Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 15.10.2012; Aktenzeichen 24 O 50/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.10.2012 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des LG Köln - 24 O 50/12 - wie folgt abgeändert:

Unter Klageabweisung im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.435,93 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 677 EUR seit dem 5.8.2011, aus 162,71 EUR seit dem 11.8.2011, aus 59,05 EUR seit dem 16.8.2011, aus 194,90 EUR seit dem 12.10.2011, aus 2.118,45 EUR seit dem 7.1.2012 und aus 153,82 EUR seit dem 7.1.2012 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 359,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.2.2012 zu zahlen.

Das weiter gehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits werden der Klägerin zu 33 % und der Beklagten zu 67 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin betreibt eine Autovermietung und ist im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen. Im Zeitraum von Juni 2011 bis November 2011 vermietete sie an insgesamt sechs Geschädigte - L, I, F, Q, E und X -, deren Fahrzeuge bei Verkehrsunfällen beschädigt wurden, Ersatzfahrzeuge, wobei die Geschädigten ihre ihnen gegen die Haftpflichtversicherung "als Schadensersatz zustehende Forderung auf Erstattung der Mietwagenkosten in voller Höhe" an die Klägerin abtraten.

Die Klägerin machte die den Mietwagenkunden in Rechnung gestellten Mietwagenkosten (wegen der Einzelheiten der jeweils in Rechnung gestellten Beträge wird auf Bl. 22, 26, 30, 34, 38 und 42 GA Bezug genommen) gegenüber der Beklagten geltend, die daraufhin auf die einzelnen Rechnungen Teilbeträge leistete, und zwar im Schadensfall L 537,64 EUR, im Schadensfall I 267,13 EUR, im Schadensfall F 66,64 EUR, im Schadensfall Q 1.445,85 EUR, im Schadensfall E 1.159,27 EUR und im Schadensfall X 190,97 EUR.

Mit der Klage macht die Klägerin nunmehr aus abgetretenem Recht die noch offenstehenden restlichen Ansprüche auf Mietwagenkosten gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung der Unfallgegner geltend. Die vollumfängliche Einstandspflicht der Beklagten für die aus den Verkehrsunfällen resultierenden Schäden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin hat die mit der Klage geltend gemachten Mietwagenkosten auf der Grundlage der im "Mietpreisspiegel" des Unternehmens F2 angegebenen, nach Zeitperioden in Tages- bzw. Wochenpreise gestaffelten "Normaltarife" bzw. "Grundpreise" ermittelt, dem ein jeweiliger pauschaler Aufschlag von 20 % sowie je nach Einzelfall Nebenkosten für Kaskoversicherungen, Winterbereifung, Zusatzfahrer und Navigationsgerät sowie für Zustellung und Abholung der Unfallersatzfahrzeuge hinzugerechnet wurden. Hinsichtlich der Einzelheiten der von der Klägerin ermittelten, im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Mietwagenkosten wird auf die Aufstellungen auf den Seiten 10 bis 13 der Klageschrift Bezug genommen.

Mit der Klage hat die Klägerin auf obiger Grundlage ermittelte Mietwagenkosten abzgl. der von der Beklagten bereits gezahlten Beträge in Höhe eines Betrages von insgesamt 5.154,71 EUR geltend gemacht.

Die Beklagte hat erstinstanzlich eingewandt, dass die von der Klägerin zur Bezifferung des Mietwagenschadens verwendete Schwacke-Liste keine geeignete Grundlage für eine Schätzung der ersatzfähigen Mietwagenkosten darstelle. Vielmehr sei der Schaden anhand anderer Bemessungskriterien - etwa des von dem Fraunhofer Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation (IAO) erhobenen "Marktpreisspiegels Mietwagen Deutschland" - zu ermitteln.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nicht schlüssig dargetan, dass es sich bei den geltend gemachten, von der Beklagten nicht regulierten Mietwagenkosten um erforderliche Kosten i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB handele. Die Klägerin habe ihren Mietwagenkunden versichert, sie würden auf keinen Fall auf Kosten sitzenbleiben, und sie damit davon abgehalten, nach günstigeren Angeboten Ausschau zu halten. Aus diesem Grund müssten sich die Kunden die Kenntnis des Klägerin von besonders günstigen Tarifen der Konkurrenz zurechnen lassen. Die Klägerin habe, da sie Kenntnis von der jeweiligen Marktsituation habe, auch Kenntnis von solchen Tarifen gehabt. In diesem Sonderfall gehöre es zur schlüssigen Darlegung der Klageforderung, wie sich die konkrete Marktsituation zum Anmietzeitpunkt gerade im Hinblick auf besonders günstige Tarife dargestellt habe. Dass eine solche Zusage der Klägerin gegenüber den Kunden erfolgt sei, sei unstreitig. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei nicht der entsprechende Vortrag der Beklagten unsubstantiiert, wohl aber das erstmalige Bestreiten dieses Vortrages durch die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.8.2012, wo der Vortrag der Beklagten lediglich pauschal in...

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