung beantragt der Kläger, unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils festzustellen, dass die Rente des Klägers nicht um einen monatlichen Betrag i.H.v. 173,82 EUR zu kürzen ist.
Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Beklagte ist befugt, die Betriebsrente des Klägers mit Rücksicht auf den zugunsten seiner Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleich gem. der Mitteilung vom 24.3.2003 um einen monatlichen Betrag i.H.v. 173,82 EUR zu kürzen.
1. Die vom Kläger in der Berufungsbegründung gegen die Berechnung des Kürzungsbetrages erhobenen Einwände sind unbegründet. Die Ermittlung der Höhe der dynamischen Rentenanwartschaft, die durch das familiengerichtliche Urteil zugunsten der Ehefrau im Wege des sog. Quasi-Splittings (§ 1 Abs. 3 VAHRG) in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Anwendung der damals geltenden Vorschriften der Barwertverordnung begründet wurde, kann der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht mehr angreifen. Soweit die Beklagte bei der "Rückrechnung" der übertragenen Anwartschaft in einen dem Versicherungskonto des Klägers belasteten statischen Betrag die Vorschriften der Barwertverordnung in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung angewendet hat, sind keine Berechnungsfehler ersichtlich. Ob die Beklagte an sich gehalten war, bei der Rückrechnung die mit Wirkung ab 1.1.2003 in Kraft getretene Neufassung der Barwertverordnung anzuwenden (BGBl. I, 728 - vgl. dazu BGH v. 23.7.2003 - XII ZB 152/01, BGHZ 156, 64 = BGHReport 2003, 1332 m. Anm. Gutdeutsch, unter II 3), kann offen bleiben. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich dies zum Vorteil des Klägers ausgewirkt hätte. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Mitteilung der Beklagten vom 24.3.2003 hinsichtlich des Jahresbetrags mit Lebensaltersfaktor nicht widersprüchlich. Der angewendete Teiler beträgt 6,000. Die Angabe "nach Tabelle 1/7" bezieht sich, wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat, ersichtlich nicht auf den maßgeblichen Teiler, sondern auf die einschlägigen Tabellen der Barwertverordnung.
2. Es ist letztlich auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den beim Kläger zu kürzenden Betrag durch Rückrechnung der zugunsten der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründeten dynamisierten Anwartschaft auf einen statischen Wert ermittelt hat.
a) Allerdings sind nach der für die Durchführung des Quasi-Splittings maßgeblichen Bestimmung des § 1 Abs. 3 VAHRG die Vorschriften über den Ausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sinngemäß anzuwenden. Zu diesen Vorschriften gehört insb. § 57 BeamtVG, der regelt, wie bei Übertragung von Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Vorschriften die Versorgungsbezüge des ausgleichspflichtigen Ehegatten zu kürzen sind (Gräper in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 1 VAHRG Rz. 87; Palandt/Diederichsen, 63. Aufl., § 1 VAHRG Rz. 10; OLG Köln v. 13.7.1993 - 14 U 1/93, OLGReport Köln 1993, 313 = FamRZ 1994, 907; Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zur VAHRG-Novelle BT-Drucks. 9/2296, 12). Hierzu ist in § 57 Abs. 2 BeamtVG Folgendes bestimmt:
"Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des FamG begründeten Anwartschaften. Di...