Verfahrensgang
AG Betzdorf (Urteil vom 18.02.2008; Aktenzeichen 5 F 43/08) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des AG - FamG - Betzdorf vom 18.2.2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragstellern wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter gleichzeitiger Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt. Die Ratenzahlungen betragen monatlich 45 EUR und sind jeweils am 15. eines jeden Monats, erstmals am 15.11.2008, zu entrichten.
Der Antragstellerin wird Rechtsanwalt B., zu den Bedingungen eines im Bezirk des AG Betzdorf zugelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen die ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Antragstellerin ist begründet.
Die Antragstellerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage, monatliche Raten von 45 EUR zu zahlen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin hindert die Anordnung von Ratenzahlungen nicht. Die Antragstellerin macht nicht geltend, dass sie einen Teil ihres Einkommens an den Insolvenzverwalter abzuführen hat.
Nach der vorgelegten Gehaltsbescheinigung erzielt die Antragstellerin ein Jahresbruttoeinkommen von 28.575,98 EUR. Das Jahreseinkommen der Antragstellerin ergibt sich aus den kumulierten Werten der Gehaltsbescheinigung, in der evtl. Zulagen und Sonderzuwendungen enthalten sind.
Hiervon sind folgende Beträge abzusetzen:
laufende Lohnsteuer 1.834,55 EUR
sonstige Lohnsteuer 342,00 EUR
laufender Solidaritätszuschlag 52,22 EUR
sonstiger Solidaritätszuschlag 18,81 EUR
laufende Kirchensteuer 85,47 EUR
sonstige Kirchensteuer 30,78 EUR
Krankenversicherung 2.092,35 EUR
Rentenversicherung 2.652,08 EUR
Arbeitslosenversicherung 559,73 EUR
Pflegeversicherung 226,57 EUR
vermögenswirksame Leistungen Bausparvertrag 110,12 EUR
20.571,30 EUR
Dies entspricht einem monatlichen Einkommen von 1.714,28 EUR. Hiervon in Abzug zu bringen ist die ... Umlage von 84,41 EUR, so dass ein Betrag von 1.629,87 EUR verbleibt.
Einschließlich des Kindergeldes von 308 EUR verfügt die Antragstellerin damit über ein Gesamteinkommen von 1.937,87 EUR.
Hiervon sind in Abzug zu bringen:
Wohnkosten 700,00 EUR
allgemeiner Freibetrag 386,00 EUR
Erwerbstätigenfreibetrag 176,00 EUR
erster Kinderfreibetrag 270,00 EUR
zweiter Kinderfreibetrag 270,00 EUR
So ergibt sich ein Betrag von 135,87 EUR. Die geltend gemachten Fahrtkosten von 20,16 EUR monatlich hat die Antragstellerin nicht nachgewiesen, so dass lediglich die Pauschale von 5,20 EUR monatlich (§ 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a ZPO, § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII, § 3 Abs. 5 DVO zu § 82 SGB XII) angesetzt werden kann. Es verbleibt damit ein Betrag von 130,67 EUR, der nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO einer monatlichen Rate von 45 EUR entspricht.
Offen bleiben kann die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Unfallversicherung von 12,94 EUR monatlich, weil sich hierdurch an der zu zahlenden Rate nichts ändert.
Fundstellen
Haufe-Index 2074066 |
FamRZ 2009, 533 |
JurBüro 2009, 100 |
MDR 2009, 47 |