Verfahrensgang
AG Prüm (Beschluss vom 08.10.2019; Aktenzeichen 2a F 224/18) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Prüm vom 08.10.2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Jugendamtsurkunde der Kreisverwaltung ...[Z] vom 10.07.2008, Urkundenregisternummer .../2008, Geschäftszeichen ..., wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, an den Antragsteller zu Händen der Kindesmutter
in der Zeit von Oktober 2018 bis November 2018 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 120 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe nach §§ 1612a BGB, 36 Nr. 4 EGZPO abzüglich des hälftigen deutschen Kindergeldes für ein erstes Kind in Höhe von 97 Euro sowie abzüglich eines
anteiligen luxemburgischen Differenzkindergeldes in Höhe von monatlich 127,80 Euro sowie
ab Dezember 2018 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 115 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe nach §§ 1612a BGB, 36 Nr. 4 EGZPO jeweils abzüglich des hälftigen deutschen Kindergeldes für ein erstes Kind, d. h. in Höhe von 97 Euro bis einschließlich Juni 2019 und in Höhe von 102 Euro seit Juli 2019, sowie abzüglich eines anteiligen luxemburgischen Differenzkindergeldes in Höhe von monatlich 127,80 Euro
zu zahlen, zahlbar jeweils bis zum dritten Werktag eines jeden Monats im Voraus.
Der weitergehende Antrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Antragstellers auf Abänderung der Jugendamtsurkunde der Kreisverwaltung ...[Z] vom 10.07.2008, Urkundenregisternummer .../2008, Geschäftszeichen ..., wird als unzulässig verworfen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller zu 3/10 und der Antragsgegner zu 7/10.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 4/10 und der Antragsgegner zu 6/10.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Prüm vom 08.10.2019 auf 2.410,96 Euro festgesetzt.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.410,96 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsgegner ist der Vater des Antragstellers, der bei der Kindesmutter lebt und dort betreut und versorgt wird. Er ist Vater eines weiteren Kindes ...[B], geboren am ...05.2015. Mit der Kindesmutter von ...[B] ist er seit 16.06.2017 verheiratet.
Der Antragsgegner lebt seit 15.12.2018 mit dem gemeinsamen Kind und seiner Ehefrau in einem Anwesen in ...[Y], welches seine Ehefrau zuvor zu Alleineigentum erworben hat. Die Wegstrecke zu seiner Arbeitsstätte beträgt nunmehr 28 km.
Mit Jugendamtsurkunde der Kreisverwaltung ...[Z] vom 10.07.2008, Urkundennr. .../2008, verpflichtete sich der Antragsgegner zur Zahlung von Kindesunterhalt an den Antragsteller in Höhe von 115 % des jeweiligen Mindestunterhalts abzgl. des hälftigen Kindergeldes. Zwischenzeitlich erhält die Kindesmutter auch luxemburgische Kindergeldleistungen in Form des luxemburgischen Kindergeldes, einer Schulanfangszulage und einer Alterszulage.
Mit Schreiben vom 13.06.2018 forderte der Antragsteller den Antragsgegner zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse auf.
Der Antragsteller hat erstinstanzlich vorgetragen,
dem Antragsgegner seien neben seinen Erwerbseinkünften, die er - zwischenzeitlich unstreitig - in Höhe von 3.029,99 Euro beziehe, Mieteinkünfte in Höhe von mindestens 600 Euro fiktiv anzurechnen. Denn ihm sei eine Vermietung der in seinem Eigentum stehenden Immobilie in ...[X] ohne Weiteres möglich gewesen. Bei der Bemessung des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle sei eine Rückstufung nicht vorzunehmen, weil die Ehefrau über eigene Einkünfte verfüge und sie aus diesem Grund nicht unterhaltsbedürftig sei. Sie verfüge über ein Einkommen von monatlich 1.803,96 Euro und sei unter Berücksichtigung ihrer Wohnimmobilie in der Lage, ihren Lebensbedarf selbst zu decken.
Soweit der Antragsgegner für das Anwesen seiner Ehefrau Kreditzahlungen erbringe, seien diese unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Denn von den Zahlungen profitiere lediglich seine Ehefrau, nicht hingegen der Antragsgegner.
Der Antragsteller ist der Ansicht, das luxemburgische Kindergeld sei nur hälftig auf den Kindesunterhalt anzurechnen, soweit es das deutsche Kindergeld übersteige, während der Antragsgegner die Auffassung vertritt, das von der Mutter des Antragstellers bezogene luxemburgische Differenzkindergeld sei in voller Höhe auf den Kindesunterhalt anzurechnen.
Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, den Antragsgegner in Abänderung der Jugendamtsurkunde der Kreisverwaltung ...[Z] vom 10.07.2008 ab Oktober monatlichen Kindesunterhalt von 380 Euro sowie einen Unterhaltsrückstand für die Zeit von Juni 2018 bis September 2018 in Höhe von 332 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Der Antragsgegner hat erstinstanzlich beantragt, diesen Ant...