Verfahrensgang

LG Konstanz (Urteil vom 09.03.2005; Aktenzeichen 5 O 366/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.05.2008; Aktenzeichen XI ZR 409/06)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Streithelferin der Beklagten wird das Urteil des LG Konstanz vom 9.3.2005 wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht der vollstreckende Teil vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger haben im Jahr 1992 von der Firma M. Bau - der Rechtsvorgängerin der Streithelferin - ein Appartement im Flugplatzhotel "C.." in D. gekauft.

Der Kaufpreis wurde durch zwei Darlehen der beklagten Sparkasse i.H.v. 55.000 DM und 150.000 DM finanziert (Anlage K 1). Das gesamte Immobiliengeschäft - einschließlich der Darlehensaufnahme - wurde von der S. Treuhandgesellschaft abgewickelt, die aufgrund einer im Treuhandvertrag (Anlage K 2) enthaltenen Vollmacht für die Kläger tätig wurde und die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz hatte.

Erstinstanzlich war zwischen den Parteien unstreitig, dass der Treuhandvertrag und die Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam (§ 134 BGB) sind. Mit der Klage haben die Kläger die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des (unwirksamen) Darlehensvertrages gefordert.

In den Jahren 1993 bis 1997 haben die Kläger Raten i.H.v. insgesamt 28.865 EUR an die Beklagte gezahlt. Im Jahr 1997 haben sie den restlichen Darlehensbetrag von (200.000 DM) 102.258,37 EUR durch das Darlehen einer anderen Bank abgelöst. Sie haben mit der Klage Rückzahlung des bezahlten Gesamtbetrages von 131.123,37 EUR geltend gemacht.

Die Beklagte hat eingewandt, die Kläger müssten das Handeln der S. Treuhandgesellschaft unter dem Gesichtspunkt der Duldungsvollmacht gegen sich gelten lassen, weil sie durch Übersendung einer Vielzahl von Darlehensunterlagen den Rechtsschein erzeugt hätten, als seien sie mit der Vertretung durch die S. Treuhandgesellschaft einverstanden.

Im Übrigen sei der Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Raten sowie der Anspruch auf Erstattung der Ablösesumme verjährt.

Schließlich müssten sich die Kläger die erhaltenen Nutzungen (mindestens 7.400 EUR) und Steuervorteile (mindestens 5.000 EUR) anrechnen lassen; außerdem dürften sie die Immobilie im Falle der Rückabwicklung nicht behalten.

Durch die Auszahlung der Darlehensraten an die Verkäufer seien nämlich die Kläger bereichert, weil nicht etwa die Treuhandgesellschaft, sondern die Kläger selbst die Zahlungen angewiesen hätten.

Die Beklagte hat der Streithelferin - die Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Verkäuferin ist - den Streit verkündet. Daraufhin ist die Streithelferin auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten.

Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Streithelferin der Beklagten ihr klagabweisendes Begehren weiter. Sie macht geltend, der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag sei nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz durch die Fa. S. GmbH unwirksam und behauptet dazu, bei der Beurkundung des notariellen Kaufvertrages habe die notarielle Vollmacht der Fa. S. GmbH in Ausfertigung vorgelegen (Beweis: Notariatsassesor F.). Darüber hinaus hätten die Kläger jeweils selbst die Anweisung zur Auszahlung der Darlehenssumme an die Beklagte erteilt. Im Übrigen sei die Fa. S. GmbH so zu behandeln, als wenn sie selbst und nicht nur ihr Geschäftsführer die Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz gehabt habe. Auf jeden Fall aber sei ein Rückzahlungsanspruch auch bezüglich der Schlusszahlung im Jahr 1997 verjährt. Vorsorglich wiederholt sie die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LG erklärte Hilfsaufrechnung mit der von ihr vorsorglich an die Beklagte abgetretene Kaufpreisforderung aus dem Immobilienkaufvertrag.

Die Streithelferin beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze vom 13.6.2005 (II 27), 6.7.2005 (II 61),11.7.2005 (II 63), 8.8.2005 (II 101), 15.8.2005 (II 135), 29.8.2005 (II 137), 5.4.2006 (II 169), 11.4.2006 (II 181) und vom 4.5.2006 (II 189) Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung ist begründet.

In Übereinstimmung mit dem LG und der Rechtsprechung des BGH (BGH WM 2006, 1008) sieht der Senat dabei den Darlehensvertrag der Parteien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gem. § 134 BGB als unwirksam an; der Darlehensvert...

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