Verfahrensgang

LG Baden-Baden (Urteil vom 26.04.2001)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 26. 04. 2001 im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen teilweise abgeändert und neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.283, 11 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 26. 03. 1999 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.564,59 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 26. 03. 1999 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der Behandlung durch den Beklagten in den Jahren bis Ende 1997 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergangen ist.

4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des ersten Rechtszugs trägt der Kläger zu 16 %, der Beklagte zu 84 %, die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt der Kläger zu 10 %, der Beklagte zu 90 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einer augenärztlichen Behandlung geltend.

Der am 04.11.1973 geborene Kläger, der albanischer Herkunft, aber in Deutschland geboren und aufgewachsen ist und inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, war seit seiner Kindheit auf beiden Augen stark weitsichtig und benötigte eine Brille mit der Stärke von 8 Dioptrien links und 7,25 Dioptrien rechts, wodurch die Sehfähigkeit zu fast 100 % hergestellt wurde. Da er Kontaktlinsen nicht vertrug und die Brille ihn insbesondere beim Sport sehr störte, begab er sich im Oktober 1993 in die augenärztliche Behandlung des Beklagten, um die Weitsichtigkeit durch eine Laserbehandlung beheben zu lassen. Nach einem Gespräch mit dem Beklagten, dessen Dauer und Inhalt zwischen den Parteien streitig ist, unterzeichnete der Kläger mit Datum vom 08.10.1993 ein "Aufklärungs- und Einwilligungsformular für den ärztlichen Eingriff", auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (AH I Bekl. 1 ff.). Daraufhin führte der Beklagte eine photorefraktive Keratektomie (PRK) an beiden Augen des Klägers durch. Diese Methode war damals nicht wissenschaftlich anerkannt, sie wurde klinisch erprobt. Die Operation verlief zunächst erfolgreich und verbesserte die Fehlsichtigkeit des Klägers. Nachdem es in der Folge wieder zu einer Zunahme der Weitsichtigkeit auf beiden Augen gekommen war, suchte der Kläger den Beklagten am 04.02.1994 erneut auf und drängte auf Nachbehandlung zur Beseitigung der Resthyperopie. Der Kläger unterzeichnete wiederum ein "Aufklärungs- und Einwilligungsformular" (AH I Bekl. 7 ff.), in das der Beklagte zusätzlich handschriftlich eingetragen hat: "Haze- und Narbenbildung, Regression, Behandlung erfolgt auf meinen Wunsch." Der Beklagte nahm am 04.02.1994 eine PRK an beiden Augen vor. Die Kontrolluntersuchung am 04.10.1994 ergab eine Weitsichtigkeit auf beiden Augen von jeweils 1,5 Dioptrien.

Im Januar 1995 suchte der Kläger den Beklagten wiederum auf. Es zeigte sich eine beginnende zentrale Hornhauttrübung links, die der Beklagte nach Unterzeichnung eines Einwilligungsformulars durch den Kläger (AH I Bekl. 13), mittels einer phototherapeutischen Keratektomie (PTK) abtrug. Bei dem nächsten Besuch des Klägers am 10.09.1996 zeigte sich am linken Auge eine zentrale Hornhautnarbe, die der Beklagte in gleicher Weise behandelte. Im Anschluss war am linken Auge zunächst keine Hornhautnarbe mehr zu sehen. In der Folgezeit führte der Beklagte nochmals auf dem rechten Auge des Klägers eine Laserthermokeratoplastik (LTK) durch, um die verbliebene Weitsichtigkeit weiter zu reduzieren (13.09.1996 und 02.12.1996). Am 15.11.1996 erfolgte eine weitere PRK auf dem linken Auge. Auch nach diesen Operationen nahm die Weitsichtigkeit des Klägers im Verlauf des Jahres 1997 wieder zu. Der Kläger wünschte daher im Oktober 1997 einen erneuten Versuch. Der Beklagte implantierte daraufhin am 13.10.1997 eine intraokulare Vorderkammer-Linse in das linke phake Auge des Klägers. Am 16.12.1997 führte der Beklagte erneut eine photorefraktive Keratektomie am rechten Auge durch. Das vom Kläger unterzeichnete Aufklärungsformular enthielt den maschinenschriftlichen Zusatz: "Der Patient wurde in eindringlicher Weise auf das Risiko der Narbenbildung hingewiesen. (Anwesend waren Frau Dr. B./Frau J.)."

Nach der letzten Operation 1997 hat der Kläger rechts einen Visus von 10 -20 %, auf dem linken Auge von 30 bis 50 %. Beides kann mit einer Sehhilfe nicht mehr verbessert werden.

Der Kläger macht mit der Klage Verdienstausfall in Höhe von 23.570,...

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