Leitsatz (amtlich)
Beim vertragswidrigen Entzug der Nutzungsmöglichkeiten eines gewerblich genutzten Pkw eines Leasingnehmers kann dieser keine abstrakt berechnete Nutzungsausfallentschädigung verlangen.
Normenkette
BGB §§ 249, 252
Verfahrensgang
LG Mannheim (Urteil vom 01.07.2005; Aktenzeichen 8 O 47/05) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Mannheim - 8 O 47/05 - vom 1.7.2005 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.976,29 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 23.6.2004 hieraus zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weiter gehende Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
III. Von den Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin 3/5 und die Beklagte 2/5.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Berufungsstreitwert wird auf 26.701,27 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist Leasingnehmerin eines Pkw Audi A 6, am dem durch die Beklagte im Rahmen der Gewährleistung verschiedene Reparaturen durchgeführt wurden. Der Geschäftsführer der Klägerin ist Eigentümer eines VW-Busses, an dem die Klägerin zuvor ebenfalls verschiedene Reparaturarbeiten vorgenommen hatte, die noch nicht bezahlt waren. Wegen dieser noch offenen Reparaturkosten verweigerte die Klägerin die Herausgabe des Pkw Audi A 6. Im einem Vorprozess wurde sie durch Urteil des LG M. wurde zur Herausgabe verurteilt. Während des Berufubngsverfahrens gab die Beklagte den Pkw heraus. In einem weiteren Vorprozess wurde der Geschäftsführer der Klägerin zur Zahlung der Reparaturkosten verurteilt. Mit der vorliegenden Klage, der das LG teilweise stattgegeben hat, begehrt die Klägerin nunmehr Schadensersatz wegen der unberechtigten Vorenthaltung des Pkw Audi A 6.
Entscheidungsgründe
I. Ohne Tatbestand gem. den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet, die zulässige Anschlussberufung der Beklagten (§ 524 Abs. 2 S. 2 ZPO, vgl. Hinweis des Senats vom 10.11.2005, II 57 R) ist unbegründet.
Auf die Entscheidung sind die ab 1.1.2002 geltenden materiellen Gesetze anzuwenden (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB).
A. Berufung der Klägerin:
1. Die Klägerin hat ihre Klage zunächst (I 4 f.) auf Schadensersatz wegen frustrierter Gemeinkosten i.H.v. 10.976,29 EUR sowie auf abstrakt berechnete Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs für den Ausfall des gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs (nach der Tabelle von Sanden/Danner für die Zeit vom 22.5.2003 - 23.6.2004) i.H.v. 15.724,98 EUR gestützt und sich vorbehalten (I 5), auf eine abstrakte Nutzungsentschädigung überzugehen.
Auf diese Nutzungsausfallentschädigung i.H.v. 25.870 EUR (398 Tage á 65 EUR nach Sanden/Danner) hat die Klägerin die Klage sodann mit Schriftsatz vom 1.4.2005 (I 21) hilfsweise gestützt und ist im weiteren Schriftsatz vom 18.4.2005 (I 26 ff.), da kein Ersatzwagen vorsorglich vorgehalten wurde, dazu übergegangen, den genannten Nutzungsausfallschaden in erster Linie zu verlangen und den mit der Klage ursprünglich verfolgten Schadensersatzanspruch nur noch hilfsweise - für den Fall der Verneinung eines Nutzungsausfallanspruchs - zu begehren.
2. Das LG (US 6) hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Klägerin im vorliegenden Einzelfall eine abstrakt berechnete Nutzungsausfallentschädigung für die Tage der Vorenthaltung des Pkw nicht mit Erfolg von der Beklagten verlangen kann.
a) Das LG hat zu Recht (US 4-6) einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus den §§ 662, 667, 280 Abs. 1 BGB dem Grunde nach für gegeben erachtet. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Erwägungen des LG zustimmend Bezug.
Die hiergegen zum Grund von der Beklagten mit der Anschlussberufung (II 37 ff.) vorgebrachten, weitgehend bereits in der I. Instanz dargelegten und lediglich wiederholten Gesichtspunkten sind nicht geeignet, einen Berufungsgrund i.S.d. § 513 Abs. 1 ZPO zu bilden.
Begründete Gegenrechte zum Grund des Anspruchs trägt die Beklagte auch in der Berufungsinstanz nicht vor.
b) Auf den an erster Stelle von der Klägerin geltend gemachten abstrakten Nutzungsausfallanspruch kann diese ihre Klage jedoch der Höhe nach nicht stützen.
aa) Allerdings hat der BGH seit den Entscheidungen BGHZ 40, 345 [349 f.] und BGH NJW 1964, 717 (vgl. hierzu auch die Entscheidung des Großen Senats des BGH v. 9.7.1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212 [213 ff.] = MDR 1987, 109, m.z.w.N.) in ständiger Rechtsprechung dem Eigentümer eines von ihm privat genutzten Kraftfahrzeugs, wenn er nach einer unfallbedingten Beschädigung dessen zeitweisen Ausfall nicht durch Anmietung eines Ersatzfahrzeugs überbrückt, im Rahmen deliktischer Haftung Nutzungsentschädigung für seinen Gebrauchsverlust zugebilligt.
In der genannten Entscheidung des Großen Senats (BGH v. 9.7.1986 - GSZ 1/86, BGHZ 98, 212 [216 ff.] = MDR 1987, 109) hat der BGH über die Fälle der Eig...