Verfahrensgang
OLG Koblenz (Beschluss vom 22.09.2022; Aktenzeichen 12 U 917/22) |
LG Koblenz (Urteil vom 12.05.2022; Aktenzeichen 10 O 363/21) |
Tenor
1. Die Zurücknahme der Berufung hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.
Fundstellen
Dokument-Index HI15467979 |
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