Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 28.10.2005; Aktenzeichen 10 O 407/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.07.2007; Aktenzeichen VI ZR 199/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 28.10.2005 - 10 O 407/05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Streitwert: 4.135,46 EUR.

 

Gründe

I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des LG Karlsruhe vom 28.10.2005 (I 265-283) verwiesen. Zweitinstanzliche Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen.

Das LG hat der Klage auf Zahlung von Schadensersatz infolge eines Verkehrsunfalls vom 1.2.2005 von zuletzt noch restlichen 4.135,46 EUR nebst Zinsen in vollem Umfang stattgegeben. Dabei hat es einen Anspruch der Klägerin, die als Leasinggeberin unstreitig Eigentümerin, nicht aber Halterin des beschädigten Fahrzeugs ist, aus § 823 BGB auf Ersatz von 100 % des ihr entstandenen, erstattungsfähigen Schadens als begründet angesehen, da die Beklagte Ziff. 1 den Unfall verschuldet hat. Es hat ausgeführt, die Klägerin brauche sich eine Anspruchskürzung wegen eines evtl. Mitverschuldens des berechtigten Fahrers ihres Fahrzeugs, des Zeugen L., weder aus § 17 Abs. 1 Satz 2 (richtig: § 17 Abs. 2) StVG, da sie nicht Halterin sei, noch aus § 9 StVG, da diese Vorschrift auf die Verschuldenshaftung des BGB keine Anwendung finde, und schließlich auch nicht aus § 254 BGB mangels Einstehenmüssens für den Zeugen L. entgegenhalten lassen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die nach wie vor Klagabweisung beantragen. Sie vertreten die Auffassung, nachdem sie der Klägerin die Hälfte des dieser entstandenen Schadens - unstreitig - ersetzt haben, müsse diese im Hinblick auf ein Mitverschulden des Zeugen L. den restlichen Schaden auf sich behalten. Sie rügen die rechtliche Würdigung des LG und verweisen auf andere Meinungen in Literatur und Rechtsprechung.

Die Beklagten beantragen, das Urteil des LG Karlsruhe vom 28.10.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Instanzen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie hat aber keinen Erfolg.

Mit zutreffender Begründung, der der Senat folgt, hat das LG ausgeführt, dass die Klägerin als Leasinggeberin gem. § 823 BGB Anspruch auf Ersatz des gesamten an dem in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeug entstandenen Schadens infolge des Unfalls vom 1.2.2005 hat und sie sich weder ein evtl. Mitverschulden des Zeugen L. noch die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs anspruchskürzend entgegenhalten lassen muss. Die Angriffe der Berufung vermögen daran angesichts der geltenden Gesetzeslage nichts zu ändern.

1. Die Beklagte Ziff. 1 hat den Unfall verschuldet, da sie im Hinblick auf die Straßenverhältnisse (Schnee- und Eisglätte) zu schnell gefahren ist und deshalb beim Versuch zu bremsen auf das bereits stehende Fahrzeug der Klägerin aufgefahren ist (Verstoß gegen §§ 3, 1 StVO). Das ist zwischen den Parteien unstreitig (I 7, 47) - im Hinblick hierauf hat die Beklagte Ziff. 2 der Klägerin 50 % des dieser entstandenen Schadens ersetzt (I 47) - und bedarf daher keiner weiteren Erörterung.

Die Klägerin hat somit gem. §§ 823 BGB, 3 Nr. 1 und 2 PflVG Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz des gesamten ihr entstandenen Schadens. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, ob der Klägerin - u.a. - gegen den Zeugen L., den berechtigten Fahrer ihres Fahrzeugs, ebenfalls ein Schadensersatzanspruch zusteht, weil dieser den Unfall mitverschuldet hat.

Denn dann würden die Beklagten und der Zeuge L. der Klägerin gem. § 840 BGB als Gesamtschuldner haften, was zur Folge hätte, dass die Klägerin gem. § 421 BGB die gesamte Forderung nach ihrem Belieben gegen jeden der Gesamtschuldner geltend machen könnte, sie also auch dann im vorliegenden Fall berechtigt wäre, allein die Beklagten in Anspruch zu nehmen. Diese wiederum müssten sich gem. § 426 BGB mit dem Zeugen L. - gegebenenfalls auch mit der Leasingnehmerin als Halterin des Fahrzeugs (vgl. unten 3.) - auseinandersetzen.

2. Die Klägerin muss sich weder ein evtl. Mitverschulden des Zeugen L. an dem Zustandekommen des Unfalls (das in der Folge unterstellt wird) noch eine mitwirkende Betriebsgefahr des in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeugs mit der Folge einer Anspruchskürzung zurechnen lassen.

a) Eine Schadensquotelung gem. § 17 Abs. 2 StVG hat im vorliegenden Fall nicht stattzufinden, da diese Bestimmung die Haftung der Fahrzeughalter untereinander regelt, die Klägerin aber nicht Halterin des beschädigten Fahrzeugs ist. Als Leasinggeberin ist sie zwar Eigentümerin des Fahrzeugs (geblieben). Bei Leasingverträgen mit üblicherweise längeren Lau...

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