Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 21.11.2012; Aktenzeichen 10 O 165/12) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des LG Aachen vom 21.11.2012 (10 O 165/12) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.609,62 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 60,07 EUR seit dem 10.2.2012, aus 405,70 EUR seit dem 6.9.2011, aus 514,85 EUR seit dem 25.2.2011, aus 149,37 EUR seit dem 12.10.2010, aus 254,48 EUR seit dem 17.4.2010 und aus 225,15 EUR seit dem 23.12.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin und die weiter gehende Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Klägerin zu 40 % und der Beklagten zu 60 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten.
Die Klägerin betreibt eine Autovermietung. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung von Unfallgegnern von Kunden der Klägerin. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die Mieter traten ihre Forderungen jeweils an die Klägerin ab.
Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt die restliche Bezahlung von Mietwagenkosten in sechs Schadensfällen aus den Jahren 2010 bis 2012 i.H.v. insgesamt 2.706,75 EUR verlangt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass zur Ermittlung der ersatzfähigen Mietwagenkosten der Schwacke-Automietpreisspiegel für das jeweilige PLZ-Gebiet des Geschädigten durch Kombination von Wochen-, 3-Tages- und Tages-Preisen zugrunde zu legen sei. Bei besonderer Eilbedürftigkeit der Anmietung sei ein pauschaler Aufschlag von 20 % wegen der Besonderheiten des Unfallersatzgeschäfts vorzunehmen. Daneben seien Zusatzkosten für eine Vollkaskoversicherung, ggf. Ausrüstung der Fahrzeuge mit Winterreifen, Automatikgetriebe, Navigationsgerät und/oder Freisprecheinrichtung und/oder die Nutzung durch einen zweiten Fahrer sowie das Bringen und Abholen der Mietwagen zu erstatten. Hierauf hat die Klägerin ihre Klageforderung beschränkt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Mietverträge, die Rechnungen und Abtretungserklärungen zu den verschiedenen Mietvorgängen und die schriftsätzlichen Erläuterungen der Klägerin verwiesen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und unter Berufung auf anderweitige Studien sowie Angebote aus dem Internet die Auffassung vertreten, dass die Mietwagenkosten nach der Schwacke-Liste überhöht seien und daher nicht zugrunde gelegt werden könnten. Ein pauschaler Aufschlag sei nicht gerechtfertigt. In Rechnung gestellte Zusatzkosten seien nicht erstattungsfähig.
Das LG hat der Klage i.H.v. 1.780,57 EUR stattgegeben. Es hat die Auffassung vertreten, dass die Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels durch Kombination von Wochen-, 3-Tages- und Tages-Preisen zu schätzen seien. Ein pauschaler Zuschlag wegen unfallspezifischer Mehrleistungen sei in zwei Fällen i.H.v. 5 % gerechtfertigt. Die Kosten für eine Vollkaskoversicherung seien erstattungsfähig. Hingegen sei eine gesonderte Vergütung für die Ausstattung der Mietwagen mit Winterreifen, Automatikgetriebe, Navigationsgerät oder Freisprecheinrichtung ebenso wenig gerechtfertigt wie ein Aufschlag für das Bringen oder Abholen der Mietwagen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung des LG sowie der für die einzelnen Schadensfälle zugesprochenen Beträge wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
Dagegen richten sich die Berufungen beider Parteien:
Die Klägerin verfolgt mit ihrem Rechtsmittel den erstinstanzlichen Klageantrag bis auf den zunächst geltend gemachten pauschalen Zuschlag weiter sowie wiederholt, vertieft und ergänzt ihr Vorbringen aus erster Instanz. Die Klägerin ist der Auffassung, dass das LG die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Nebenkosten, insbesondere für Winterreifen, die sie unter Berufung auf das Urteil des BGH vom 5.3.2013 (VI ZR 245/11) für gesondert vergütungspflichtig hält, zu Unrecht abgelehnt sowie in einem Fall eine zu hohe Zahlung der Beklagten in Abzug gebracht habe. Die Eignung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage sei auch unter Berücksichtigung des BGH-Urteils vom 18.12.2012 (VI ZR 316/11) durch die Ausführungen der Beklagten und die von ihr vorgelegten Vergleichsangebote aus dem Internet nicht erschüttert, weil es sich hierbei um Momentaufnahmen handele, die endgültigen Preise nicht feststünden und unklar sei, ob und ggf. zu welchen Konditionen die von den einzelnen Kunden jeweils in Anspruch genommenen Zusatzleistungen hätten gebucht werden können. Zudem könne eine Eingabe von Kreditkartendaten bei einer Buchung über das Internet von Unfallgeschädigten nicht verlangt werden.
Nachdem die Klägerin ihre Klage hinsichtlich der...