Leitsatz (amtlich)

Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung eines gewerblichen Mietverhältnisses liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die Nichtzahlung einer vereinbarten Kaution kann eine schwerwiegende Störung des gewerblichen Mietverhältnisses sein, weil der Vermieter ein berechtigtes Sicherungsbedürfnis hat. Hierauf kann eine außerordentliche Kündigung jedoch nicht gestützt werden, wenn seit Kenntnis des Vorliegens des Kündigungsgrundes - Nichtzahlung der Kaution - 10 Monate vergangen sind.

 

Normenkette

BGB § 546 Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 314 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Entscheidung vom 11.06.2010; Aktenzeichen 1 O 413/09)

 

Nachgehend

OLG Koblenz (Beschluss vom 05.05.2011; Aktenzeichen 2 U 793/10)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz - Einzelrichter - vom 11. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens,

 

Gründe

Die Berufung ist nicht begründet.

Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 05.11.2011 (GA 131 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweis-Beschluss vom 05.11.2011 (GA 131 ff.) Bezug.

Die Klägerin hat innerhalb der bis zum 31.05.2011 gesetzten Frist keine Stellungnahme zu dem Hinweisbeschluss abgegeben. Die Berufung der Klägerin war aus den Gründen des Hinweisbeschlusses zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zu 8.000,00 € festgesetzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3740261

MDR 2011, 1162

GuT 2011, 392

Info M 2011, 425

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