Leitsatz (amtlich)

1. Das anwendbare Recht wird für Fragen der Zuordnung einer Arbeitnehmererfindung zum Arbeitnehmer oder zum Arbeitgeber wird nach dem Arbeitsstatut und nicht nach dem Schutzlandprinzip bestimmt.

2. Das Recht an der Diensterfindung wird nach Art. 8 Abs. 1 Rom I-Verordnung bestimmt. Die nach § 22 ArbnErfG zwingenden Regelungen des deutschen Arbeitnehmererfinderrechts sind Schutzvorschriften nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-Verordnung. Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Rom I-VO gilt das Recht des gewöhnlichen Arbeitsorts des Arbeitnehmers. Für das Recht auf das aus einer Diensterfindung abgeleitete europäische Patent gilt aufgrund Art. 60 Abs. 1 Satz 2 EPÜ Entsprechendes.

3. Die Frage, nach welchem Recht sich die Vindikation des Schutzrechts richtet, das aus der Diensterfindung hervorgegangen ist, ist nach dem Schutzlandstatut zu beantworten.

4. Der Anspruch auf Vindikation der nationalen Teile eines europäischen Bündelpatents richtet sich gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 2 EPÜ hinsichtlich aller seiner nationalen Teile einheitlich nach dem Recht des Beschäftigungsstaates, in dem der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist.

5. Behauptet der Arbeitgeber lediglich pauschal, es gebe weitere Miterfinder, bestreitet er eine vom grundsätzlich darlegungsbelasteten Arbeitnehmer substantiiert dargelegte Alleinerfinderschaft nicht erheblich. Der Arbeitgeber muss vielmehr konkret vortragen, welche anderen angeblichen Miterfinder welche konkreten Beiträge zur Erfindung geleistet haben und inwieweit diese im Schutzrecht Niederschlag gefunden haben, das vindiziert werden soll.

 

Tenor

A. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27.09.2016, Az.: 2 O 90/15, ergänzt durch Ergänzungsurteil vom 22.11.2016, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. die jeweiligen nationalen Teile des europäischen Patents EP 1 333 277 auf die Kläger zu übertragen sowie in die Umschreibung im Patentregister gegenüber den jeweiligen nationalen Patentämtern in Österreich, Belgien, der Schweiz, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Liechtenstein und den Niederlanden einzuwilligen;

2. das deutsche Patent DE 102 62 232 auf die Kläger zu übertragen und in die Umschreibung im Patentregister gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuwilligen;

II. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte

1. seit dem 8. September 2010 Vorrichtungen zum Prüfen von Rohrleitungen, insbesondere als Teil eines durch eine Rohrleitung bewegten Geräts zum Durchfahren der Rohrleitung, mit wenigstens einem Sensorträger und mehreren im Wesentlichen kreisförmig um den Sensorträger herum angeordneten Wandelelementen,

in Österreich, Belgien, der Schweiz, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Liechtenstein und den Niederlanden hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,

bei denen die Wandelelemente in mehreren in Umfangsrichtung der Rohrleitung aneinander gereihten Gruppenstrahlern angeordnet sind, wobei die Gruppenstrahler eine Vielzahl von in Umfangsrichtung aneinander gereihte einzelne Wandelelemente aufweisen und Teilbereiche der Gruppenstrahler bestehend aus einer Mehrzahl einzelner Wandelelemente als virtuelle Sensoren zur Ausstrahlung von Ultraschallsignalen unter einem Einstrahlwinkel und dieselben und/oder andere Teilbereiche des Gruppenstrahlers zum Empfangen der an Grenzflächen der Rohrwandung reflektierten Schallsignale gemeinsam ansteuerbar sind und wobei sich die virtuellen Sensoren überlappen,

(Anspruch 10 EP 1 333 277)

und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe

  • der Herstellungsmengen
  • der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,
  • der einzelnen Nutzungen sowie den Namen und Anschriften der Kunden, in deren Auftrag die Nutzung erfolgt ist, und die dafür gezahlte Vergütung,
  • der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Herstellungskosten und des erzielten Gewinns
  • der Namen und Anschriften der Lizenznehmer
  • der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus einer Lizenzvergabe unter Einschluss eventueller Kreuzlizenzen,

sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalender- oder Geschäftsjahren;

2. seit dem 3. Juli 2008 Vorrichtungen zum Prüfen von Rohrleitungen in Form eines eine solche durchfahrenden Molchs mit wenigstens einem Sensorträger mit mehreren um den gesamten Umfang des Molchs herum angeordneten, den gesamten Innenumfang der Rohrleitung abdeckenden Ultraschall-Messsensoren,

in Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,

bei denen die Messsensoren als Sensor-Arrays mit jeweils einer Vielzahl von in Umfangsrichtung nebeneinander angeordneten Sensorelementen ausgebildet sind und dass durch Ansteuerung eines unterschiedlichen Teils von Se...

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