Verfahrensgang
LG Mosbach (Entscheidung vom 14.12.2005; Aktenzeichen 4 O 44/05 KfH) |
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers Ziff. 1 gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 14.12.2005 - 4 O 44/05 KfH - wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung unter Einschluss der Kosten der Streithilfe.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
1.
Der Kläger Ziff. 1 (i. F. Kläger) und sein Sohn, der am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligte Kläger Ziff. 2, sind Gesellschafter der Beklagten. Der Kläger, bis 30.06.2002 Geschäftsführer der Beklagten, ist an dieser mit 10,92 % beteiligt, sein Sohn mit 0,7 %. Beide haben mit der kombinierten Beschlussanfechtungs- und positiven Beschlussfeststellungsklage geltend gemacht, dass entgegen dem Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom 02.06.2005 (B 14) zu Tagesordnungspunkt (TOP) 4 die sofortige Abberufung der Gesellschafter-Geschäftsführer H. und S. und des Fremdgeschäftsführers W. aus wichtigem Grund beschlossen worden ist.
Der vorliegende Rechtsstreit ist Teil einer umfassenden gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung. Weitere beim Senat anhängige und ebenfalls am 20.07.2006 verhandelte Verfahren (4 O 40/05 KfH - LG Mosbach / 8 U 312/05; 4 O 48/05 KfH - LG Mosbach / 8 U 5/06; 4 O 51/05 KfH - LG Mosbach / 8 U 6/06) sind auf Seiten 11/12 des angefochtenen Urteils dargestellt.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die Ablehnung der Abberufung der Geschäftsführer der Beklagten am 02.06.2005 seitens der Hauptgesellschafterin S...kapital Beteiligungs-Gesellschaft (im folgenden: S...-KB, Streithelferin der Beklagten), die mit Schriftsatz vom 23.06.2005 (I 207) als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten ist, sei unwirksam, weil die Streithelferin nach den vom BGH zu § 47 Abs. 4 GmbHG entwickelten Grundsätzen nicht stimmberechtigt gewesen sei (BGHZ 97, 28). Denn Beschlussgegenstand seien Abberufungsgründe gewesen, die pflichtverletzendes Verhalten der Geschäftsführer betroffen hätten, an dem die Streithelferin maßgeblich beteiligt gewesen sei.
Die von den Klägern behaupteten Pflichtverletzungen betreffen überwiegend Geschäfte, die Gegenstand der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung vom 04.05.2005 (K 11) gewesen sind, nämlich:
-
Veräußerung der Geschäftsanteile der Beklagten an der F.-GmbH (im folgenden: F-GmbH) gem. notariellem Vertrag vom 28.12.2004 (K 2) nebst Nachtrag vom 23.03.2005 an die W. -GmbH (TOP 6);
-
Teilverzicht auf zwei Darlehensforderungen der Beklagten gegen die F-GmbH (1.533.875,64 EUR) in Höhe von 783.980,62 EUR vom 21./23.12.2004 (K 3, 4) - (TOP 6);
-
Abgabe einer Rangrücktrittserklärung der Beklagten gegenüber der O. Landesbank AG am 07.12.2004 (K 6a) bzgl. der Darlehensforderung gegen die F-GmbH;
-
Vollmachtserteilung an den Prokuristen M. der Streithelferin zur Veräußerung der F-GmbH-Anteile vom 22.12.2004 (K 5);
-
Bestellung des Geschäftsführers R. bei der F-GmbH durch Beschluss der Streithelferin und zweier Geschäftsführer der Beklagten vom 23.03.2005 (K 6);
-
Übergehung der Beklagten bei Übernahme der Beteiligung des Gesellschafters K. bei der F-GmbH;
-
Umgehung von vorherigen Zustimmungserfordernissen der Gesellschafterversammlung der Beklagten und nachträgliche Fehlinformationen gegenüber dem Kläger und seinem Sohn als Minderheitsgesellschaftern sowie treuwidriges Abstimmungsverhalten;
-
Verstoß gegen das Auszahlungsverbot nach § 30 Abs. 1 GmbHG und die Verpflichtung zur Geltendmachung der Rückzahlung gem. § 31 Abs. 1 GmbHG.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Wegen der Feststellungen und des streitigen Parteivorbringens im einzelnen, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das nur vom Kläger Ziff. 1 mit der Berufung angefochtene Urteil Bezug genommen.
2.
Zur Begründung seiner Rechtsmittels führt der Kläger unter Wiederholung seines Vorbringens ergänzend aus:
Die Veräußerung der Geschäftsanteile an der F-GmbH habe schon nach allgemeinen Grundsätzen als ungewöhnliche Maßnahme der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurft, aber auch nach der Satzung der Beklagten und der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. Entgegen dem Landgericht habe keine Einigkeit über die Veräußerung der Anteile an der F-GmbH bestanden. Der Kläger habe die Veräußerung vielmehr als strategischen Fehler bezeichnet. Ausweislich der Anlagen K 12, 27 seien die Geschäftsführer und die Streithelferin vom Widerstand des Klägers gegen den Verkauf ausgegangen und hätten ihn deshalb umgehen wollen.
Die Umgehung der Minderheitsgesellschafter auf Veranlassung der Streithelferin stelle eine besonders schwere Pflichtverletzung der Geschäftsführer dar. Dass die Geschäftsordnung ...