Verfahrensgang

LG Mannheim (Aktenzeichen 7 O 121/13)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.11.2017; Aktenzeichen I ZR 134/16)

 

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 23.01.2015 (Az. 7 O 121/13) dahingehend abgeändert, dass Ziffer 3. und 5. wie folgt lauten:

3. Die Beklagten zu 1 und 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 5.112,92 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2016 zu zahlen.

4. Die Beklagten zu 2 und 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin EUR 5.001,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2016 zu zahlen.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm entstanden ist und noch entstehen wird aufgrund der Handlungen gemäß Ziffer 1., und zwar hinsichtlich der Beklagten zu 1, soweit der Schaden die in Ziffer 3 zuerkannte und etwaige weitere durch die Beklagte zu 1 verwirkte Vertragsstrafen aus der Unterlassungserklärung vom 16. Juli 1999 (LG Mannheim, Az. 7 O 126/99) übersteigt, hinsichtlich der Beklagten zu 2, soweit der Schaden die in Ziffer 4 zuerkannte und etwaige weitere durch die Beklagte zu 2 verwirkte Vertragsstrafen aus der Unterlassungserklärung vom 28.07.2010 (Anlage K 28) übersteigt, und hinsichtlich des Beklagten zu 3, soweit der Schaden die in Ziffern 3. und 4. zuerkannten und etwaige weitere durch die Beklagten zu 1, 2 und 3 verwirkte Vertragsstrafen aus der Unterlassungserklärung vom 16. Juli 1999 (LG Mannheim, Az. 7 O 126/99) und aus der Unterlassungserklärung vom 28.07.2010 (Anlage K 28) übersteigt.

II.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, davon im Umfang von 30 % als Gesamtschuldner.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

V.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 166.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen Markenverletzung sowie wegen Verstoßes gegen vertragliche Unterlassungsverpflichtungen in Anspruch.

Der Kläger ist Inhaber der am 14.07.1993 angemeldeten deutschen Wortmarke "Resistograph" (DE 2067216; im Folgenden: Klagemarke). Die in Kraft stehende Klagemarke wurde am 10.06.1994 für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen:

"Apparate und Instrumente für die Materialuntersuchung, insbesondere Mess- und Prüfgeräte zur Erfassung und Auswertung des Eindringwiderstands einer in das Material eindringenden Sonde, weiter insbesondere des Bohrwiderstands einer Bohrsonde, vorzugsweise an Bäumen, Holz, Holzwerkstoffen und Erzeugnissen aus Holz, soweit in Klasse 9 enthalten; Durchführung von Materialuntersuchungen, insbesondere durch Erfassung und Auswertung des Eindringwiderstands einer in das Material eindringenden Sonde, weiter insbesondere des Bohrwiderstands einer Bohrsonde, vorzugsweise an Bäumen, Holz, Holzwerkstoffen und Erzeugnissen aus Holz, soweit in Klasse 42 enthalten."

Die Beklagten zu 1 und 2, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 3 ist, vertreiben von der Beklagten zu 1 hergestellte Mess- und Prüfgeräte zur Holzdiagnose, namentlich sog. Bohrwiderstandsmessgeräte. Diese Geräte werden auch auf der Homepage

www...com beworben. Die in den USA ansässige ... ist Betreiberin des dortigen

Onlineshops. Bei der ... handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2, die als Vertriebsniederlassung der "..." auftritt (Anlage K 18); "Head Office" der ... ist die Beklagte zu 2., die auch im Impressum der genannten Seite als Ansprechpartner benannt ist. Auf der genannten Seite werden die Bohrwiderstandsmessgeräte unter anderem wie folgt beworben:

((Abbildung))

Der Kläger, die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 3 arbeiteten in den 1990er Jahren zusammen. Im Jahr 1999 kam es vor dem Landgericht Mannheim (Az.: 7 O 126/99) zu einer ersten Kennzeichenrechtsstreitigkeit. Die damaligen Beklagten - die hiesigen

Beklagten zu 1 und 3 - gaben im Prozess eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hinsichtlich der Benutzung der Bezeichnung "Resistograph" für "Bohrwiderstandsmessgeräte" folgenden Inhalts ab (Anlage K 13):

1. Die Beklagten verpflichten sich, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf Bohrwiderstandsmeßgeräten die Bezeichnungen "RESISTOGRAPH" und/oder "Resistograph" anzubringen, unter diesen Bezeichnungen Bohrwiderstandsmeßgeräte anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder diese Bezeichnungen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen gemäß Ziffer 1 verpflichten sich die Beklagten zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Hö...

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