Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 26.10.1993; Aktenzeichen 1 O 409/93)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 26. Oktober 1993 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.239,87 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. Juni 1994 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 54 % und der Beklagte zu 46 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Parteien erreicht die Revisionssumme nicht.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegen den Beklagten Architektenhonorar geltend. Der Kläger, der Architekt ist, schloß mit dem Beklagten am 12.07.1991 einen schriftlichen Formular-Architektenvertrag, nach dessen Inhalt der Beklagte dem Kläger die Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 HOAI für einen Anbau am Wohnhaus des Beklagten … in … übertragen hatte. Der Anbau an das Wohnhaus des Beklagten wurde im Jahre 1992 mit Ausnahme von Installationsarbeiten und des Trockenausbaus fertig gestellt. Außerdem hatte der Kläger Leistungen für den Altbau (Wohnhaus) übernommen.

Mit Schreiben vom 19.03.1993 teilte der Kläger dem Beklagten mit, er werde nur noch die Befestigung einer Garageneinfahrt veranlassen. Daraufhin sprach der Beklagte durch seinen Bevollmächtigten am 27.04.1993 die fristlose Kündigung des Vertrages aus.

Der Beklagte hat gegen den Kläger und verschiedene Handwerker ein Beweissicherungsverfahren wegen streitiger Mängel eingeleitet (18 H 12/94 AG Recklinghausen).

Der Kläger hat behauptet, seine mit Schlußrechnung vom 12.05.1993 in Höhe von 37.469,47 DM berechneten Leistungen vertragsgemäß erbracht zu haben.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 37.469,47 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 26.06.1993 zuzüglich 10,00. DM vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Forderung des Klägers sei nicht fällig, weil er die Leistungsphasen 1–4 des § 15 HOAI nicht nach der Kostenberechnung nach DIN 276 abgerechnet habe.

Das LG hat durch das am 26.10.1993 verkündete Urteil die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat das LG im wesentlichen ausgeführt, die vom Kläger erstellte Schlußrechnung genüge nicht den Anforderungen des § 10 HOAI. Entgegen dieser gesetzlichen Regelung habe der Kläger bei sämtlichen berechneten Leistungsphasen die Kostenfeststellung zugrunde gelegt, so daß sein Honoraranspruch nicht habe fällig werden können.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerechte Berufung des Klägers, der unter Vertiefung und Ergänzung seines, erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin seinen Honoraranspruch in vollem Umfange verfolgt.

Der Kläger hat dem Beklagten in der Berufungsinstanz eine neue Honorarschlußrechnung vom 07.01.1994 über 36.470,67 DM erteilt. Ferner hat er mit Schriftsatz vom 20.06.1994 eine Kostenberechnung nach DIN 276 für die Leistungsphasen 1–4 des § 15 HOAI zu den Akten gereicht, deren Empfang der Beklagte mit Schriftsatz vom 23.06.1994 bestätigt hat.

Der Kläger behauptet weiterhin, sämtliche Leistungen vertragsgerecht erbracht zu haben.

Der Kläger beantragt,

abändernd den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 36.470,67 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 26.06.1993 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, die vom Kläger neu erstellte Schlußrechnung genüge ebenfalls nicht den Anforderungen des § 10 HOAI. Er behauptet, der schriftliche Architektenvertrag vom 12.07.1991 sei nicht „bei Auftragserteilung” im Sinne des § 4 HOAI abgeschlossen worden. Wie sich aus den vom Kläger überreichten Unterlagen ergebe, habe er bereits vor diesem Tage erhebliche Architektenleistungen erbracht. Ferner behauptet der Beklagte, ca. 40 % der gesamten, dem Kläger obliegenden Leistungen seien bei Kündigung des Vertrages am 27.04.1993 nicht ausgeführt gewesen. Die Honorarstufe 9 habe der Kläger überhaupt nicht erbracht, die Leistungsphase 8 des § 15 HOAI allenfalls zu 30 %. Die unzureichende Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe seitens des Klägers habe zu einer erheblichen Baukostenüberschreitung geführt. Außerdem seien die Leistungen des Klägers in erheblichem Umfange mit Mängeln behaftet. Insoweit behalte er sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor. Einen Zinsanspruch des Klägers bestreitet der Beklagte nach Grund und Höhe.

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen in den Akten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers gegen das angefochtene Urteil, das seine Klage auf Zahlung von Architektenhonorar als zur Zeit unbegründet abgewiesen hat, hat in der Sache, teilweise Erfolg. Der Kläger ...

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