Leitsatz (amtlich)
Beantragt der Versicherungsnehmer eine Berufshaftpflichtversicherung, die ein nach den Bedingungen generell ausgeschlossenes Risiko einbezieht, so kommt eine solche Versicherung zustande, wenn der Versicherungsschein unter Bezugnahme auf die Bedingungen den Einschluss nicht aufführt, die Abweichung vom Antrag jedoch nicht deutlich macht.
Zur Darlegungs- und Beweislast für einen den Versicherungsschutz in der Berufhaftpflichtversicherung ausschließenden wissentlichen Pflichtenverstoß.
Normenkette
VVG §§ 5, 152; BBE-03 Ziff. IV 7
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Baden-Baden vom 13.5.2005 - 2 O 603/04 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger betreibt ein Architektenbüro und unterhält seit 1989 bei der Beklagten eine Versicherung der Berufshaftpflicht für Architekten (Versicherungsschein vom 21.4.1989; Anlage K 1). Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte ihm Deckungsschutz zu gewähren hat.
Nach dem Tod seines Vaters ... war der Kläger bis 1999 Kommanditist der von seinem Vater 1972 gegründeten Firma B.-KG. Komplementärin war die B.-GmbH. Außerdem war der Kläger bis 1998 Geschäftsführer der Komplementär GmbH ....
1995 kam es zu Gesprächen zwischen dem Kläger und dem Firmenberater der Beklagten im Hinblick auf den Haftungsausschluss für Eigenplanung gem. Ziff. VI der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufs-Haftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und beratenden Ingenieuren (BBE 03). Am 10.8.1998 stellte der Kläger einen Antrag, in seine für das Architekturbüro bestehende Haftpflichtversicherung (Nr. ...-...) die Planung für die B.-KG einzuschließen. Der Antrag vom 10.8.1995 (Anlage K 5) sieht unter der Rubrik "Sonstige Risiken, Besondere Vereinbarungen, Ergänzungen" vor: "Einschluss der Planung für B. gem. Deckungsbestätigung". Der Antrag wurde von dem Firmenberater der Beklagten ausgefüllt und von diesem und dem Kläger unterschrieben. Unter dem 20.10.1995 stellte die Beklagte daraufhin einen Nachtrag Nr. 5 zum Versicherungsschein Nr. ...-... (Anlage K 7) aus.
Die B.-KG war Eigentümerin von Baugründstücken in O. Der Kläger hat im Auftrag der B.-KG diese mit 12 Reihenhäusern überplant. Aufgrund der Planung des Klägers war der B.-KG am 2.10.1996 eine Baugenehmigung der Stadt B. erteilt worden. Nachdem die B.-KG Anfang 1998 ihre Geschäftstätigkeit einstellte, wollte sie das Baugrundstück einschließlich der Planung verkaufen. Kaufinteressent war eine BGB-Gesellschaft bestehend aus der B.-GmbH und der D.-GmbH. Die BGB-Gesellschaft machte den Kauf des Baugrundstückes davon abhängig, dass die Baupläne nach ihren Wünschen noch einmal überplant und die Änderungen auch vom Bauordnungsamt genehmigt würden. Der Kläger änderte die Planung und beantragte am 3.12.1998 bei der Stadt B. eine Genehmigung der Nachtragspläne. Nach Genehmigung dieser Nachtragspläne hat die BGB-Gesellschaft ein notarielles Verkaufsangebot der B.-KG vom 9.12.1998 am 29.4.1999 angenommen und mit dem Bau der Häuser begonnen. Im Dezember 1999 trat erstmals im ersten Bauabschnitt im Versatz des Hauses 3 zu Haus 4 Feuchtigkeit auf. Untersuchungen ergaben, dass Grundwasser zeitweise bis 1,2 m über dem Niveau der Bodenplatte der Häuser steht. Eine Abdichtung gegen drückendes Wassers hatte der Kläger nicht geplant.
Die BGB-Gesellschaft nimmt den Kläger vor dem LG Baden-Baden (3 O 192/03) wegen eines Planungsfehler aus abgetretenem Recht der B.-KG in Anspruch. Die B.-KG hat die ihr möglicherweise ggü. dem Kläger aus dem mit dem Kläger bestehenden Architektenvertrag zustehenden Ansprüche an die BGB-Gesellschaft abgetreten. Die Beklagte hat in diesem Verfahren dem Kläger Versicherungsschutz zur Abwehr der im Haftpflichtprozess gegen ihn erhobenen Ansprüche gewährt. Eine Verpflichtung zur etwaigen Gewährung von weiter gehenden Haftpflichtschutz bestreitet sie.
Das LG hat mit Urt. v. 13.5.2005, auf das wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, dem Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versicherungsschutz aus der Haftpflichtversicherung-Nr. ... für den ihm von der B.-GmbH und D.-GmbH vorgeworfenen Planungsfehler bei der Planung der 12 Reihenhäuer in O. zu gewähren, stattgegeben.
Eine Auslegung der Vereinbarungen ergebe die Leistungsverpflichtung der Beklagten. Selbst wenn dennoch eine Deckungslücke bestehe, sei die Beklagte aus Beratungsverschulden zum Deckungsschutz verpflichtet.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Diese führt aus, es fehle schon am Feststellungs...