Leitsatz (amtlich)
Berücksichtigt man die Vorteile und die Mängel sowohl des Schwacke Automietpreisspiegels als auch des Fraunhofer Marktpreisspiegels Mietwagen, so erscheint es sachgerecht, für die Bestimmung des Normaltarifs für Selbstzahler eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen vorzunehmen (so auch OLG Saarbrücken, NZV 2010, 242; OLG Köln, 11. Zivilsenat, Schad. Prax. 2010, 396; LG Karlsruhe, Urt. v. 23.11.2010 - 1 S 105/10 - m.w.N.).
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 07.01.2011; Aktenzeichen 3 O 101/08) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Karlsruhe vom 7.1.2011 - 3 O 101/08 abgeändert.
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 1.477,63 nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 15.11.2008 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 50 % des ihr durch die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung entstandenen und künftig noch entstehenden Rückstufungsschadens zu ersetzen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere EUR 316,18 nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.3.2008 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Beklagten als Gesamtschuldner 26 % zu tragen und trägt die Klägerin 74 %. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 62 % und trägt die Klägerin 38 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 29.2.2008 geltend, der sich gegen 15.15 Uhr auf dem Parkplatz des Baumarktes Y. ereignete. Dabei kam es zu einer Kollision zwischen dem klägerischen Fahrzeug, einem Renault Megane/Privilege Luxe, 1598 cm3, 83 kw, Erstzulassung 9.12.2003, das in einer eingezeichneten Parkbucht stand und in das der Zeuge A. gerade durch die geöffnete Beifahrertür einen Teppich einladen wollte und dem Anhänger des Fahrzeugs des Beklagten Ziff. 2, das bei der Beklagten Ziff. 1 haftpflichtversichert ist. Das Fahrzeug des Beklagten Ziff. 2 war zunächst parallel zum Fahrzeug der Klägerin auf der Durchfahrtsfahrbahn des Parkplatzes geparkt gewesen, und fuhr dann an. Dabei kann es zu einer Berührung zwischen dem Radkasten am Anhänger und der geöffneten Beifahrertür des Pkw. Während die Klägerin vorgetragen hat, der Beklagte Ziff. 2 sei unvermittelt angefahren und gegen die bereits geöffnete Tür gestoßen, haben die Beklagten erklärt, die Beifahrertür sei nur leicht geöffnet gewesen und sei erst dann weiter geöffnet worden, als der Beklagte Ziff. 2 bereits angefahren gewesen sei.
Die Klägerin hat in erster Instanz 100 % des ihr entstandenen Schadens, den sie zunächst mit EUR 6.550,36 nebst Zinsen beziffert hatte, eingeklagt. Nach Inanspruchnahme ihres Kaskoversicherers hat die Klägerin dann noch EUR 2.741,16 nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend gemacht. Die Beklagten haben den klägerischen Anspruch dem Grunde nach bestritten und hilfsweise die Höhe der geltend gemachten Reparaturkosten und der Mietwagenkosten bestritten.
Das LG hat nach durchgeführter Beweisaufnahme die Klage abgewiesen mit der Begründung, der tatsächliche Unfallhergang könne zwar nicht aufgeklärt werden, gegen die Klägerin spreche jedoch der Anscheinsbeweis, so dass sie ihren Schaden alleine zu tragen habe.
Gegen dieses Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie jetzt noch 50 % des ihr entstandenen Schadens, abzgl. der Leistung des Kaskoversicherers, geltend macht.
Sie rügt im Wesentlichen die rechtliche Würdigung des LG und vertritt demgegenüber die Auffassung, der Anspruch sei jedenfalls i.H.v. 50 % begründet, da der Beklagte Ziff. 2 gegen § 10 StVO verstoßen und damit den Unfall verschuldet habe. Dieser habe selbst angegeben, dass er gesehen habe, dass die Beifahrertür geöffnet gewesen sei. Er hätte daher damit rechnen müssen, dass die Tür weiter geöffnet wird und deshalb die allergrößte Vorsicht beim Anfahren und Vorbeifahren walten lassen müssen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG Karlsruhe vom 7.1.2011 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen:
1. An die Klägerin 1.885,67 EUR sowie Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 15.11.2008 zu zahlen;
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 50 % des ihr durch die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung entstandenen und künftig noch entstehenden Rückstufungsschadens zu ersetzen.
3. An die Klägerin 359,50 EUR (= vorgerichtliche Mahnanwaltskosten) sowie Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.3.2008 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Berufun...