Leitsatz
Wird die Erfüllung eines Beseitigungsanspruchs gem. § 1004 Abs. 1 BGB nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, so kann der Berechtigte Schadensersatz statt der Leistung entsprechend § 281 Abs. 1 BGB fordern und ist nicht darauf verwiesen, vorab einen Titel auf Beseitigung der Störung zu erwirken und nach § 887 ZPO vorzugehen.
(amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Normenkette
BGB §§ 281 Abs. 1, 1004 Abs. 1
Kommentar
Der Erbbauberechtigte eines Grundstücks errichtete in den Jahren 2005 und 2006 als Bauträger 5 Reihenhäuser, wobei die Durchführung des Bauvorhabens einem Bauunternehmen übertragen wurde. Dieses Unternehmen führte u.a. auch die Aushubarbeiten durch. Der Aushub wurde dabei auf dem Nachbargrundstück zwischengelagert. Damit war der Eigentümer dieses Grundstücks einverstanden. Nach Beendigung der Bauarbeiten forderte der Grundstückseigentümer den Bauträger und das Bauunternehmen auf, den nicht mehr benötigten Aushub zu entfernen. Die Aufforderung blieb erfolglos. Nunmehr nimmt der Grundstückseigentümer sowohl den Bauträger als auch das Bauunternehmen auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klage hatte Erfolg.
1 Wer haftet?
Das Gericht hatte zunächst zu klären, wer für die Beseitigung des Aushubs zuständig war. Der Anspruch gegenüber dem Bauunternehmen ist unproblematisch; er ergibt sich ohne Weiteres aus § 1004 BGB, weil der Aushub von dem Unternehmen auf das Grundstück verbracht worden ist. Daneben haftet der Bauträger als Zustandsstörer, weil er die rechtliche und tatsächliche Sachherrschaft bei der Bebauung des Grundstücks innehatte.
2 Störungsbeseitigung oder gleich Schadensersatz?
Eine andere Frage ist, ob der Grundstückseigentümer statt des Leistungsanspruchs einen Anspruch auf Zahlung der voraussichtlichen Beseitigungskosten geltend machen kann. Insoweit sind 2 Möglichkeiten denkbar:
- Der Grundstückseigentümer erwirbt einen Titel auf Beseitigung des Aushubs und vollstreckt sodann nach § 887 ZPO die Kosten der Ersatzvornahme.
- Der Grundstückseigentümer verlangt sofort Schadensersatz statt der Leistung analog § 281 Abs. 1 BGB, wenn sich der zur Beseitigung Verpflichtete in Verzug befindet.
Diesen Weg hat der Grundstückseigentümer gewählt. Allerdings ist fraglich, ob § 281 BGB auf die vorliegende Fallkonstellation entsprechend anzuwenden ist. Der BGH hat diese Frage noch nicht entschieden. Der Senat sieht in der Anwendung der Vorschrift "eine angemessene und auch praktikable Lösung für die Fälle, in denen sich der Störer ... von Anfang an standhaft weigert, die Beseitigung vorzunehmen oder ersatzweise die Kosten hierfür zu tragen". Der Anspruch setzt voraus, dass dem Verpflichteten eine Frist zur Beseitigung der Störung gesetzt wird und dass der beanstandete Zustand beim Ablauf der Frist weiterhin besteht. Außerdem ist erforderlich, dass der Eigentümer selbst noch nicht die Beseitigung vorgenommen hat.
Link zur Entscheidung
OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.01.2012, 12 U 143/11