Verfahrensgang

LG Bad Kreuznach (Aktenzeichen 2 O 268/18)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 12.01.2021; Aktenzeichen IV ZR 206/20)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 17. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 255.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte dem Kläger eine weitere Invaliditätsleistung aus dem zwischen den Parteien bestehenden Unfallversicherungsvertrag zu zahlen hat.

Seit dem Jahr 2007 verbindet die Parteien ein privater Unfallversicherungsvertrag, der unter der Mitgliedsnummer ... geführt wird und dessen Bestandteil die "...[C] Unfallschutz Besondere Informationen und Versicherungsbedingungen", Stand 01.07.2007, vgl. Anlage K2, Bl. 72 ff. GA, sind. Der Kläger meldete der Beklagten am 26. Juli 2016, am 8. Juli 2016 auf seinem Privatgrundstück verunfallt zu sein und dadurch einen Schaden am rechten Schultergelenk/Arm erlitten zu haben. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung des Klägers durch ihren Gutachter ...[D] (vgl. Anlage K6, Bl. 24 ff. GA) und zahlte dem Kläger vorgerichtlich einen Betrag von 6.000 EUR aus.

Der Kläger hat vorgetragen,

am 18. Juli 2016 sei er auf einer bemoosten Bodenvertiefung in seinem Garten ausgerutscht und gestürzt. Er sei auf sein linkes Knie und den linken Unterarm aufgeschlagen. Unmittelbar vor dem Sturz habe er jedoch reflexartig und heftig seinen rechten Arm hochgerissen, um den Sturz zu vermeiden. Dadurch sei der rechte Arm verletzt worden; durch die extreme Muskelanspannung der kreisenden Armbewegung habe er heftige Schmerzen im rechten Schultergelenkbereich verspürt. ...[E], Orthopäde am ...[F]klinikum in ...[Z], habe am 6. September 2016 festgestellt, dass er - der Kläger - sich bei dem Sturz im Sinne eines Knalls eine Ruptur der Supraspinatussehne zugezogen habe, was auch durch eine Kernspintomographie bestätigt sei. Seither bestehe eine schmerzhafte Einschränkung der aktiven Funktionen der rechten Schulter im täglichen Leben, was ihn besonders bei der täglichen Körperpflege stark einschränke; zudem könne er im Alltag nicht mal mehr einen (leeren) Wasserkasten oder einen Staubsauger mit rechts heben oder bewegen. Vor dem Unfallereignis habe er weder unter Schmerzen noch unter Funktionsbeeinträchtigungen des rechten Schultergelenks oder Arms gelitten. Ihm stehe gemäß den Bedingungen des zwischen den Parteien geschlossenen Unfallversicherungsvertrages nunmehr eine Invaliditätsleistung in Höhe von noch weiteren 255.000 EUR zu, wobei für ihn ein Invaliditätsgrad - laut Gliedertaxe - von 70 %, hier 42.000,- EUR anzusetzen, kein Vorschaden anzurechnen und gemäß der geltenden Progressionstabelle eine Invaliditätsentschädigung von insgesamt 261.000,- EUR zu zahlen sei.

Er hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 255.000 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. September 2018 zu zahlen sowie

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger dessen außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 3.509,19 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, mit der Maßgabe, dass die Zahlung an die ...[G] GmbH mit Sitz in ...[Y] unter der dortigen Schadensnummer: ... zu erfolgen hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen,

bei dem Kläger seien bereits vor dem Unfallereignis zahlreiche Vorerkrankungen festzustellen gewesen, die allein zu den jetzigen Beeinträchtigungen des Klägers geführt hätten. Das Unfallereignis, wie vom Kläger beschrieben, sei im Wesentlichen nicht geeignet, eine durch einen traumatischen Riss bedingte Funktionseinschränkung der Schulter herbeizuführen. Die vorbestehenden Gebrechen an der rechten Schulter, namentlich ein Impingement der rechten Schulter, Defektarthropatien mit fortgeschrittener Läsion der Rotatorenmanschette und Arthrose des Schultergelenks, fortgeschrittene Arthrose des Schultereckgelenks sowie der Abriss der langen Bizepssehne, hätten jedenfalls zu 75 % am jetzigen Gesundheitszustand des Klägers mitgewirkt.

Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den beim Kläger bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Schmerzen, zur Ursache dieser Beeinträchtigungen und Schmerzen und zur Bedeutung des Unfallereignisses für die Schmerzsymptomatik, abgewiesen. Es hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar zur Überzeugung der Kammer feststehe, dass der Kläger in der Beweglichkeit des rechten Schulterbereichs ganz erheblich beeinträchtigt sei, ...

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