Leitsatz (amtlich)
Wird die Erfüllung eines Beseitigungsanspruchs gemäß § 1004 Abs. 1 BGB nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, so kann der Berechtigte Schadensersatz statt der Leistung entsprechend § 281 Abs. 1 BGB fordern und ist nicht darauf verwiesen, vorab einen Titel auf Beseitigung der Störung zu erwirken und nach § 887 ZPO vorzugehen.
Normenkette
BGB §§ 1004, 281
Verfahrensgang
LG Heidelberg (Entscheidung vom 03.08.2010; Aktenzeichen 1 O 98/10) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten Ziffer 2 gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 03. August 2010 - 1 O 98/10 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte Ziffer 2 trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist bezüglich des Beklagten Ziffer 2 ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten nach vorangegangenem Mahnverfahren (Zustellung 11.12.2009) um Beseitigungskosten für schwermetallbelasteten Erdaushub. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. in W. Die Beklagte Ziff. 2 errichtete als Bauträgerin im Jahr 2005 und 2006 auf dem angrenzenden Grundstück fünf Reihenhäuser. Damals war die Beklagte Ziff. 2 Erbbauberechtigte bezüglich dieses Grundstücks. Die Beklagte Ziff. 1 war Auftragnehmerin der Beklagten Ziff. 2 für die Rohbauarbeiten und als solche verpflichtet, die Baugrube auszuheben und den aus belastetem Erdreich bestehenden Aushub abzufahren (Anlage B 2 Nr. 3). Der Kläger äußerte gegenüber der Beklagten Ziff. 1 sein Einverständnis, den Aushub des Baugrundstücks vorübergehend auf seinem Grundstück zu lagern.
Am 03.06.2005 schrieb die Beklagte Ziff. 1 dem Kläger:
"wie gestern den 02.06.05 mit Ihnen besprochen, haben Sie uns erlaubt ihr Grundstück zu nutzen, als Zwischenlager (von Aushub Materialien).
Wir werden die Aushub Materialien, sobald die Baustelle beendet ist von Ihrem Grundstück entsorgen."
Die Beklagte Ziff. 1 verbrachte sodann Erdaushub auf das Grundstück des Klägers, der dort bis heute liegt. Die Bauarbeiten an den Reihenhäusern wurden im Jahr 2006 beendet. Mit Schreiben vom 21.08.2007 (Frist 15.09.2007) und vom 29.02.2008 (Frist 07.03.2008) an die Erstbeklagte und vom 27.02.2008 an die Zweitbeklagte forderte der Kläger die Beklagten zur Entfernung des Aushubs auf. Diese Schreiben gingen auch nachrichtlich an die Beklagte Ziff. 2. Diese schrieb dem Kläger mit Schreiben vom 03.03.2008: "... möchten wir nochmals festhalten, dass die Fa. H ... alleine für den Abtransport verantwortlich ist ...".
Die Beklagten wurden ferner mit Anwaltsschreiben vom 26.11.2009 bzw. 27.11.2009 unter Fristsetzung zum 05.12.2009 aufgefordert, den Aushub zu entfernen und die Anwaltsgebühren in Höhe von 1.370,88 € zu begleichen.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte Ziff. 1 habe im Sommer 2005 mündlich angefragt, ob sie namens und im Auftrag der Beklagten Ziff. 2 den Erdaushub vorübergehend auf dem Grundstück des Klägers lagern dürfe. Die Beklagte Ziff. 1 habe sich selbst vertraglich zur Entfernung verpflichtet. Die Beklagte Ziff. 2 habe die Beklagte Ziff. 1 angewiesen, den Aushub in Absprache mit dem Kläger auf dessen Grundstück vorübergehend zu lagern. Der gesamte Bauaushub sei dort gelagert worden. Der von der Beklagten Ziff. 1 auf sein Grundstück verbrachte Erdaushub habe ein Volumen von 545,60 m³. Das Lösen, Laden und Abfahren sowie die sach- und fachgerechte Entsorgung kosteten 34,90 €/m³, was ortsüblich und angemessen sei. Er macht deshalb insoweit inklusive Umsatzsteuer 22.634,40 € (netto 19.020,50 €) geltend. Er behauptet, für die Vermessung des Bauaushubs habe er 400,00 € bezahlt, was nur die Beklagte Ziff. 2 bestritten hat. Die Beklagte Ziff. 2 habe das klägerische Grundstück vorsätzlich vermüllt, da eine ordnungsgemäße Entsorgung von Anfang an nicht geplant gewesen sei. Die Beklagten hafteten gesamtschuldnerisch aus Delikt (§ 823 Abs. 1 und Abs. 2, 840 Abs. 1, 421 ff. BGB, § 4 LAbfG) und als Störer, die Beklagte Ziff. 1 auch aus Vertrag und die Beklagte Ziff. 2 auch i. V. m. § 831 BGB. Seit Beendigung der Baumaßnahmen an den Reihenhäusern habe er keine Duldungspflicht mehr. Die Beklagte Ziff. 2 sei mit der Trennung des Bauaushubs vom Baugrundstück dessen Eigentümerin geworden und könne sich der Haftung als Zustandsstörerin nicht durch - nicht gegebene - Dereliktion entziehen. Sie habe sein Eigentum verletzt, indem sie den Aushub nicht entfernt habe. Als Bauträgerin und Erbbauberechtigte sei sie hauptverantwortlich für die ordnungsgemäße Beseitigung, woran auch die Weiterdelegation nichts ändere. Sie habe sich des Beklagten Ziff. 1 als Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen bedient. Der belastete Aushub dürfe nicht auf seinem Grundstück bleiben, sondern müs...