Verfahrensgang
LG Mainz (Beschluss vom 27.07.2015; Aktenzeichen 5 O 100/14) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägervertreter gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Mainz vom 27.7.2015 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. In dem der angefochtenen Streitwertfestsetzung zugrunde liegenden Verfahren hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass zwei zum Zwecke der Immobilienfinanzierung geschlossene Darlehensverträge durch den von ihr erklärten Widerruf beendet und rückabzuwickeln seien. Mit der Klage hat sie zum Streitwert vorgetragen, ihr wirtschaftliches Interesse bestehe vornehmlich darin, die jeweils vereinbarten Ratenzahlungen für Zinsen und Tilgung in Höhe von 397,02 EUR monatlich bzw. 694,54 EUR vierteljährlich nicht mehr vornehmen zu müssen; als Streitwert sei gemäß § 9 ZPO der 3,5fache Jahressatz dieser regelmäßigen Zahlungen in Höhe von 26.398,40 EUR zugrunde zu legen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.7.2015 (Bl. 128 GA) hat das LG den Streitwert auf den 3,5fachen Jahresbetrag der jeweils vereinbarten Zinszahlungen in Höhe von 310,56 EUR monatlich bzw. 481,75 EUR vierteljährlich auf insgesamt 19.787,95 EUR festgesetzt.
Gegen die Streitwertfestsetzung haben die Klägervertreter aus eigenem Recht Beschwerde eingelegt (Bl. 137 GA) mit der Begründung, das LG habe seiner Berechnung nicht die vollen Beträge der zu erbringenden Raten zugrunde gelegt.
Das LG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12.8.2015 (Bl. 139 GA) nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin zu ihrem wirtschaftlichen Interesse sei mit dem Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss v. 30.4.2014 - 6 W 25/15) nur auf die Zinszahlungspflicht abzustellen, weil der Widerruf eines Darlehens nach Verbraucherkreditrecht nach dem für den Kreditvertragsabschluss (2006) maßgeblichen Recht nicht dazu führe, dass der Kreditnehmer den in der monatlichen Zahlungsrate enthaltenen Tilgungsanteil "behalten" dürfe.
II. Die eigenen Namens eingelegte, gemäß §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Klägervertreter ist in der Sache nicht begründet.
Der Streitwert ist gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO zu bestimmen. Der Wert eines Feststellungsbegehrens ist nach dem wahren Interesse des Klägers an dem Urteil zu schätzen (BGH, Beschluss vom 1.6.1976 - VI ZR 154/75 -, juris). Maßgebend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.4.2015 - 6 U 222/13 -, Rn. 2, juris Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 6120 f.), wobei von dem im Klageantrag und der Klagebegründung zum Ausdruck kommenden Interesse des Klägers auszugehen ist.
Vorliegend hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensverträge aufgrund des jeweils von ihr erklärten Widerrufs rückabzuwickeln sind. Wie der Streitwert für ein solches Klagebegehren zu bestimmen ist, ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Streitwertbemessung in den Fällen der Rückabwicklung von Darlehensverträgen zur Finanzierung von Kapitalbeteiligungen ist in Fällen des Widerrufs - lediglich - eines Verbraucherdarlehens nicht anwendbar. Danach bemisst sich, wenn der Kläger wirtschaftlich betrachtet begehrt so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht getätigt, der Gesamtstreitwert nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages (vgl. BGH, Beschluss vom 10.03.2015 u. 07.4.2015 - XI ZR 121/14 - juris m. N.). Dies war in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall gegeben, in dem die Klägerin eine Rückzahlung u.a. von Zins- und Tilgungsleistungen Zug um Zug gegen die Abtretung einer Fondsbeteiligung erwirkt hat. Um eine Gesamtrückabwicklung eines solchen verbundenen Geschäfts handelt es sich vorliegend indes nicht. Aus vergleichbaren Gründen ist auch die von den Klägervertretern im Schriftsatz vom 6.8.2015 (Bl. 139 GA) herangezogene Rechtsprechung (OLG München, Beschluss vom 30.1.2012 - 5 W 2164/11 -, juris) zur Bestimmung des Streitwerts bei Gesellschaftsbeteiligungen, die ratenweise bezahlt werden, nicht einschlägig.
Nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Teil vertretenen Auffassung soll sich wie bei einer auf Feststellung der Nichtigkeit eines Darlehensvertrages (dazu OLG Karlsruhe, Beschluss v. 11.4.2005 - 17 W 21/05, juris) gerichteten Klage auch bei einer auf Feststellung der Beendigung eines Darlehensvertrags oder seiner Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis gerichteten Klage das Interesse des Klägers grundsätzlich nach der Höhe der noch offenen Darlehensvaluta bemessen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.2.2015 - 19 W 60/14 -, juris; vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.1.2014 - 9 W 2/14, juris; OLG Köln, Beschluss vom 18.11.2014 - 13 W 50/14 -, juris - dem folgend zuletzt auch OLG Koblenz, Beschluss vom 28.5.2015 - 8 W 288/15 -, Rn. 6, juris). Dies erweist sich unter Berücksichtigung der E...