Leitsatz (amtlich)

1. Ist vertraglich bestimmt, dass die Arbeitsleistung des Auftragnehmers pro Stunde mit einem Verrechnungssatz in bestimmter Höhe vergütet werden soll, bedarf es auf Stundenlohnzetteln nur der Angabe der geleisteten Stunden und der beschäftigten Mitarbeiter.

2. Stellt der Auftraggeber in Frage, dass die aufgelisteten Stunden tatsächlich abgeleistet wurden, muss er dartun, an welchen Tagen die aufgeführten Arbeiter weniger als die angegebenen Stunden tätig gewesen sind.

3. Den Auftraggeber trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, der angegebene und abgezeichnete Stundenaufwand sei dem erzielten Leistungserfolg nicht angemessen. Nimmt der Auftraggeber Einfluss auf die Anzahl der täglich beschäftigten Arbeitskräfte und die Gestaltung der Arbeitsmaßnahmen, kann er sich nicht damit begnügen, unter Vorlage eine nachträglichen Aufmaßes oder durch Berufung auf ein Sachverständigengutachten vorzutragen, der angegebene Arbeitsaufwand stehe in einem derartigen Missverhältnis zu der tatsächlich ermittelten Leistung, dass daraus zwingend auf die Unrichtigkeit der Stundenlohnzettel zu schließen sei.

 

Normenkette

BGB § 631 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Heidelberg (Aktenzeichen 11 O 132/00 KfH)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Heidelberg – 11 O 132/00 KfH – vom 6.4.2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte restliche Werklohnansprüche geltend.

Die Beklagte war als Hauptunternehmerin bei dem Neubau des Produktionsgebäudes der Kakaoaufbereitungsanlage „S” in M. tätig. Dabei hatte sie zunächst die Durchführung der Rohbauarbeiten aufgrund eines Werkvertrages vom 25.11.1999 der Streitverkündeten, der Firma T. GmbH, zu einem Abrechnungspreis von 1.946.847,01 DM netto übertragen. Diese verließ jedoch die Baustelle am 27.3.2000, wobei von den ihr übertragenen Leistungen zu diesem Zeitpunkt lediglich ungefähr ein Viertel der Auftragssumme erbracht worden waren. Aus diesem Grunde suchte die Beklagte nach einem Subunternehmer, der bereit war, auf der Basis des Leistungsverzeichnisses der Firma T. die Arbeiten fortzuführen. Zu diesem Zwecke übersandte sie auch der Klägerin das betreffende Leistungsverzeichnis. Diese sah sich jedoch außer Stande, dieses Angebot anzunehmen, u.a. auch deswegen, weil die dort ausgewiesenen Einheitspreise ihr unangemessen niedrig erschienen. Statt dessen trafen die Parteien eine Tagelohnvereinbarung mit mehrfachen Ergänzungen. Danach waren die im Zeitraum vom 1.4. bis 9.4.2000 erbrachten Leistungen bei einem Stundensatz von 48 DM netto und die ab 10.4.2000 durchgeführten Arbeiten zu einem Stundensatz von 45 DM netto zu vergüten. Das von der Klägerin in Einsatz zu bringende Personal sollte ab 4.4.2000 auf 30 Mann aufgestockt werden, wobei ab 5.4.2000 eine Aufteilung in zwei Schichten erfolgen sollte. Ab 10.4.2000 sollte das eingesetzte Personal auf mindestens 42 Mann aufgestockt werden. Ab Mitte Juni 2000 erfolgte eine schrittweise Verringerung der eingesetzten Arbeitskräfte (ab 13.6./16.6.2000 Reduzierung um acht Arbeitskräfte; ab 23.6.2000 Verringerung um zehn Arbeitskräfte). Schließlich sollte entsprechend den Vorgaben der Beklagten ab 26.6.2000 die Tagschicht vollständig abgebaut werden und ab 3.7.2000 auch die komplette Nachtschicht entfallen. Anlässlich einer Baubesprechung vom 5.6.2000 wurde zudem zwischen den Parteien festgelegt, dass der Polier der Klägerin nur nach Anweisungen der Poliere und Bauleitung der Beklagten arbeitet und dass grundsätzlich die Mannschaftsstärke mit der Bauleitung der Beklagten abgestimmt wird. Die Geltung der VOB/B war nicht vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten der zwischen den Parteien getroffenen Abreden wird auf die Anlagen K 1 bis K 7 (Anl. heft Klägerin) Bezug genommen.

Die Klägerin hat in der Zeit vom 1.4.2000 bis 3.7.2000 (Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages durch die Beklagte, vgl. Anlage K 8 Anl. heft Klägerin) in wechselnder Personalstärke auf der Baustelle gearbeitet und der Beklagten hierfür unter Vorlage von Wochenberichtszetteln, die jeweils „Anerkannt-Vermerke” des Poliers der Beklagten trugen, insgesamt 23 Stundenlohnabrechnungen erteilt. Während die ersten 16 Stundenlohnabrechnungen über eine Gesamtsumme von 1,45 Mio. DM von der Beklagten bezahlt wurden, verweigerte diese die Begleichung der weiteren Rechnungen Nr. 17 bis 23 über einen Gesamtbetrag von 551.127,60 DM. Wegen der letztgenannten Rechnungen und der diese zugrunde gelegten Wochenberichte wird auf die Anlagen K 10 bis K 16/2, Anl. heft Klägerin) verwiesen.

Die Klägerin hat vorgetragen: Ihr sei jeweils kurzfristi...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge