Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Urteil vom 06.10.2000; Aktenzeichen 12 O 93/00) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 6. Oktober 2000 – 12 O 93/00 – abgeändert wie folgt:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 10.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beide Parteien können Sicherheit hierbei auch durch unbefristete Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Bank- oder Kreditinstituts erbringen.
4. Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt 60.000 DM.
Tatbestand
Der Kläger ist Konkursverwalter der Firma m. GmbH (im folgenden Gemeinschuldnerin) und erhebt mit der Klage Ansprüche auf die Rückkaufswerte aus zwei Lebensversicherungsverträgen.
Gründer und alleinvertretungsberechtigte wie auch beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer der früher anders firmierenden Gemeinschuldnerin bis zur Konkurseröffnung am 14.11.1994 waren Friedemann K. und Gerhard B. die auch berechtigt waren, die Gemeinschuldnerin bei Rechtsgeschäften mit sich selbst zu vertreten. 1983 unterzeichneten sie in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin für diese Anträge auf Abschluß von Kapitallebensversicherungsverträgen auf den Todes- und Erlebensfal mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsverträgen, und zwar Friedemann K. einen Antrag auf Abschluß eines Lebensversicherungsvertrags für sich als versicherte Person und Gerhard B. einen solchen für sich als versicherte Person. Beigefügt waren jeweils Zusatzanträge zur Firmendirektversicherung, wonach sie ein Bezugsrecht erhalten und weiter folgendes gelten sollte:
„Vorbehalte des unwiderruflichen Bezugsrechtes
Das Bezugsrecht ist unter den nachstehenden Vorbehalten unwiderruflich. Uns bleibt das Recht erhalten,
die Versicherungsleistungen für uns in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalls endet, es sei denn, das 35. Lebensjahr ist vollendet und die Versicherung hat 10 Jahre bestanden oder das 35. Lebensjahr ist vollendet und das Arbeitsverhältnis hat 12 Jahre und die Versicherung 3 Jahre bestanden, alle Versicherungsleistungen für uns in Anspruch zu nehmen, wenn sie Handlungen begehen, die uns das Recht geben, die Versicherungsansprüche zu mindern oder zu entziehen,
während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit Zustimmung der A. Lebensversicherungs AG und mit ihrer Zustimmung eine Vorauszahlung auf die Versicherungsleistung in Anspruch zu nehmen, wobei wir sie bei Eintritt des Versicherungsfalls jedoch so stellen werden, als ob die Vorauszahlung nicht erfolgt wäre…”
Zu Grunde lagen dem jeweils ebenfalls von K. und B. unterzeichnete Versicherungszusagen der Gemeinschuldnerin mit entsprechendem Wortlaut.
Die beiden Versicherungsverträge wurden zum 01.11.1994 beitragsfrei gestellt. Mit Schreiben vom 13.01.2000 kündigte der Kläger die Versicherungsverträge und forderte die Beklagte erfolglos auf, die Rückkaufswerte zur Konkursmasse abzuführen.
Der Kläger hat zunächst Stufenklage auf Auskunft über die Höhe der Rückkaufswerte, eidesstattliche Versicherung und Zahlung erhoben und die ersten beiden Stufen nach Auskunftserteilung der Beklagten übereinstimmend mit dieser in der Hauptsache für erledigt erklärt. Er hat die fortgeführte Zahlungsklage damit begründet, er sei als Konkursverwalter nicht zur Übertragung der Rechte aus den Versicherungsverträgen auf K. und B. nach dem Gesetz über die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (im folgenden: BetrAVG) verpflichtet, weil für diese als beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer das BetrAVG nicht gelte. Die Beklagte sei verpflichtet, die Rückkaufswerte zur Konkursmasse abzuführen, weil K. und B. zwar unter Umständen unverfallbare Ansprüche, aber keine unwiderruflichen Bezugsrechte erworben hätten. Soweit Bezugsrechte eingeräumt worden seien, habe er diese durch das Verlangen auf Auszahlung der Rückkaufswerte zur Konkursmasse widerrufen.
Er hat zuletzt beantragt:
Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.291,10 DM nebst 10 % Zinsen daraus seit dem 31.03.2000 und weitere 40.429,90 DM nebst 10 % Zinsen daraus seit dem 31.03.2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, es sei zwar richtig, daß das BetrAVG nicht anzuwenden sei. Gleichwohl sei sie nicht verpflichtet, die Rückkaufswerte der Versicherungsverträge zur Konkursmasse abzuführen, da K. und B. unwiderrufliche Bezugsrechte erworben hätten, die durch den Konkurs nicht beeinflußt worden seien, weshalb diesen die Ansprüche auf die Rückkaufswerte zustünden.
Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung eines weitergehenden Zinsanspruchs und mit der Einschränkung, daß Zahlung Zug um Zug nur gegen Vorlage der Versicherungsscheine zu erfolgen habe, dur...