Verfahrensgang
LG Konstanz (Entscheidung vom 10.06.2005; Aktenzeichen 3 O 579/04) |
Gründe
I. Die Kläger nehmen die Beklagten auf Rückzahlung von Architektenhonorar in Anspruch, das sie auf der Grundlage des Architektenvertrags vom 09.12.1996/21.01.1997 im Zuge ihres Bauvorhabens in K. auf sechs Teilrechnungen der Beklagten, erstellt zwischen dem 08.08.1997 und dem 24.09.1998, bezahlt haben. Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird Bezug genommen.
Die Kläger sind der Ansicht, nach erfolgloser Aufforderung mit Schreiben vom 27.06.2000 zur Vorlage einer Schlussabrechnung über das Architektenhonorar seien die Beklagten zur Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verpflichtet, zumal auch wegen der Unterschreitung der in Aussicht genommenen Baukosten einerseits und teilweiser Nichterbringung von Architektenleistungen andererseits eine Überzahlung erfolgt sei.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 10.06.2005 der Klage in vollem Umfang stattgegeben, da die Beklagten die Höhe des ihnen zustehenden Honoraranspruchs nicht durch Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung dargelegt hätten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit Berufung und Widerklage unter Vorlage einer nunmehr unter dem 22.06.2005 erstellten, den Klägern am 01.07.2005 zugestellten ein Gesamthonorar von netto 177.733,19 DM ausweisenden Honorarschlussrechnung, gegen die die Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 25.08.2005 den Einwand mangelnder Prüfbarkeit, sachlicher Unrichtigkeit und der Verjährung erhoben haben.
Die Beklagten machen geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts hätten bereits sämtliche Teilrechnungen die an die Prüffähigkeit einer Honorarrechnung zu stellenden Voraussetzungen erfüllt. In Anbetracht der anhängigen Rechtsstreitigkeiten und etwaiger hieraus folgender Verschiebungen in den Baukosten sei die Erstellung einer rein formal prüffähigen Honorarschlussrechnung entbehrlich gewesen. Die Klägerseite verfüge über ausreichende Kenntnisse derartiger Abrechnungen. Auch hätten insbesondere die als Anlagen B 13 und B 14 vorgelegten Kostenberechnungen die Abrechnungen insgesamt prüfbar gemacht. Unstreitig hätten die Kläger nicht rechtzeitig Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Abschlagsrechnungen erhoben. Im übrigen berufen sich die Beklagten auf die nach Urteilserlass erstellte Honorarschlussrechnung vom 22.06.2005, die als Rechtsgrund im Sinne des § 812 BGB für die geleisteten Zahlungen der Rückforderung entgegenstehe und in Höhe des sich daraus ergebenden überschießenden Betrags zugunsten der Beklagten gemäß der Abrechnung vom 22.06.2005 die - sachdienliche - Widerklage rechtfertige.
Die Beklagten beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Konstanz vom 10.06.2005 die Klage abzuweisen,
und auf die Widerklage,
die Kläger zu verurteilen, an die Beklagten 5.527,15 EUR nebst gesetzlicher Zinsen seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu bezahlen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen.
Die Kläger verteidigen die landgerichtlichen Ausführungen zur mangelnden Prüffähigkeit der sechs Teilrechnungen. Weder existiere hierzu die notwendige Kostenermittlung nach DIN 276, noch werde aufgeschlüsselt, für welche Grundleistungen welches Honorar beansprucht werde, obwohl wesentliche Grundleistungen wie z. B. alle erforderlichen Kostenermittlungen nicht erbracht worden seien. Auch die nunmehr vorgelegte Honorarschlussrechnung vom 22.06.2005 sei nicht prüffähig, die hieraus geltend gemachte Forderung überhöht und längst verjährt; im übrigen könne sie schon aus prozessualen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden. Dies gelte auch für die Widerklage. Diese sei unzulässig, jedenfalls unbegründet.
Auf die Bitte der Kläger um einen Hinweis des Senats bezüglich etwa erforderlichen weiteren Vortrags zu den Einwendungen gegen die Schlussrechnung hat der Senat mit Verfügung vom 09.02.2006 unter Fristsetzung bis 01.03.2006, verlängert bis 22.03.2006, hierzu Gelegenheit gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Eine Erledigungserklärung, wie vom Senat angeregt, haben die Kläger nicht abgegeben.
II. 1. Klage:
Die Klage auf Honorarrückzahlung ist nach Vorlage der Honorarschlussrechnung vom 22.06.2005 nur zu einem geringen Teil begründet.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die sechs Teilrechnungen als Anforderungen von Abschlagszahlungen anzusehen sind. Dies folgt schon aus Ziff. 06 des Vertragstextes:
Zahlungen erfolgen zunächst als Abschlagszahlungen in Höhe der nachgewiesenen Leistung, wobei der aktuelle Kostenstand zugrunde zu legen ist. Die Honorarschlussrechnung erfolgt auf der Basis der Kostenfeststellung. Danach waren die einzelnen Zahlungsanforderungen unabhängig von ihrer Bezeichnung als Honorarteilrechnungen als Anforderungen von Abschlagszahlungen zu verstehen. Das gilt au...