Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 19.05.1993; Aktenzeichen 7 O 137/93)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Mai 1993 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerin betragt 30.775,09 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht des Architekten dessen Honoraransprüche gegen den Beklagten geltend.

Diesem Architekten erteilte der Beklagte mündlich den Auftrag, für sein Bauvorhaben, den Neubau eines Einfamilienhauses in … die Architekten- und Statikerleistungen zu erbringen. Nachdem diese Arbeiten teilweise ausgeführt worden waren, erklärte der Beklagte die fristlose Kündigung des Vertrages und beendete das Bauvorhaben unter Einschaltung anderer Personen.

Daraufhin erteilte der Architekt … der seine Honoraransprüche am 08.01.1993 an die Klägerin abgetreten hat, dem Beklagten unter dem 27.12.1992 seine Honorarschlußrechnung für die angeblich von ihm in vollem Umfange erbrachten Leistungensphasen 1 bis 4, zur Hälfte erbrachten Leistungsphasen 5 bis 9 des § 15 HOAI und die Statikerleistungen über insgesamt 40.775,09 DM auf der Grundlage anrechenbarer Kosten seiner der Rechnung beigefügten Kostenschätzung nach DIN 276 vom 01.10.1990.

Mit der Klage macht die Klägerin diese Vergütung unter Berücksichtigung einer Abschlagszahlung des Beklagten geltend.

Der Beklagte hat die Prüffähigkeit der Honorarrechnung gemäß § 8 HOAI im Hinblick auf die von dem Architekten bisher nicht erbrachte Kostenberechnung nach DIN 276 verneint und sich auf Mängel der Architektenleistungen berufen.

Das Landgericht hat die Klage als derzeit nicht begründet abgewiesen, weil die Honorarforderung wegen nicht prüffähiger Rechnung nicht fällig sei.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerechte Berufung der Klägerin, die sich auf eine angeblich bei Vertragsschluß getroffene mündliche Vereinbarung, das Bauvorhaben insgesamt nach der hier allein zu fertigenden Kostenschätzung und den sich daraus ergebenden anrechenbaren Kosten abzurechnen, beruft.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteiles den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 30.775,09 DM nebst 12,75 % Zinsen seit dem 11.01.1993 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält unter Vertiefung sowie Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil für zutreffend und bestreitet unter anderem die von der Klägerin behauptete Vereinbarung.

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen in den Akten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, die der Senat teilt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, im einzelnen ausgeführt, daß die streitige Honorarforderung derzeit nicht fällig ist, weil es an einer prüffähigen Honorarschlußrechnung im Sinne von § 8 Abs. 1 HOAI fehlt.

Die Klägerin stützt ihre Klage ohne Erfolg auf die dem Beklagten erteilte Honorarschlußrechnung vom 27.12.1992 nebst beigefügter Kostenschätzung vom 01.10.1992, mit der u.a. die angeblich in vollem Umfange erbrachten Architektenleistungen der Leistungsphasen 1–4 des § 15 Abs. 2 HOAI mit dessen vollen Prozentsätzen und die wegen fristloser Kündigung des Beklagten nur teilweise erbrachten Leistungsphasen 5–9 mit 50 % der Honorarsätze dieser Vorschrift abgerechnet werden. Der Beklagte rügt zu Recht, daß diese Abrechnung nicht die Anforderungen an eine prüffähige Honorarschlußrechnung nach § 8 Abs. 1 HOAI erfüllt. Die Voraussetzungen des § 8 HOAI, der auch im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung durch Kündigung anzuwenden ist (BGH BauR 1986, 596, 597; Werner/Pastor Bauprozeß, 7. Aufl. 1993, Rdn. 831), liegen nicht vor, weil es an der nach § 10 Abs. 2 HOAI hier erforderlichen Kostenberechnung nach DIN 276 fehlt und daher das maßgebliche System der HOAI für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nicht eingehalten ist.

Es ist anerkannt, daß einer Honorarschlußrechnung die jeweilige Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach DIN 276 in der Fassung von April 1981 zugrunde gelegt und beigefügt werden muß (vgl. Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen HOAI, 4. Aufl., 1992, § 8 Rdn. 47), um die Fälligkeit des Honorars eines Architekten für Grundleistungen bei Gebäuden herbeizuführen.

Nach § 10 Abs. 2 HOAI sind die für die Honorarberechnung maßgebenden anrechenbaren Kosten nach DIN 276 zu ermitteln, wonach bei den Leistungsphasen 1–4 und 5–9 des § 15 Abs. 2 HOAI getrennte Kostenermittlungen vorzunehmen sind. Nach dem maßgeblichen System des § 10 Abs. 2 HOAI sind die Gebühren des Architekten stets nach der für den letzten Leistungsstand maßgebenden Berechnungsart zu ermitteln. Nur wenn der Architekt lediglich die Leistungsphasen 1 und 2 des § 15 Abs. 2 HOAI erbracht hat, ist eine ...

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