Entscheidungsstichwort (Thema)
Güterrecht. Zugewinnausgleich
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – … vom … wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien haben am … geheiratet. Sie lebten im gesetzlichen Güterstand. Auf den am … erhobenen Scheidungsantrag des (hiesigen) Beklagten wurde die Ehe der Parteien durch seit … rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht … geschieden.
Die Klägerin war während der Ehe lediglich bis zur Geburt des ersten Kindes erwerbstätig, danach gab sie ihre Berufstätigkeit auf, führte den Haushalt für die Familie und widmete sich der Erziehung der gemeinsamen Kinder. Der Beklagte war während der Ehe durchweg erwerbstätig. Am 28.03.1966 gehörte dem Beklagten ein Pkw Opel im Wert von 5.000,00 DM. Die Klägerin erbte im Jahre 1984 von ihrer Mutter 42.591,00 DM.
Die Parteien erwarben mit notariellem Vertrag vom 21.11.1983 zu je hälftigem Miteigentum das Anwesen … als Familienheim. Der Kaufpreis betrug insgesamt 450.000,00 DM und konnte nur zum Teil aus vorhandenen Mitteln aufgebracht werden; im übrigen nahmen die Parteien zwei Darlehen über 200.000,00 DM und 175.000,00 DM auf. Nach späterer teilweiser Umschuldung waren die Kredite für das Hausgrundstück im Jahre 1994 vollständig getilgt. Die Zins- und Tilgungsleistungen erfolgten jedenfalls zum größten Teil aus dem Einkommen des Beklagten. Auch soweit vorhandenes Kapital eingesetzt wurde, war dies zuvor aus dem Einkommen des Beklagten angespart worden. Das Haus hatte zum Zeitpunkt des Erwerbs aufgrund eines Planungsverschuldens des Architekten bei komplizierten Bodenverhältnissen einen Mangel in der Gründung. Die Parteien erhielten deshalb Schadensersatz in Höhe von 77.436,68 DM (Urteil des Landgerichts … vom …). Ein weiterer merkantiler Minderwert des Hauses wurde nicht festgestellt. Der Gründungsmangel ist inzwischen saniert.
Im Zuge der Trennung der Parteien ist die Klägerin aus dem seither vom Beklagten alleine bewohnten Haus ausgezogen. Im Jahre 1998 übernahm der Beklagte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung der Parteien die Miteigentumshälfte der Klägerin für 196.750,00 DM.
Im Jahre 1990 hat der Bruder der Klägerin, …, ein Reisebüro übernommen. Der Beklagte stellte ihm aus diesem Anlass ein Darlehen zur Verfügung, das noch nicht vollständig zurückgezahlt ist. Ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 20.465,29 DM ist zugunsten des Beklagten tituliert. Außerdem haben die Parteien für den Bruder der Klägerin gegenüber der Sparkasse … eine Bürgschaft übernommen. Im Jahre 1993 wurden sie von der Sparkasse … aus dieser Bürgschaft mit einem Betrag von 237.000,00 DM in Anspruch genommen. Sie lösten die Bürgschaft über ein Darlehen ab, welches durch zwei Grundschulden in Höhe von insgesamt 295.000,00 DM auf dem Grundstück … abgesichert wurde. Zins- und Tilgungsleistungen auf dieses Darlehen wurden bis zur Übernahme des Miteigentumsanteils der Klägerin durch den Beklagten aus dem Einkommen des Beklagten bestritten. Im Rahmen der Miteigentumsauseinandersetzung wurden die Schulden ebenfalls hälftig zwischen den Parteien aufgeteilt. Die Klägerin löste ihren Anteil an den Schulden mit dem Erlös aus dem Miteigentumsauseinandersetzung ab, so dass ihr netto noch 83.196,25 DM verbleiben.
Wegen des Darlehensrückzahlungsanspruch gegenüber dem Bruder der Klägerin leitete der Beklagte in den Jahren 1996, 1998 und 2000 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein, die aber alle erfolglos blieben. Der Bruder der Klägerin hat inzwischen die eidesstattliche Versicherung abgegeben, über sein Vermögen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet; er ist arbeitslos.
Zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags am … verfügte der Beklagten neben dem hälftigen Miteigentum an dem Hausgrundstück … über zwei Sparbücher mit einem Guthaben von insgesamt 481,36 DM. Er hatte einen Pkw im … Wert von 9.600,00 DM, einen PC im Wert von 300,00 DM sowie verschiedene Münzen im Wert von insgesamt 12.091,35 DM. Dem Beklagten gehörten weiter Krippenfiguren im Gesamtwert von 5.300,00 DM. Er war Inhaber einer Lebensversicherung beim … mit einem Rückkaufswert von 60.999,21 DM. Ferner standen ihm Steuererstattungsansprüche gegenüber dem Finanzamt für die Jahre 1992 und 1994 zu, über deren Höhe die Parteien streiten. Schließlich hatte der Beklagte Bankschulden in Höhe von insgesamt mindestens 151.853,94 DM sowie eine Steuerschuld für das Jahr 1990.
Dem Beklagten gehörten außerdem weitere Münzen und verschiedene Schmuckstücke, die sich auch schon am Tag der Heirat in seinem Eigentum befanden und die während der Ehe unstreitig keine Wertänderung erfuhren. Die Parteien sind sich einig, dass diese Vermögensstücke aus der Zugewinnausgleichsberechnung ausgenommen werden.
Die Klägerin verfügte am 04.06.1996 neben ihrem hälftigen Miteigentum an dem Grundstück … über Bankguthaben in Höhe von insge...