Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 07.05.1997; Aktenzeichen 2 O 39/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 07. Mai 1997 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma … (Konkurseröffnung durch Beschluß des AG Dortmund vom 25.01.1995) und über das Vermögen des Herrn … (Konkurseröffnung durch Beschluß des AG Dortmund vom 20.02.1995).

Herr … war Geschäftsführer der Firma … Diese schloß 1984 als Versicherungsnehmerin für ihren Geschäftsführer als versicherte Person bei der Beklagten eine Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung (Versicherungssumme: 73.896,00 DM; Erlebensfallzeitpunkt: 01.07.2008) ab. Dabei wurde zugunsten des Herrn … (im folgenden: Versicherter) ein sog. eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart, wonach eine Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen durch den Arbeitgeber ausscheidet, wenn die Voraussetzungen des § 1 BetrAVG in der Person des Versicherten vorliegen.

Wegen bestehender Beitragsrückstände leitete die Beklagte am 06.10.1995 das Mahn- und Kündigungsverfahren nach § 39 VVG ein. Infolge dieser Kündigung wurde die Direktversicherung gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 WG beitragsfrei geführt.

Mit Schreiben vom 28.02.1996 kündigte der Kläger in seiner Funktion als Konkursverwalter sowohl für die Versicherungsnehmerin als auch den Versicherten den Lebensversicherungsvertrag und verlangte als Konkursverwalter des Versicherten die Auszahlung des Rückkaufwertes.

Mit Schreiben vom 08.05.1996 verweigerte die Beklagte die Auskehrung unter Hinweis auf § 2 Abs. 2 BetrAVG.

Mit der Klage versucht der Kläger, den Anspruch auf Auskehrung des Rückkaufswertes zur Konkursmasse des Versicherten gerichtlich durchzusetzen. Er steht auf dem Standpunkt, das BetrAVG enthalte keine dem Konkursrecht vorgehenden Sonderregelungen; es gälten vielmehr ausschließlich die konkursrechtlichen Vorschriften, so daß der Rückkaufswert der Konkursmasse des Versicherten zuzuführen sei.

Die Beklagte vertritt nach wie vor den Standpunkt, gemäß § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG dürfe der Kläger den Rückkaufswert in Höhe des durch Beitragszahlungen der Versicherungsnehmerin gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals nicht in Anspruch nehmen.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen und die Klage abgewiesen.

Die hier gegen gerichtete zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht zur Auszahlung des Rückkaufswertes der in Rede stehenden Direktversicherung zur Konkursmasse des Versicherten verpflichtet.

1.

Übereinstimmend gehen beide Parteien zutreffend davon aus, daß der Anspruch auf die Versicherungsleistungen in Form des zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung über das Vermögen der Versicherungsnehmerin gegebenen Rückkaufswertes (§ 176 Abs. 1 VVG) nicht in die Konkursmasse der Versicherungsnehmer in gefallen ist.

Da der zwischen der Beklagten und der Versicherungsnehmerin geschlossene Lebensversicherungsvertrag zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung über das Vermögen der Versicherungsnehmerin von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt war und der Kläger in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter nicht die Erfüllung des Vertrags gewählt hat (§ 17 KO; vgl. Schreiben des Klägers vom 28.02.1996 – Bl. 9 f. d. A.), ist der Versicherungsvertrag mit dieser Konkurseröffnung endgültig in ein Abwicklungsverhältnis umgestaltet worden (vgl. BGH VersR 1993, 689; Senat VersR 1996, 360).

Gleichwohl kann der Kläger nicht die Prämienreserve für die Konkursmasse der Versicherungsnehmerin beanspruchen. Beide Parteien gehen nämlich zu Recht davon aus, daß zu dem für die Umgestaltung des Vertragsverhältnisses maßgeblichen Zeitpunkt der Konkurseröffnung über das Vermögen der Versicherungsnehmerin dem Versicherten bereits eine einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung gleiche Rechtsstellung zustand. Zugunsten des Versicherten war zwar nur ein sog. eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht begründet worden (vgl. Zusatzantrag zu 3.1.1 Bl. 31 d. A;). Unstreitig haben aber die Voraussetzungen der vereinbarten Vorbehalte bei Konkurseröffnung über das Vermögen der Versicherungsnehmerin nicht vorgelegen. In einem derartigen Fall hat der eingeschränkt unwiderruflich Bezugsberechtigte im Konkurs des Versicherungsnehmers die gleiche Rechtsstellung wie ein uneingeschränkt unwiderruflich Bezugsberechtigter. Deshalb gehört der Anspruch auf die Versicherungsleistungen nicht zum Vermögen der Versicherungsnehmerin, sondern zum Vermögen des Versicherten (BGH VersR 1996, 1089; BAG Urteil vom 17.10.1995 – 3 AZR 622/94; VersR 1991, 211 und 842).

2.

Nach rein versicherungsrechtlichen Regeln hätte dies zur Folge, daß der Versicherte – und damit im Falle seines Konkurses der Kläger – die Auszahlung des Rückkaufswertes von der Beklagten verlangen könnte (vgl. BGH VersR 1966, 359).

Zu Recht vertritt die Bekla...

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