Leitsatz (amtlich)

Eine weitere vollstreckbare Ausfertigung eines Kindesunterhaltstitels, den ein Elternteil in Verfahrensstandschaft erwirkt hat, kann nur diesem Elternteil und nicht dem Kind erteilt werden. Möchte das Kind die Vollstreckung aus dem Titel betreiben, muss es diesen zunächst gem. §§ 120 FamFG, 727, 731 ZPO auf sich umschreiben lassen.

 

Verfahrensgang

AG Lahnstein (Beschluss vom 25.10.2013)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Lahnstein vom 25.10.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert wird auf 1.452 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit rechtskräftigem Urteil vom 26.11.2004 (Az. 5 F 198/04, AG Lahnstein) wurde der Antragsgegner verpflichtet, für die damals minderjährige Antragstellerin zu Händen der seinerzeit als Klägerin auftretenden Kindesmutter ab Januar 2004 Kindesunterhalt zu zahlen. Nach der Scheidung der Ehe der Kindeseltern erstritt der Antragsgegner gegen die Antragstellerin ein rechtskräftiges Urteil vom 30.12.2005 (Az. 5 F 89/05, AG Lahnstein), in welchem die Zwangsvollstreckung aus dem erstgenannten Urteil mit Wirkung ab Februar 2005 für unzulässig erklärt wurde. Des Weiteren wurde das erstgenannte Urteil dahin abgeändert, dass der hiesige Antragsgegner nicht mehr verpflichtet war, den Kindesunterhalt für die hiesige Antragstellerin zu Händen der Kindesmutter zu zahlen.

Die zwischenzeitlich volljährige Antragstellerin beantragt nun die Erteilung einer vollstreckbaren Zweitausfertigung des Urteils vom 26.11.2004 mit der Begründung, dass die seinerzeit erteilte vollstreckbare Ausfertigung aufgrund des Urteils vom 30.12.2005 an den damaligen Prozessbevollmächtigten des hiesigen Antragsgegners übermittelt worden sei, dieser seine Anwaltszulassung zurückgegeben habe und nicht auffindbar sei, jedoch noch Unterhaltsrückstände für den Zeitraum vor Februar 2005 bestünden.

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegen getreten.

Die Beteiligten streiten u.a. über die Aktivlegitimation der Antragstellerin, ob die Bemühungen zum Auffinden der erteilten vollstreckbaren Ausfertigung ausreichend sind und darum, ob überhaupt noch aus dem Urteil vom 26.11.2004 vollstreckt werden könne bzw. Unterhaltsrückstände noch bestehen.

Die Rechtspflegerin hat den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils vom 26.11.2004 (Az. 5 F 198/04, AG Lahnstein) mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Forderung erledigt und die vollstreckbare Ausfertigung der Gegenseite ausgehändigt worden sei. Ein Anspruch könne daher nicht mehr geltend gemacht werden.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde mit der sie geltend macht, dass eine vollständige Erledigung des Unterhaltsanspruchs aufgrund der noch offenen Rückstände nicht vorliege. Ausweislich des Urteil vom 30.12.2005 (Az. 5 F 89/05, AG Lahnstein) dürften diese auch seitens der Antragstellerin vollstreckt werden.

Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung und beruft sich zudem auf Verjährung und Verwirkung etwaiger Unterhaltsrückstände.

II. Das in verfahrensrechtlicher Hinsicht (§§ 11 Abs. 1 RPflG, 113 Abs. 1 FamFG, 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ff. ZPO) nicht zu beanstandende Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat die beantragte weitere vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom 26.11.2004 (Az. 5 F 198/04, AG Lahnstein) im Ergebnis zu recht, wenngleich nicht mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.

Der Antrag ist bereits unzulässig. Hierauf hat der Antragsgegner im Ergebnis schon vor der Rechtspflegerin mit seinem Einwand zur fehlenden Aktivlegitimation hingewiesen.

Nicht die Antragstellerin ist als Gläubigerin in dem Urteil vom 26.11.2004 (Az. 5 F 198/04, AG Lahnstein) genannt, sondern ihre Mutter. Damit kann der Antragstellerin grundsätzlich keine vollstreckbare Ausfertigung dieses Titels erteilt werden. Denn antragsberechtigt ist - sei es für eine erste oder auch für eine weitere vollstreckbare Ausfertigung - zunächst nur derjenige, der in dem Titel als berechtigte Partei angegeben ist, nicht aber ein Dritter (vgl. Seiler in Thomas/Putzo ZPO, 33. Aufl. 2012 § 724 Rz. 7). Berechtigt in diesem Sinne aus dem Urteil ist allein die Mutter der Antragstellerin. Daran ändert nichts, dass der Unterhalt ausweislich des Tenors "für" die Antragstellerin zu zahlen ist, denn auch danach ist er "zu Händen" der Kindesmutter zu leisten. Anderes folgt auch nicht daraus, dass das Urteil vom 26.11.2004 durch jenes vom 30.12.2005 (Az. 5 F 89/05, AG Lahnstein) dahin abgeändert wurde, dass der Kindesunterhalt bis einschließlich Januar 2005 nicht mehr zu Händen der Kindesmutter zu zahlen ist. Denn damit ergibt sich allein aus dem Urteilstenor nicht in vollstreckbarer Weise, an wen er nunmehr zu zahlen ist.

Um aus dem Urteil vom 26.11.2004 (Az. 5 F 198/04, AG Lahnstein) vollstrecken zu können, muss die Antragstellerin hier somit eine vollstreckbare Ausfertigung für sich als Rechtsnachfolgerin (§ 727 ZPO) beantragen (v...

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