Entscheidungsstichwort (Thema)

Architektenvertrag: Honorarkürzung wegen fehlender Kostenberechnung nach DIN 276. Nachholung nach Vertragsbeendigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Honorarkürzung von 2% ist gerechtfertigt, wenn der Architekt die Kostenberechnung nach DIN 276 nicht erbracht hat, da diese zu den zentralen Teilleistungen von grundlegender Bedeutung der Leistungsphase 3 des HOAI § 15 (juris: AIHonO) zählt. Die Honorarkürzung entfällt nicht deshalb, weil der Architekt nach Vertragsbeendigung die Kostenberechnung nachgeholt hat, um seine Honorarschlußrechnung iSv HOAI § 8 prüffähig zu machen.

 

Normenkette

AIHonO § 5 Abs. 2, §§ 8, 10, 15 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 29.07.1993; Aktenzeichen 3 O 147/93)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 29. Juli 1993 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 10.939,82 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. Dezember 1993 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 32 % und die Beklagten zu 68 %.

Die Kosten der Berufungsinstanz fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Parteien erreicht die Revisionssumme nicht.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten Architektenhonorar für erbrachte Architektenleistungen (Leistungsphasen 1 bis 3) in Höhe von 4.538,00 DM und weitere 9.572,00 DM (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) für die Leistungsphasen 4 bis 9 des § 15 HOAI, die er aufgrund vorzeitiger Beendigung des Vertrages nicht mehr erbracht hat.

Die Beklagten beauftragten den Kläger mit Einheits-Architektenvertrag vom 27.12.1991, sämtliche Architektenleistungen nach § 15 HOAI für den Umbau des Erdgeschosses des Hauses der beklagten Ehefrau in …, in eine Wohnung bzw. entsprechend späterem Wunsch der Beklagten in einen Kleinladen nebst zugehöriger Wohnung zu erbringen. Das Vertragsformular haben bei Auftragserteilung nur die Beklagten, nicht aber der Kläger unterzeichnet. Nach Ziff. 11 des Vertrages sollten die Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheits-Architektenvertrag (AVA) Vertragsbestandteil sein. In § 8 ist die vorzeitige Auflösung des Vertrages wie folgt geregelt:

„8.1

Der Vertrag kann von beiden Teilen nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.

8.2

Wird aus einem Grund gekündigt, den der Architekt zu vertreten hat, so steht dem Architekten ein Honorar nur für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu.

8.3

In allen anderen Fällen behält der Architekt den Anspruch auf das vertragliche Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Bauherr im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % des Honorars für die vom Architekten noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.”

Der Kläger führte die Leistungsphasen 1–3 des § 15 HOAI aus. Er übersandte den Beklagten mit Schreiben vom 24.03.1992 einen Erdgeschoßgrundriß im Maßstab 1: 100 sowie eine Straßenansichtszeichnung des Hauses und bezifferte die Gesamtbaukosten mit 160.000,00 DM bis 170.000,00 DM. Die Beklagten baten den Kläger am 20.05.1992 telefonisch wegen finanzieller Schwierigkeiten um Zurückstellung des Projektes und um Übersendung einer Abschlagsrechnung. Diese übersandte der Kläger mit Schreiben vom 25.05.1992 in Höhe von 4.560,00 DM, die er mit Schreiben vom 05.08.1992 mit Zahlungsfrist zum 24.08.1992 erfolglos anmahnte. In einem Telefonat der Parteien nach dem 24.08.1992 gegen Ende dieses Monats erklärten die Beklagten, der Kläger solle seine Tätigkeit für das Projekt einstellen, da dies auf keinen Fall mehr ausgeführt werde.

Daraufhin erteilte der Kläger unter dem 06.10.1992 den Beklagten seine Schlußrechnung über 16.085,40 DM, die er mit seiner am 15.03.1993 erhobenen Klage geltend macht.

Die Beklagten rügten mit anwaltlichem Schreiben vom 15.11.1992 die „völlige Unbrauchbarkeit” der Leistungen des Klägers und lehnten jegliche Zahlung ab.

Sie haben behauptet, der Kläger habe insbesondere ihre verbindliche Vorgabe, daß die Umbaukosten nicht über 100.000,00 DM liegen dürften, und ihre Rentabilitätsvorstellungen nicht beachtet.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 29.07.1993, auf dessen Inhalt verwiesen wird, die Beklagten verurteilt, an den Kläger 13.127,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.03.1993 zu zahlen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, die unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin die Abweisung der Klage in vollem Umfange erstreben.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrags.

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf d...

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