Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeitsvoraussetzungen für Abänderungsklage. Dauer der Zurechnung fiktiven Einkommens aufseiten des Unterhaltsschuldners

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Abänderungskläger, dessen Leistungsfähigkeit im Ersturteil fingiert worden ist, kann zur Vermeidung unerträglicher Belastungen nach einer gewissen Zeit die Anpassung der Unterhaltsrente an die tatsächlichen Verhältnisse verlangen.

 

Normenkette

ZPO § 323 Abs. 1, 3

 

Verfahrensgang

AG Ettlingen (Urteil vom 12.08.2003; Aktenzeichen 1 F 232/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.02.2008; Aktenzeichen XII ZR 101/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1 wird das Urteil des AG - FamG - Ettlingen vom 12.8.2003 - 1 F 232/02 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Das Urteil des AG - FamG - Bruchsal vom 13.3.2001 - 3 F 60/00 - wird dahin abgeändert, dass der Kläger ab 18.11.2002

a) an die Beklagte zu 1 keinen Unterhalt,

b) an die Beklagten zu 2 und 3 einen monatlichen Unterhalt von 156 EUR je Beklagten und

c) an den Beklagten zu 4 einen monatlichen Unterhalt von 132 EUR für die Zeit bis 30.6.2003 und ab 1.7.2003 von 133 EUR zu zahlen hat.

Im Übrigen wird die Abänderungsklage abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Von den erstinstanzlichen Gerichtskosten tragen der Kläger und die Beklagten zu 2 - 4 je ¼. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. Die Beklagten zu 2 - 4 tragen ¾ der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen behalten die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.

I. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufungen der Beklagten zu 2 - 4 werden zurückgewiesen.

II. Von den zweitinstanzlichen Gerichtskosten tragen der Kläger 1/10 und die Beklagten zu 2-4 je 3/10. Der Kläger trägt die außergerichtlichen zweitinstanzlichen Kosten der Beklagten zu 1. Die Beklagten zu 2-4 tragen die außergerichtlichen zweitinstanzlichen Kosten des Klägers zu 9/10. Im Übrigen behalten die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision der Beklagten zu 2-4 wird zugelassen.

 

Gründe

I. Durch in dem Scheidungsverfahren des Klägers und der Beklagten zu 1 (fortan: Beklagte) vor dem AG Bruchsal - 3 F 260/97 - geschlossenen Vergleich vom Mai 1998 verpflichtete sich der Kläger "von einem anrechnungsfähigen Einkommen i.H.v. 4.436 DM (4.794 Erwerbseinkünfte ./. 238 DM berufsbedingte Aufwendungen ./. 120 DM Darlehensrate an die LBS) ausgehend" an die Beklagte eine monatliche nacheheliche Unterhaltsrente i.H.v. 1.215 DM, an die im November 1988 bzw. im Juni 1990 geborenen Beklagten zu 2 und 3 von je 447 DM und an den im April 1994 geborenen Beklagten zu 4 von 352 DM zu zahlen, wobei das staatliche Kindergeld der Beklagten ohne Anrechnung in voller Höhe zustehen sollte; ferner verpflichtete sich der Kläger, der Beklagten unter Vorlage der entsprechenden Kontoauszüge die Rückführung der Darlehensraten an die LBS nachzuweisen (§ 4 des Vergleichs).

Durch Urteil des AG Bruchsal vom 13.3.2001 - 3 F 60/00 - wurde auf eine Abänderungsklage des Klägers der auf Grund des Vergleichs an die Beklagte zu zahlende laufende monatliche nacheheliche Ehegattenunterhalt ab September 2000 auf 235 DM herabgesetzt. Hinsichtlich des Kindesunterhalts wurde die Abänderungsklage nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens abgewiesen, da der Kläger in zurechnungsfähigem Zustand mutwillig seinen Arbeitsplatz aufgegeben hatte und ihm sein früheres Einkommen fiktiv zugerechnet wurde.

Nachdem er ab März 2002 aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ein monatliches Nettoeinkommen von knapp 1.500 EUR erzielte, wovon ihm nach Abzug berufsbedingter Fahrtkosten, der monatlichen Schuldrate von 65 EUR an die LBS und einer Rate von 50 EUR auf Anwaltskosten 1.281 EUR monatlich verblieben, hat der Kläger am 18.11.2002 (I 67) Abänderungsklage erhoben und beantragt, das Urteil des AG Bruchsal vom 13.3.2001 - 3 F 60/00 - ab 1.8.2002 dahin abzuändern, dass er der Beklagten keinen Unterhalt, den Beklagten zu 2 und 3 einen monatlichen Unterhalt von je 154,96 EUR und dem Beklagten zu 4 von 131,34 EUR schulde.

Die Beklagte hat den gegen sie gerichteten Abänderungsanspruch für die Zeit ab 18.11.2002 anerkannt. Die Beklagten zu 2 - 4 haben Klageabweisung beantragt.

Die Beklagte zu 2 - 4 haben Widerklage erhoben und beantragt, den Vergleich vom 26.5.1998 - 3 F 260/97 für die Zeit ab 1.12.2002 dahin abzuändern, dass der Kläger an sie unter Anrechnung des Kindergeldes nach Maßgabe des § 1612b Abs. 5 BGB einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 100 % des Regelbetrags nach § 1 RegelbetragVO zu zahlen hat.

Der Kläger hat die Abweisung der Widerklage beantragt.

Das FamG hat durch ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge