Verfahrensgang
OLG Koblenz (Beschluss vom 27.09.2017; Aktenzeichen 2 U 4/17) |
LG Mainz (Urteil vom 05.12.2016; Aktenzeichen 9 O 17/16) |
Tenor
1. Die Zurücknahme der Berufung hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge.
2. Der Berufungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.961,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.
Fundstellen
Dokument-Index HI12414130 |
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