Entscheidungsstichwort (Thema)
Terminsgebühr bei Zahlungsankündigung mit Bitte um Klagerücknahme
Leitsatz (amtlich)
Eine die Terminsgebühr auslösende, auf Erledigung des Verfahrens zielende Besprechung liegt schon darin, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten dem Rechtsanwalt des Klägers die Zahlung der Klageforderung ankündigt und um Rücknahme der Klage bittet.
Normenkette
RVG-VV Nr. 3104; VV Vorbem. III
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 09.12.2004; Aktenzeichen 9 O 261/04) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird unter Aufhebung des ablehnenden Kostenfestsetzungsbeschlusses des LG Koblenz vom 9.12.2004 nach dem Urteil des LG Koblenz vom 20.9.2004 zugunsten der Klägerin ggü. dem Beklagten ein weiterer Kostenerstattungsbetrag von 368,20 EUR (= 631,20 EUR abzgl. 263 EUR) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.11.2004 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Der Beschwerdewert beträgt 368,20 EUR.
Gründe
Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.
Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung einer Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG-VV, weil für ihren Prozessvertreter eine solche Gebühr angefallen ist. Es ist nicht lediglich bei der Gebühr der Nr. 3105 RVG-VV verblieben, die im Zusammenhang mit dem Erlass des Versäumnisurteils vom 20.9.2004 entstand.
Unstreitig rief der Beklagte am 28.9.2004 bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin an, stellte unter bestimmten Voraussetzungen eine Zahlung in Aussicht und bat im Hinblick darauf um die Rücknahme der Klage. Das reichte hin, um die Gebühr der Nr. 3104 RVG-VV zu begründen.
Nach Vorb. 3 Abs. 3 RVG-VV wird die Gebühr durch die Mitwirkung an einer außergerichtlichen Besprechung verdient, die auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet ist. Dabei genügt es, wenn die Unterredung - wie hier - von der einen Seite mit dieser Zielrichtung initiiert wird (Müller/Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 16. Aufl., Vorb. 3-VV Rz. 92) und sich die andere darauf einlässt, indem sie zuhört (Hansens, JurBüro 2004, 249 [250]).
Ob das Ansinnen positiv aufgenommen oder gar am Ende eine Einigung herbeigeführt wird, ist ohne Belang.
Der Kostenausspruch beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1369160 |
FamRZ 2005, 1852 |
NJW-RR 2005, 1592 |
JurBüro 2005, 416 |
AnwBl 2005, 586 |
FPR 2005, 412 |
MDR 2005, 1137 |
AGS 2005, 278 |
RVG-B 2005, 130 |
RVGreport 2005, 270 |
RVG-Letter 2005, 66 |