Entscheidungsstichwort (Thema)
Vaterschaftsanfechtung. Prozesskostenhilfe
Verfahrensgang
AG Mayen (Beschluss vom 05.06.2000; Aktenzeichen 8 F 582/99) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Mayen vom 5. Juni 2000 aufgehoben. Dem Beklagten wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird aufgegeben, monatliche Raten in Höhe von 30 DM, beginnend zum 1. August 2001, zahlbar jeweils bis zum 5. jeden Monats, an die Landeskasse zu zahlen. Die Entscheidung über die Frage der Beiordnung eines Rechtsanwalts bleibt dem. Amtsgericht vorbehalten.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Dem Beklagten ist Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren zu bewilligen, obwohl er dem Klageanspruch nicht entgegengetreten ist.
In Rechtsprechung und Lehre ist umstritten, ob im Vaterschaftsanfechtungsprozess dem der Klage nicht entgegentretenden Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (vgl. zum Streitstand Zöller/Philippi ZPO 22. Aufl. § 114 Rn. 53). Der Senat schließt sich der Meinung an, dass im Vaterschaftsanfechtungsverfahren dem Beklagten auch dann Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, wenn er dem Feststellungsantrag nicht entgegentritt; insofern handelt es sich auch nicht um eine mutwillige Rechtsverteidigung (ebenso Zöller/Philippi a.a.O. Rn. 53; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1286, 1287; KG FamRZ 1987, 502). Als maßgebliche Erwägung ist anzuführen, dass im vorliegenden Fall die Nichtehelichkeit des Kindes allein durch die Vaterschaftsanfechtungsklage geltend gemacht werden kann und es dem Beklagten verwehrt ist, über den Streitgegenstand durch Vergleich, Anerkenntnis oder Geständnis zu verfügen. Er kann, worauf die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur zu Recht hinweist, den Rechtsstreit nicht vermeiden und verfolgt bei unstreitigem – gleichwohl beweisbedürftigem – Sachverhalt das gleiche Ziel wie der Kläger des Verfahrens. Auch ist die Stellung als – der Klage nicht entgegentretender – Beklagter im Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht sachlich begründet, sondern formaler Natur: Denn wer von den beiden Parteien die Position des Klägers und diejenige des Beklagten einnimmt, wird letztlich von der Zufälligkeit bestimmt, wer als Erster Klage erhebt. Es wäre auch mit Blick auf die Bedeutung des Statusverfahrens ein Widerspruch der Rechtsordnung, einerseits den Beklagten, auch wenn er sich nicht wehren will, in einen Prozess hineinzuziehen, ihm andererseits aber die Wahrung seiner Rechte mangels Erfolgsaussicht zu versagen (vgl. Zöller a.a.O.; OLG Köln, FamRZ 96, 1289, 1290; OLG Karlsruhe a.a.O.).
Nach alledem konnte der Beschwerde des Beklagten der Erfolg nicht versagt bleiben. Die Frage der Beiordnung eines Rechtsanwalts war dem Amtsgericht vorzubehalten. Beantragt sind die – uneingeschränkte – Beiordnung von Rechtsanwalt B. sowie die Beiordnung der Rechtsanwälte R. und Partner in M. als Terminsvertreter. Die Vorschrift des § 121 ZPO sieht allerdings vor, dass ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen, er mithin damit einverstanden ist, zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet zu werden. Im Übrigen können gemäß § 121 Abs. 2 ZPO zwei Rechtsanwälte nur bei Vorliegen besonderer Umstände und nur dergestalt beigeordnet werden, dass neben einem am Sitz des Gerichts niedergelassenen Hauptbevollmächtigten ein Verkehrsanwalt beigeordnet wird.
Unterschriften
Hahn, Wolff, Schilz-Christoffel
Fundstellen
Haufe-Index 1532111 |
FamRZ 2002, 1194 |
EzFamR aktuell 2002, 45 |
MDR 2002, 35 |
FK 2001, 102 |
JAmt 2002, 152 |
OLGR-KSZ 2001, 425 |