Verfahrensgang
LG Mannheim (Aktenzeichen 14 O 92/19) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11.02.2020 - 14 O 92/19 - wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger erwarb aufgrund Kaufvertrages vom 21.11.2014 (Anlage DB1) von der ... GmbH, das von der Beklagten hergestellte streitgegenständliche Fahrzeug ... Diesel als Neuwagen zu einem Kaufpreis von 79.142,25 EUR. In dem Fahrzeug ist ein 3.0 l Dieselmotor der Schadstoffklasse Euro 6 verbaut, der von der ... AG, einer Konzernschwester der Beklagten, entwickelt wurde.
Das Fahrzeug ist vom Abgasskandal betroffen. In dem Fahrzeug war zum einen eine Motorensteuerungsgerätesoftware installiert, die erkennt, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand den neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchführt, und dann einen besonderen Modus aktiviert. In diesem Modus wird die Rückführung von Abgasen im Vergleich zu dem normalen Betriebsmodus verändert, wodurch der vorgegebene NOx-Grenzwert eingehalten wird. Im normalen Fahrbetrieb wird - auch unter vergleichbaren Bedingungen wie im NEFZ - dieser Modus deaktiviert, wodurch es zu einem höheren Schadstoffausstoß kommt. Ferner findet eine Leistungsreduzierung statt, um den Verbrauch und damit die streitgegenständlichen CO2-Werte deutlich nach unten zu senken. Die EG-Typengenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug wurde unter Verwendung dieser Motorensteuerungsgerätesoftware erlangt.
Das Kraftfahrtbundesamt ordnete mit Bescheid vom 14.05.2018 für das streitgegenständliche Fahrzeugmodell einen verpflichtenden Rückruf an. Ein von der Beklagten entwickeltes Softwareupdate wurde durch das Kraftfahrtbundesamt mit Bestätigung vom 18.10.2017 freigegeben und im Januar 2018 im streitgegenständlichen Fahrzeug installiert.
Der Kläger hat vorgetragen, er sei durch das Verhalten der Beklagten getäuscht und geschädigt worden und hätte das Fahrzeug nicht erworben, wenn er bei Vertragsabschluss gewusst hätte, dass das Fahrzeug mit einem bewusst angelegten Mangel in Gestalt einer unzulässigen Abschaltvorrichtung behaftet ist.
Welche tatsächlichen Personengruppen bei der ... AG in die Entwicklung involviert waren, belegten die Parallelentwicklungen für den ... und den ..., die ebenfalls mit dem 3.0 l Aggregat ausgestattet seien. Insoweit hätten sich der Vorstandsvorsitzende des ... -Konzerns, ..., und der Vorstandsvorsitzende der Beklagten sowie der damalige Vorstandsvorsitzende der ... AG, Herr ..., dahingehend abgesprochen, für die Fahrzeuge mit dem 3.0 l Motor kleinere AdBlue-Tanks zu verwenden.
Der Einbau des Motors sei aufgrund einer unternehmensinternen Absprache zwischen Dr. ... von der ... AG, ... von der ... AG sowie dem Entwicklungschef der Beklagten, ..., erfolgt. Ziel der Absprache sei es gewesen, dass in den Fahrzeugen mit 3.0 l Motor die kleinen AdBlue-Tanks ebenfalls benutzt werden konnten. ... habe gegenüber dem Porscheentwickler die Problematik mit dem viel zu kleinen AdBlue-Tank erläutert und dargestellt, welche Strategien ... und ... dafür entwickelt hätten. Trotz der ganz klaren Weiterleitung der Informationen, wie die Betrugssoftware beim 3.0 l Fahrzeug funktioniert habe, habe ... mit Erläuterung der beiden Entwickler auch für das Haus ... die Betrugssoftware übernommen. Die Entscheidung auf Seiten der Beklagten habe ... getroffen, der damals bei ... die Entwicklungsabteilung geführt habe. Von Anfang an sei bekannt gewesen, dass alle 3.0 l Aggregate mindestens um das 9-fache die gesetzlich bestimmten Grenzwerte überschreiten.
Das Fahrzeug sei infolge der Software mangelhaft gewesen, ferner habe ihm die Typengenehmigung gefehlt. Der Käufer eines solchen Fahrzeugs müsse jederzeit damit rechnen, es aufgrund behördlicher Anordnung nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr nutzen zu dürfen. Zudem wirke sich die gesamte Berichterstattung im Hinblick auf den "Dieselabgas-Skandal" negativ auf einen etwaig zu erzielenden Wiederverkaufspreis aus.
Insoweit sei der Marktwert des Fahrzeugs in einer erheblichen Größenordnung negativ beeinflusst.
Auch mit dem Update sei das Fahrzeug nach wie vor als mangelhaft anzusehen. Die neue Software beseitige die Problematik nicht. Eine Reduzierung der Stickoxid-Werte habe zwangsläufig auch eine Erhöhung der CO2-Werte zur Folge. Der Kraftstoffverbrauch dürfte gesteigert werden. Außerdem führe das Softwareupdate zu einem höheren Verschleiß des Motors.
Die Beklagte müsse sich das Verhalten und Wissen ihrer Mitarbeiter und Organe nach § 31 BGB zurechnen lassen. Die Be...