Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Aktenzeichen 10 O 222/17) |
Tenor
Die in dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten enthaltene Klausel
"BARTRANSAKTION
Bareinzahlung für Münzgeld 7,50 Euro."
unterliegt der Inhaltskontrolle anhand der §§ 307 bis 309 BGB, obwohl sie eine Hauptleistungspflicht der Beklagten bepreist. Denn die Klausel verstößt gegen die - auch auf Finanzdienstleistungen anwendbare - gesetzliche Preisregelung des § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB, was im Verbandsklageweg über § 1 UKlaG geltend gemacht werden kann, ohne dass es darauf ankommt, dass es sich nicht um eine Preisnebenabrede handelt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Verwendung einer Entgeltklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen (Anlage K1).
Die Beklagte ist eine Bank. In ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis (Stand: Februar 2017) (Anlage K2), mit dem sie die Preise für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr mit privaten Kunden und bei der Erbringung von Zahlungsdiensten regelt, ist im Abschnitt 2 (Privatkonto) unter der Ziffer 2.1 (Kontoführung) für sämtliche zur Verfügung gestellte Kontoarten die folgende Klausel enthalten:
"BARTRANSAKTION
Bareinzahlung für Münzgeld 7,50 Euro."
Der Kläger beanstandete mit Schreiben vom 13.04.2017 die Verwendung dieser Klausel und forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage K3). Die Beklagte wies dies mit Schreiben vom 27.04.2017 (Anlage K4) zurück.
Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen,
die Klausel sei als Preisnebenabrede kontrollfähig. Mit der Entgegennahme von Geld erbringe die Beklagte jedenfalls dann keinen Zahlungsdienst, wenn durch die Zahlung ein überzogenes Konto ausgeglichen werde. Auch dieser Fall sei von der umfassend zu verstehenden Klausel umfasst. Für den Begriff des Zahlungsdienstes sei im Verhältnis zu Verbrauchern zudem nicht auf § 1 ZAG, sondern, wenn überhaupt, auf § 675 f BGB abzustellen.
Jedenfalls der Ausgleich einer Kontoüberziehung, der ausschließlich im Interesse der Beklagten stattfinde, müsse kostenfrei erfolgen können. Mit der ausnahmslosen Entgeltpflichtigkeit für die Entgegennahme von Einzahlungen in Form von Münzgeld benachteilige die angegriffene Klausel den Verbraucher unangemessen.
Zudem verstoße die Klausel gegen § 312 a Abs. 4 Nr. 2 BGB. In den Fällen, in denen die Einzahlung des Verbrauchers der Rückführung eines überzogenen Kontos diene, komme dieser einer vertraglichen Verpflichtung nach. Die Beklagte dürfe für die Entgegennahme von Münzgeld daher kein Entgelt verlangen, das über die Kosten hinausgehe, die durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen. Die Gemeinkosten der Beklagten hätten dabei außer Betracht zu bleiben. Es werde bestritten, dass für die Entgegennahme einer einzigen Münze Kosten von 7,50 EUR entstünden. Die Barzahlung stelle zudem den gesetzlichen Regelfall für die Begleichung von Geldschulden dar, für die Verwendung dieses Zahlungsmittels dürfe die Beklagte daher keine Gebühr erheben.
Zudem sei die Beklagte nach § 3 MünzG zur Entgegennahme von Münzgeld in bestimmtem Umfang verpflichtet. Mit der Entgegennahme von Münzgeld im Rahmen einer Einzahlung erfülle sie daher ihre gesetzliche Verpflichtung. Es stelle eine unangemessene Benachteiligung dar und sei mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung nicht vereinbar, wenn die Beklagte für die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung Geld von ihrem Kunden verlangen wolle.
Die Beklagte hat erstinstanzlich geltend gemacht,
bei der beanstandeten Klausel handele es sich um eine der richterlichen Kontrolle entzogene Preishauptabrede. Bei Bareinzahlungen auf ein bzw. Barauszahlungen von einem Zahlungskonto handele es sich um Zahlungsdienste im Sinn des § 1 Abs. 2 Nr. 1 ZAG und damit um eine Hauptleistung im Rahmen des Zahlungsdienstevertrages. Durch die Entgegennahme von Bar- bzw. Münzgeld werde keine außerhalb der Hauptleistungspflicht eines Zahlungsdienstes liegende Nebenleistung erbracht; vielmehr sei der bei Bareinzahlung auf ein laufendes Konto geleistete Zahlungsdienst als eine im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Hauptleistungspflicht anzusehen, die nach § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB bepreist werden dürfe.
Soweit ein Verbraucher ein überzogenes Konto zurückführe, handele er im eigenen Interesse, weil er keinen Überziehungszins zahlen wolle. § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB sei nicht anwendbar. Dieser diene der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU), die nicht für Finanzdienstleistungen gelte.
Das vereinbarte Entgelt von 7,50 EUR gehe zudem nicht über die tatsächlichen, durch die Entgegennahme von Münzgeld entstehenden Kosten hinaus. Auch Gemeinkosten für Personal und Anmietung entsprechender Sortier- und Prüfgeräte seien Bestandteil der zu berücksichtigenden Kosten. Das von ihr erhobene Entgelt sei nur kostendeckend.
Die beanstandete Klausel verstoße auch nicht gegen den Grundgedanken des § 3 Münz...