Tenor
Die Beschwerde der Verkehrsanwältin der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG – FamG – Westerburg vom 2.10.2003 wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des AG – FamG – Westerburg vom 2.10.2003 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Kostenfestsetzung vom 7.8.2003 insoweit aufgehoben, als der zugrundeliegenden Kostenberechnung nicht entsprochen wurde.
Die Rechtspflegerin wird angewiesen, den Kostenfestsetzungsantrag der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates neu zu bescheiden.
Die Erinnerung der Verkehrsanwältin der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 29.8.2003 wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Das FamG hat in dem auf Scheidung der Ehe gerichteten Verfahren mit Beschluss vom 24.7.2003 rückwirkend auf den im Verhandlungstermin vom 24.6.2003 gestellten Antrag Rechtsanwältin … als Prozessbevollmächtigte und Rechtsanwältin … als Verkehrsanwältin beigeordnet. In diesem Termin haben die Parteien, ohne dass ein Unterhaltsverfahren anhängig war, einen Vergleich des Inhalts protokollieren lassen, dass sie wechselseitig auf nachehelichen Ehegattenunterhalt, einschl. des Notbedarfs, verzichten und die Kosten insoweit gegeneinander aufheben. Anschließend hat das FamG die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt.
Dem Begehren auf Festsetzung der aus der Landeskasse zu gewährenden Vergütung hat die Rechtspflegerin nur teilweise entsprochen, indem sie die von der Prozessbevollmächtigten in Ansatz gebrachte Vergleichs- und Differenzgebühr aus dem Streitwert des Unterhaltsverzichts außer Ansatz gelassen und die Verkehrsanwaltsgebühr abweichend vom Antrag nicht aus dem Gesamtstreitwert (einschl. Vergleich), sondern lediglich aus dem Streitwert für Scheidung und Versorgungsausgleich berechnet hat. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Unterhaltsverzicht könne nach der Entscheidung des BGH (BGH v. 26.9.2002 – III ZB 22/02, BGHReport 2003, 96 = MDR 2002, 1395) keine Vergleichsgebühr auslösen, weil er keinen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweise, und die Prozessgebühr des § 52 BRAGO beziehe sich nur auf anhängige Verfahrensgegenstände.
Die Erinnerungen der Prozessbevollmächtigten und der Verkehrsanwältin hat die Rechtspflegerin dem Amtsrichter zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat mit Beschl. v. 2.10.2003 „die Erinnerung der Antragstellerin” unter Verweis auf die Nichtabhilfeverfügung der Rechtspflegerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von beiden Anwältinnen eingelegte Beschwerde, mit der sie geltend machen, der Unterhaltsverzicht erfülle die Voraussetzungen des § 779 BGB, wodurch eine Vergleichsgebühr entstanden sei. Der Bezirksrevisor hält dem entgegen, nach der Entscheidung des BGH entstehe die Vergleichsgebühr nur, wenn die Parteien einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich protokollieren ließen.
II. Die Beschwerden sind gem. § 128 Abs. 4 BRAGO zulässig. Der Rechtsbehelf der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hat auch in der Sache einen vorläufigen Erfolg, während die Beschwerde der Verkehrsanwältin unbegründet ist.
Beide Beschwerdeführerinnen sind durch den angegriffenen Beschluss beschwert. Soweit das FamG dem Wortlaut nach „die Erinnerung der Antragstellerin” zurückgewiesen hat, handelt es sich in der Sache um die Zurückweisung der Rechtsbehelfe der nach § 128 Abs. 3 BRAGO allein erinnerungsberechtigten Rechtsanwältinnen, die auch – zulässigerweise – Erinnerung gegen die jeweils ihre Vergütung betreffende Festsetzung eingelegt hatten (Bl. 22 und Bl. 26 der Unterakte PKH II) und deren Rechtsbehelfe Gegenstand der Vorlageverfügungen der Rechtspflegerin (Bl. 25 und Bl. 26 dieser Akten) waren.
A. Der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hat die Rechtspflegerin zu Unrecht die Zuerkennung der beantragten Vergleichs- und Differenzgebühr aus dem Streitwert des Unterhaltsverzichts versagt. Gemäß § 122 Abs. 3 S. 1 BRAGO erstreckt sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Ehesache auch auf den Abschluss eines Vergleichs, der den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten und weitere im Einzelnen aufgeführte Folgesachen betrifft. Diese Bestimmung soll die Bereitschaft zur einverständlichen Regelung der aufgeführten Folgesachen fördern, ohne dass insoweit ein förmliches – mit weiteren Kosten für die Staatskasse verbundenes – Folgeverfahren eingeleitet werden muss.
1. Entgegen der in dem angefochtenen Beschluss und auch vom Bezirksrevisor geäußerten Ansicht haben die Parteien im Termin vom 24.6.2003 einen zur Entstehung der Vergleichsgebühr tauglichen Vergleich i.S.d. § 23 BRAGO geschlossen. Die Parteien haben hierin im Wege des gegenseitigen Nachgebens auf nachehelichen Unterhalt verzichtet (§ 779 BGB) und dies nach §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 Abs. 1 ZPO als Prozesshandlung wirksam protokollieren lass...